Urteil des BPatG vom 19.01.2004

BPatG (stand der technik, druckschrift, sendeleistung, patentanspruch, verhandlung, patent, patg, perpetuatio fori, empfänger, lehre)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 308/08
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. Oktober 2008
B E S C H L U S S
In dem Einspruchsverfahren
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betreffend das Patent 101 33 367
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober2008 unter Mitwirkung des Vorsitzen-
den Richters Dr. Tauchert, des Richters Lokys, der Richterin Dr. Hock und des
Richters Maile
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse G 08 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat
auf die am 10. Juli 2001 eingereichten Patentanmeldung ein Patent
mit der Bezeichnung „Verbrauchszähler mit einer Funksendeeinrichtung zur Funk-
übertragung von Zählerstandsinformationen“ erteilt. Die Patenterteilung ist am
23. Oktober 2003 veröffentlicht worden.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 19. Januar 2004, beim Patentamt frist-
gerecht eingegangen am 23. Januar 2004, Einspruch erhoben und beantragt, das
Patent in vollem Umfang zu widerrufen, weil
-
das Streitpatent keine ausreichend deutlich und vollständig offenbarte
Lehre zum technischen Handeln gebe und es dem Streitpatent daher
an der für eine Patentierung erforderlichen Offenbarung fehle, und
-
der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents unter
Berücksichtigung des Stands der Technik nach den Druckschriften
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-
DE 42 25 042 A1
,
-
DE 196 45 656 A1
und
-
EP 0 596 913 B1
nicht patentfähig sei.
Darüber hinaus macht die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung durch
die Heizkostenverteiler
-
„doprimo radio“ der Firma R… Service GmbH in
M… sowie
-
„doprimo II radio“ der Firma V… GmbH & Co. KG in
M…
geltend, verbunden mit dem Angebot einer Zeugeneinvernahme.
Die Einsprechende führt weiter aus, dass die erteilten Unteransprüche lediglich
konstruktive Maßnahmen darstellten, denen weder für sich noch in Kombination
eine selbstständige erfinderische Bedeutung zukomme.
Auf die Eingabe eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten
, mit Verweis auf die parallele PCT-Anmel-
dung WO 03/007264 A1 einschließlich der dort im Recherchebericht genannten
Druckschriften
-
EP 0 631 409 A
,
-
US 5 748 104
,
-
US 4 477 809
sowie
-
WO 01/48490
- 4 -
reicht der Patentinhaber mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2005 einen geänderten
Satz Patentansprüche 1 bis 8 sowie eine neue Beschreibung (am Bundespatent-
gericht eingegangen am 25. Oktober 2005) ein.
Mit Terminsladung werden die Verfahrensbeteiligten unter anderem noch auf die
Druckschrift
-
DE 694 17 633 T2
hingewiesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2008 überreicht der Patentinha-
ber einen Satz Patentansprüche 1 bis 8, welcher den bisherigen Anspruchssatz
ersetzen soll . Hilfsweise überreicht er einen Satz Patentansprü-
che 1 bis 6 . Weiter hilfsweise überreicht er einen Satz Patentan-
sprüche 1 bis 7 .
Hierauf führt die Einsprechende aus, dass auch die Gegenstände der neuen Pa-
tentansprüche 1, sowohl nach Hauptantrag wie auch nach den Hilfsanträgen 1
und 2, nicht patentfähig seien. Die Einwände hinsichtlich der fehlenden Ausführ-
barkeit wie auch der Unzulässigkeit der Patentansprüche hält die Einsprechende
weiter aufrecht.
Dem widerspricht der Patentinhaber.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
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Der Patentinhaber stellt den Antrag,
das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 8, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2008, der Beschrei-
bung, Seiten 1 bis 15, eingegangen am 25. Oktober 2005 sowie
der erteilten