Urteil des BPatG vom 19.01.2004
BPatG (stand der technik, druckschrift, sendeleistung, patentanspruch, verhandlung, patent, patg, perpetuatio fori, empfänger, lehre)
BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 308/08
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Oktober 2008
…
B E S C H L U S S
In dem Einspruchsverfahren
…
- 2 -
betreffend das Patent 101 33 367
hat  der  23. Senat  (Technischer  Beschwerdesenat)  des  Bundespatentgerichts  auf
die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober2008 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den  Richters  Dr. Tauchert,  des  Richters  Lokys,  der  Richterin  Dr. Hock  und  des
Richters Maile
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse G 08 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat
auf die am 10. Juli 2001 eingereichten Patentanmeldung ein Patent
mit der Bezeichnung „Verbrauchszähler mit einer Funksendeeinrichtung zur Funk-
übertragung  von  Zählerstandsinformationen“  erteilt.  Die  Patenterteilung  ist  am
23. Oktober 2003 veröffentlicht worden.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 19. Januar 2004, beim Patentamt frist-
gerecht eingegangen am 23. Januar 2004, Einspruch erhoben und beantragt, das
Patent in vollem Umfang zu widerrufen, weil
-
das Streitpatent keine ausreichend deutlich und vollständig offenbarte
Lehre zum technischen Handeln gebe und es dem Streitpatent daher
an der für eine Patentierung erforderlichen Offenbarung fehle, und
-
der  Gegenstand  des  Patentanspruchs 1  des  Streitpatents  unter
Berücksichtigung des Stands der Technik nach den Druckschriften
- 3 -
-
DE 42 25 042 A1
,
-
DE 196 45 656 A1
und
-
EP 0 596 913 B1
nicht patentfähig sei.
Darüber hinaus macht die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung durch
die Heizkostenverteiler
-
„doprimo radio“ der Firma R… Service GmbH in
M… sowie
-
„doprimo II radio“ der Firma V… GmbH & Co. KG in
M…
geltend, verbunden mit dem Angebot einer Zeugeneinvernahme.
Die  Einsprechende  führt  weiter  aus,  dass  die  erteilten  Unteransprüche  lediglich
konstruktive  Maßnahmen  darstellten,  denen  weder  für  sich  noch  in  Kombination
eine selbstständige erfinderische Bedeutung zukomme.
Auf die Eingabe eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten
,  mit  Verweis  auf  die  parallele  PCT-Anmel-
dung  WO 03/007264 A1  einschließlich  der  dort  im  Recherchebericht  genannten
Druckschriften
-
EP 0 631 409 A
,
-
US 5 748 104
,
-
US 4 477 809
sowie
-
WO 01/48490
- 4 -
reicht  der  Patentinhaber  mit  Schriftsatz  vom  24. Oktober 2005  einen  geänderten
Satz  Patentansprüche 1  bis 8  sowie  eine  neue  Beschreibung  (am  Bundespatent-
gericht eingegangen am 25. Oktober 2005) ein.
Mit  Terminsladung  werden  die  Verfahrensbeteiligten  unter  anderem  noch  auf  die
Druckschrift
-
DE 694 17 633 T2
hingewiesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2008 überreicht der Patentinha-
ber  einen  Satz  Patentansprüche 1  bis 8,  welcher  den  bisherigen  Anspruchssatz
ersetzen  soll  .  Hilfsweise  überreicht  er  einen  Satz  Patentansprü-
che 1  bis 6  .  Weiter  hilfsweise  überreicht  er  einen  Satz  Patentan-
sprüche 1 bis 7 .
Hierauf führt die Einsprechende aus, dass auch die Gegenstände der neuen Pa-
tentansprüche 1,  sowohl  nach  Hauptantrag  wie  auch  nach  den  Hilfsanträgen 1
und 2,  nicht  patentfähig  seien.  Die  Einwände  hinsichtlich  der  fehlenden  Ausführ-
barkeit  wie  auch  der Unzulässigkeit  der  Patentansprüche  hält  die Einsprechende
weiter aufrecht.
Dem widerspricht der Patentinhaber.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
- 5 -
Der Patentinhaber stellt den Antrag,
das  Patent  mit  den  Patentansprüchen 1  bis  8,  überreicht  in  der
mündlichen  Verhandlung  vom  23. Oktober 2008,  der  Beschrei-
bung,  Seiten 1  bis  15,  eingegangen  am  25. Oktober 2005  sowie
der erteilten Zeichnung aufrechtzuerhalten .
Hilfsweise beantragt er,
das  Patent  mit  den  Patentansprüchen 1  bis  6,  überreicht  in  der
mündlichen  Verhandlung  vom  23. Oktober 2008,  der  Beschrei-
bung,  Seiten 1  bis  15,  eingegangen  am  25. Oktober 2005  sowie
der erteilten Zeichnung aufrechtzuerhalten .
Weiter hilfsweise beantragt er,
das  Patent  mit  den  Patentansprüchen 1  bis  7,  überreicht  in  der
mündlichen  Verhandlung  vom  23. Oktober 2008,  der  Beschrei-
bung,  Seiten 1 bis  15,  eingegangen  am 25. Oktober 2005  sowie
der erteilten Zeichnung aufrechtzuerhalten .
Hauptantrag
M1
Verbrauchszähler (3)
M2
mit einer Funksendeeinrichtung (4) zur Funkübertragung
von Zählerstandsinformationen zu einem
M2a
mobilen oder
- 6 -
M2b
stationären Funkempfänger (5; 9) wobei
M3
die  Funksendeeinrichtung (4)  zum  Senden  von  Zähler-
standsinformationen
enthaltenden
Funktelegrammen
wenigstens zweier sich in der
M3a
Sendehäufigkeit
unterscheidender
Funktele-
grammtypen eingerichtet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M3b
sich  die  Funktelegrammtypen  in  der  Sendeleis-
tung und
M3c
in  der  Funktelegrammlänge  bei  Funktelegramm-
aussendung unterscheiden.“
Hilfsantrag 1
tentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das Anfügen der Merkmale der Patentan-
sprüche 2 und 6 nach Hauptantrag. Die beiden angefügten Merkmale haben hier-
bei den Wortlaut:
„..., wobei
M4
sich  die  Funktelegrammtypen  in  der  Sendeleistung  um
wenigstens 3 Dezibel unterscheiden, und wobei
M5
sich  die  Funktelegrammtypen  in  der  Funktelegramm-
länge  um  wenigstens  30 %  -  bezogen  auf  die  kleinere
Telegrammlänge - unterscheiden.“
- 7 -
Hilfsantrag 2
tentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das Anfügen der Merkmale des Patentan-
spruchs 4  nach  Hauptantrag.  Die  angefügten  Merkmale  haben  hierbei  den Wort-
laut:
„..., wobei
M4’
die  Funksendeeinrichtung  eine  Leistungsverstärker-End-
stufe  und  eine  Treiberstufe  für  die  Leistungsverstärker-
Endstufe aufweist und dazu eingerichtet ist,
M4’a
Funktelegramme  eines  ersten  Funktelegramm-
typs  bei  nicht  aktivierter  Leistungsverstärker-
Endstufe  nur  über  die  Treiberstufe  zu  senden
und
M4’b
Funktelegramme  eines  zweiten  Funktelegramm-
typs  über  die  Leistungsverstärker-Endstufe  zu
senden.“
Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche 2 bis 8 nach Hauptantrag, der abhängigen
Ansprüche 2 bis 6 nach Hilfsantrag 1 und der abhängigen Ansprüche 2 bis 7 nach
Hilfsantrag 2 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die  Zuständigkeit  des  Bundespatentgerichts  für  die  Entscheidung  über  den  Ein-
spruch  ergibt  sich  aus  § 147  Abs. 3  Satz 1  Nr. 1  PatG  in  der  bis  einschließlich
30. Juni 2006  maßgeblichen  Fassung.  Danach  ist  nicht  das  Patentamt,  sondern
das Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist
nach  dem  1. Januar 2002  zu  laufen  begonnen  hat  und  der  Einspruch  vor  dem
1. Juli 2006  eingelegt  worden  ist.  Diese  befristete  Regelung  ist  zum  1. Juli 2006
- 8 -
ohne weitere Verlängerung ausgelaufen, so dass ab 1. Juli 2006 die Zuständigkeit
für  die  Entscheidung  in  den  Einspruchsverfahren  wieder  auf  das  Patentamt  zu-
rückverlagert  wurde.  Das  Bundespatentgericht  bleibt  gleichwohl  für  die  durch
§ 147  Abs. 3  Satz 1  Nr. 1  PatG  zugewiesenen  Einspruchsverfahren  auch  nach
dem 30. Juni 2006 zuständig, weil der Gesetzgeber eine anderweitige Zuständig-
keit für diese Verfahren nicht ausdrücklich festgelegt hat und deshalb der in allen
gerichtlichen  Verfahren  geltende  Rechtsgrundsatz  der  „perpetuatio  fori“
zum Tragen kommt,
wonach eine einmal begründete Zuständigkeit bestehen bleibt. Die Aufhebung des
§ 147  Abs. 3  PatG  durch  das  „Gesetz  zur  Änderung  des  patentrechtlichen  Ein-
spruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes“
führt  zu  keiner  anderen  Beurteilung
.
Die  Rechtsauffassung  zur  fortdauernden  Zuständigkeit  des  Bundespatentgerichts
wurde durch den Bundesgerichtshof bestätigt
.
III.
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Der Einspruch ist auch
begründet.  Denn  nach  dem  Ergebnis  der  mündlichen  Verhandlung  ist  das  Streit-
patent  mangels  Patentfähigkeit  seines  Gegenstands    zu
widerrufen.
1.
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist vom Patentinhaber zwar nicht in Frage ge-
stellt  worden.  Jedoch  haben  Patentamt  und  Gericht  auch  ohne  Antrag  des  Pa-
tentinhabers  die  Zulässigkeit  des  Einspruchs  in  jedem  Verfahrensstadium  von
Amts wegen zu überprüfen , da ein
unzulässiger  -  einziger  -  Einspruch  zur  Beendigung  des  Einspruchsverfahrens
ohne  weitere  Sachprüfung  über  die  Rechtsbeständigkeit  des  Streitpatents  führt
- 9 -
.
Gegen  die  Zulässigkeit  des  Einspruchs bestehen  im  vorliegenden Fall  aber  inso-
fern keine Bedenken, als die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist gegen-
über  dem  erteilten  Patent  unter  anderem  den  Widerrufsgrund  der  mangelnden
Patentfähigkeit geltend macht und auch hierzu die Tatsachen im Einzelnen angibt,
die  diesen  Widerrufsgrund  rechtfertigen  sollen  ,
indem  sie  den  erforderlichen  Zusammenhang  zwischen  sämtlichen  Merkmalen
des  Patentanspruchs 1  des  Streitpatents  und  dem  Stand  der  Technik  beispiels-
weise  nach  den  Druckschriften E1  und E2  hergestellt  hat
Ob die vorgetragenen Tatsachen den Widerruf des Patents auch tatsächlich recht-
fertigen,  ist  nicht  bei  der  Zulässigkeit,  sondern  bei  der  Begründetheit  des  Ein-
spruchs zu prüfen
.
2.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Lehren der jeweiligen Patentansprüche 1
nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 und 2 ursprünglich offenbart und
ausführbar  sind.  Ebenfalls  kann  dahingestellt  bleiben,  ob  eine  offenkundige  Vor-
benutzung  durch  die  von  der  Einsprechenden  genannten  Verbrauchszähler  vor-
liegt.  Denn  die  jeweiligen  Verbrauchszähler  der  Patentansprüche 1  nach  Haupt-
antrag  bzw.  nach  den  Hilfsanträgen 1  und 2  beruhen  nach  dem  Ergebnis  der
mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die vorstehend genannten Druckschriften
E1 bis E8 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns
.
- 10 -
Der  zuständige  Fachmann  ist  hier  als  ein  berufserfahrener,  mit  der  Entwicklung
von funkbasierten Verbrauchszählern vertrauter Diplom-Ingenieur der Elektrotech-
nik mit Fachhochschulabschluss zu definieren.
3.
Nach  Angaben  der  erteilten  Beschreibung  kommen  beim  Ablesen  von
Verbrauchszählern  neben  dem  bisher  üblichen  manuellen  Ablesen  durch  eine
Ableseperson vor Ort u. a. auch Systeme zur Funkauslesung zum Einsatz, welche
die  entsprechenden  Zählerstände  mit  den  zugehörigen  Zähleridentifikationsdaten
unidirektional  in  quasi  zufälligen  Zeitabständen  per  Funk  zu  den  entsprechenden
Empfangsstationen  übertragen.  Hierzu  ist  es  bekannt,  stationäre  Empfänger  zu
verwenden, welche entweder wiederum manuell ausgelesen werden können oder
aber  über  ein  weiteres  Datenübertragungsnetzwerk  entweder  untereinander  oder
mit einer Auswertezentrale verbunden sind .
Ferner  ist  es  bekannt,  mobile  Funkempfangsgeräte  zu  verwenden,  welche  zum
Auslesen  der  Verbrauchszähler  in  die  entsprechende  Sendereichweite  des
Verbrauchssenders  gebracht  werden  müssen,  beispielsweise  durch  eine  Ablese-
person .
Die  Abwägung,  ob  mobil  oder  stationär  abgelesen  wird,  unterliegt  beim  Ablese-
unternehmen  einer  wirtschaftlichen  Abschätzung  und  hängt  schlussendlich  von
den  anfallenden  Kosten  ab,  welche  sich  beispielsweise  aus  der  Häufigkeit  der
Ablesung  oder  der  Anzahl  abzulesender  Verbrauchszähler  ergeben.  Ein  Ablese-
unternehmen wird daher beide Möglichkeiten, d.h. sowohl die mobile als auch die
stationäre  Ablesevariante  unterstützen  müssen,  um  ein  gesamtwirtschaftliches
Optimum zu erreichen .
Funkende  Verbrauchszähler  weisen  jedoch  hinsichtlich  ihrer  Anforderungen  an
Funktelegrammlänge, Sendehäufigkeit und Sendeleistung  deutliche  Unterschiede
auf,  je  nachdem  ob  sie  mobil  oder  stationär  abgelesen  werden
.
- 11 -
So  erfordert  das  mobile  System  im  Vergleich  zum  stationären  System  längere
Funktelegramme mit einer größeren Sendehäufigkeit und kleinerer Sendeleistung
wobei die Anforderungen an die Batterie bzw. den eingesetzten Pufferkondensator
wegen der gegenläufigen Effekte der höheren Sendehäufigkeit und der geringeren
Sendeleistung näherungsweise gleich sind .
Aus  dem  Stand  der  Technik  ist  aus  Druckschrift  E4  ein,  ein  Verbrauchszählern
zuordenbares Funksendeelement bekannt, das Funktelegramme mit unterschied-
licher  Sendehäufigkeit  und  unterschiedlicher  Datenübertragungsrate  zu  einem
stationären [und/]oder mobilen Empfänger überträgt
.
Der  vorliegenden  Erfindung  liegt  vor  diesem  Hintergrund  daher  die  Aufgabe
zugrunde,  einen  Verbrauchszählertyp  als  Basis  für  ein  rationelles  System  der
Verbrauchsdatenerfassung  bereitzustellen
Dies  wird  nach  den  Ausführungen  des  Patentinhabers  in  der  mündlichen  Ver-
handlung durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gelöst,
dem  die  Idee  zugrunde  liegt,  einen  universell  einsetzbaren  funkenden
Verbrauchszähler  vorzusehen,  der  dazu  vorbereitet  ist,  in  zwei  unterschiedlichen
Sendebetriebsarten zu senden, nämlich in einer ersten Sendebetriebsart, in der er
Funktelegramme  aussendet,  die  in  Sendehäufigkeit  und  Telegrammaufbau  und
Sendeleistung  für  den  mobilen  Empfang  optimiert  sind,  und  in  einer  Sendebe-
triebsart,  in  der  er  Funktelegramme  aussendet,  die  in  Sendehäufigkeit  und  Tele-
grammaufbau und Sendeleistung für den stationären Empfang optimiert sind
.
Hierbei  ist  nach  den  Ausführungen  des  Patentinhabers  in  der  mündlichen  Ver-
handlung  im  stationären  Betrieb  vorgesehen,  die  vom  Messgerät  ausgelesenen
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Informationen  zu  festgelegten  Zeitpunkten  -  quasi  in-
Situ  -  an  den  jeweiligen  stationären  Empfänger  zu  senden  und  diese  dort  abzu-
speichern bzw. weiterzuverarbeiten.
Im mobilen Betrieb werden, nach Ausführungen des Patentinhabers in der mündli-
chen  Verhandlung,  die  ausgelesenen    Informationen
im  Sendegerät  abgespeichert  und  beim    Ablesen  als
Block an den mobilen Empfänger übertragen.
Im Übrigen hat der vorgeschlagene duale Übertragungsmodus nach den Ausfüh-
rungen des Patentinhabers in der mündlichen Verhandlung auch den Vorteil einer
redundanten Datenbereitstellung, so dass im Falle eines Datenverlustes im statio-
nären Empfänger die Daten erneut über einen mobilen Empfänger aus dem Sen-
der des Verbrauchszählers ausgelesen werden können.
Der  Patentanspruch 1 nach  Hilfsantrag 1  lehrt  darüber hinaus  zusätzlich  die  kon-
krete  Größenordnung  hinsichtlich  der  unterschiedlichen  Sendeleistung
und  der  jeweiligen  Funktelegrammlänge
.
Dem  Patentanspruch 1  nach  Hilfsantrag 2  ist  im  Vergleich  zum  Hauptantrag  die
zusätzliche Lehre zu entnehmen, dass die verwendete Funksendeeinrichtung aus
einer  Leistungsverstärker-Endstufe  und  eine  zugehörenden  Treiberstufe  besteht,
wobei  die  Funktelegramme  eines  ersten  (mobilen)  Funktelegrammtyps  bei  nicht
aktivierter Leistungsverstärker- Endstufe nur über die Treiberstufe zu senden sind
und die Funktelegramme des zweiten (stationären) Funktelegrammtyps zusätzlich
über  die  Leistungsverstärker-Endstufe  zu  senden  sind,  so  dass  hierdurch  ein-
schränkend  beschrieben  wird,  durch  welche  Vorkehrung  die  Datentelegrammab-
hängige Sendeleistung der Funksendeeinrichtung verändert wird.
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4.
Der Verbrauchszähler des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist wegen ei-
ner fehlenden erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns nicht rechtsbeständig.
Die Druckschrift E4 offenbart die Lehre des Oberbegriffs des geltenden Patentan-
Merkmalen  M1  bis  M3,  M3a
Verbrauchszähler    eine  Funksendeein-
richtung  zur Funkübertragung
von Zähler-
standsinformationen zu einem mobilen oder stationären Funkempfänger
aufweisen,  wobei  die  Funk-
sendeeinrichtung  zum  Senden  von  Zählerstandsinformationen  enthaltenden
Funktelegrammen  wenigstens  zweier  sich  in  der  Sendehäufigkeit  unterscheiden-
der  Funktelegrammtypen  eingerichtet  ist
Somit  offenbart  die  Druckschrift  E4  unstrittig  einen  Verbrauchszähler  mit  einer
Funksendeeinrichtung,  die  speziell  auf  die  jeweiligen  mobilen  oder  stationären
Empfänger    angepasste,  jeweils  Zählerstandsdaten  enthaltende
Funktelegramme mit unterschiedlicher Sendehäufigkeit überträgt.
Die Lehre der Druckschrift E4 offenbart darüber hinaus auch das kennzeichnende
Merkmal  M3c
grammaussendung  dadurch  unterscheiden,  dass  dem  zu  funkenden,  die  Ablese-
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information  enthaltendem  Datenpaket  weitere  zusätzliche  Informationen  angefügt
werden  können
.  Der  in  Druckschrift  E4  offenbarte  Sender  einer
Verbrauchszählereinrichtung ist somit für das Aussenden von Datentelegrammen
Merkmal  M3c
Streitpatentgegenstands vorweg.
Merkmals M3b
tet ist, dass sich die Funktelegrammtypen in der Sendeleistung unterscheiden, gibt
die  gattungsgemäße  Druckschrift  E8  dem  Fachmann  die  Anregung,  bei  batterie-
basierten  Verbrauchszählern  den  Stromverbrauch  der  Einheiten  und  somit  auch
der Sendeleistung zu minimieren um die Lebensdauer des Bauteils bzw. der Bat-
terie  zu  maximieren
.  Darüber
hinaus lehrt Druckschrift E8, dass die Reichweite der Einheiten des Systems, von
einer  Anzahl  von  Faktoren  unter  anderem  der  Sendeleistung  abhängt
.
Der  Fachmann  erhält  aus  der  Druckschrift  E8  die  Anregung,  im  Rahmen  seines
fachmännischen  Handelns  die  Sendeleistung  dem  jeweiligen  Funktelegramm  so
anpassen,  dass  zur  Minimierung  des  Energieverbrauchs  eine  Ablesung  des
Verbrauchszählers bei minimal möglicher Sendeleistung bei den jeweiligen Funk-
telegrammtypen ermöglicht wird.
Damit richtet er die Funksendeeinrichtung so ein, dass sich die jeweiligen Funkte-
Merkmal  M3b
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gelehrt wird.
Auch  in  einer  Zusammenschau  der  beiden  kennzeichnenden  Merkmale  des  Pa-
tentanspruchs 1 vermag der Senat keinen unvorhersehbaren, synergistischen Ef-
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fekt  zu  erkennen,  welcher  geeignet  ist,  eine  erfinderische  Tätigkeit  des  Fach-
manns zu begründen.
Der  Verbrauchszähler  mit  einer  Funksendeeinrichtung  zur  Funkübertragung  von
Zählerstandsinformationen  nach  Patentanspruch  1  des  Hauptantrags  ist  daher
unter Berücksichtigung des vorstehend genannten Stands der Technik wegen ei-
ner fehlenden erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns nicht rechtsbeständig.
Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag fallen auch die auf diesen rückbezo-
genen  Patentansprüche 2  bis 8
5.
Auch der Verbrauchszähler des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist we-
gen  einer  fehlenden  erfinderischen  Tätigkeit  des  Fachmanns  nicht  rechtsbestän-
dig.
Der Verbrauchszähler des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist durch die Auf-
Merkmale  M4
Patentanspruch 1  des  Hauptantrags  eingeschränkt.  Diese  einschränkend  hinzu-
genommenen  Merkmale  sind  nicht  geeignet,  einen  rechtsbeständigen  Patentge-
genstand zu begründen.
So ist der Beschreibung der Streitpatentschrift zu entnehmen, dass beide Sende-
betriebsarten  für  die  jeweilige  Auslesung  optimiert  sind
.  Das  Optimieren  der  entspre-
chenden Sendebetriebsarten hängt hierbei hinsichtlich der Sendeleistung von ver-
schiedenen  baulichen  bzw.  installationsbedingten  Randbedingungen
und hinsichtlich der Funk-
telegrammlänge  von  den  entsprechenden  Vorgaben  der  abzulesenden  Daten  ab
.
- 16 -
Die  nunmehr  dem  Patentanspruch 1  nach  Hilfsantrag 1  zu  entnehmenden,  sehr
weit  gefassten  unterschiedlichen  Minimalwerte  von  wenigstens  3 Dezibel  Unter-
schied  bezüglich  der  Sendeleitung  der  Funktelegrammtypen  und  von  wenigstens
30 %  Unterschied  in  der  Funktelegrammlänge  -  bezogen  auf  die  kleinere  Tele-
grammlänge  -  begründen  sich  jedoch  nicht  in  dem  vom  Anmelder  angegebenen
Zweck der jeweiligen Optimierung der Sendeleistung bzw. Telegramlänge sondern
stellen  eine  von  diesem  Zweck  oder  Ergebnis  losgelöste,  letztlich  nach  Belieben
getroffene Auswahl eines engeren aus einem größeren Bereichs dar und sind da-
her für sich grundsätzlich nicht geeignet, eine erfinderische Leistung zu begründen
Hierfür  sprechen  auch  die  Ausführungen  der  Patentinhaberin  in  der  mündlichen
Verhandlung, wonach die zusätzlichen Merkmale in den Patentanspruch 1 aufge-
nommen  werden,  um  eine  eindeutige  Unterscheidung  zur  Lehre  der  Druck-
schrift E4  herbeizuführen  und  die  dortigen  „Schmutzeffekte“,  d. h.  die  dort  offen-
barte  Funktelegrammlängenänderung  beim  Gegenstand  des  Patentanspruchs 1
auszuschließen.  Druckschrift E4  offenbart  jedoch  keine  Beschränkung  der  Grö-
ßenordnung  der  zulässigen  Funktelegrammlängenvariation
. Gleiches gilt für
die der Druckschrift E8 a. a. O. zu entnehmenden Variation der Sendeleistung des
Funktelegramms.
Der  Verbrauchszähler  mit  einer  Funksendeeinrichtung  zur  Funkübertragung  von
Zählerstandsinformationen nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 beruht somit
nicht  auf  einer  erfinderischen  Tätigkeit  des  Fachmanns  und  ist  daher  ebenfalls
nicht rechtsbeständig.
Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag fallen auch die auf diesen rückbezo-
genen  Patentansprüche 2  bis 6
- 17 -
6.
Schließlich  ist  auch  der  Verbrauchszähler  des  Patentanspruchs 1  nach
Hilfsantrag 2 wegen einer fehlenden erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns nicht
rechtsbeständig.
Merkmale M4’, M4’a und M4’b
des  erteilten  Patentanspruchs 4  in  den  Patentanspruch 1  des  Hauptantrags  kon-
kretisiert.  Diese  hinzugenommenen  Merkmale  sind  jedoch  nicht  geeignet,  einen
rechtsbeständigen Patentgegenstand zu begründen.
Die  im  Hilfsantrag 2  hinzugenommenen  Merkmale  schränken  den  Patentgegens-
tand  dahingehend  ein,  dass  eine  konkrete  technische  Lehre  zum  Aufbau  der
Funksendeeinrichtung dahingehend gegeben wird, dass die Funksendeeinrichtung
(M4’)
eingerichtet  ist,  Funktelegramme  eines  ersten  Funktyps  bei  nicht  aktivierter  Leis-
(M4’a)
legramme  eines  zweiten  Funktelegrammtyps  über  die  Leistungsverstärker-End-
(M4’b)
Ausgehend von dem allgemein üblichen Aufbau einer Verstärkerstufe aus Treiber-
stufe mit Vorverstärker und Leistungsverstärker-Endstufe wird sich der Fachmann
zur  Lösung  der  nunmehr  in  Rede  stehenden  objektiven  Aufgabe  der  Ausgestal-
tung der Verstärkerstufe zum Erzeugen unterschiedlichen Sendeleistungen für die
unterschiedlichen  Funktelegramme  im  relevanten  Stand  der  Technik  umschauen
und hierbei auch die Lehre der gattungsgemäßen Druckschrift E5 berücksichtigen
, wonach bei gat-
tungsgemäßen  Verbrauchssendern  mit  einer  Funkeinrichtung  zur  Funkübertra-
gung  von  Zählerstandsinformationen    zu  einem  mo-
bilen  oder stationären  Funkemp-
fänger  die  Sendevorrichtung  zweistufig  auszugestalten  ist,  nämlich  einer  in  den
Verbrauchssender  integrierten  leistungsschwachen  Sende-Stufe
sowie eine leistungsstarke End-Verstärkerstufe ,
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welche  im  Abstand  von  150 bis  300 Meter  zum  Sender  angebracht  ist
und welche in vorteilhafter Weise die Sig-
nale  mehrerer  Verbrauchssender  zur  Weiterleitung  an  einen  stationären  Funk-
empfänger  verstärkt,  wobei  die  Signale  für  den  mobilen  Empfang  direkt  zum
Empfänger  übertragen  werden  und  nicht  über  die  leistungsstarke  Endverstärker-
stufe verstärkt werden.
Der Fachmann liest aufgrund seines Fachwissens in der Druckschrift E5 auch die
Merkmale  M4’, M4’a und M4’b
spruchs 1 nach Hilfsantrag 2 gelehrten - Integration der zweiten Leistungsverstär-
ker-Endstufe  in  die  jeweiligen  Funksender  des  Verbrauchssenders  mit  der  dort
vorhandenen leistungsschwachen Vorverstärkerstufe
mit und erkennt ohne weiteres hierbei auch die dann auftretenden Nachteile
eines  komplexeren  Aufbaus  des  Funksenders  und  den  Verlust  der  Mehrfachnut-
zung der Leistungsverstärker-Endstufe durch mehrere Funksender.
Die  vorstehend  beschriebene  Integration  der  Leistungsverstärker-Endstufe  be-
gründet  jedoch  keine  erfinderische  Tätigkeit  des  Fachmanns,  denn  diese  Vorge-
hensweise beruht letztlich darauf, dass begründete Bedenken der Fachwelt igno-
riert werden und die vorstehend beschriebenen Nachteile einfach in Kauf genom-
men  werden
.
Der  Verbrauchszähler  mit  einer  Funksendeeinrichtung  zur  Funkübertragung  von
Zählerstandsinformationen  nach  Patentanspruch 1  des  Hilfsantrags 2  ist  daher
mangels erfinderischer Tätigkeit ebenfalls nicht rechtsbeständig.
Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 fallen auch die auf diesen rückbezo-
genen  Patentansprüche 2  bis 7
- 19 -
IV.
Bei dieser Sachlage war das Patent n zu widerrufen.
Dr. Tauchert
Lokys
Dr. Hock
Maile
Pr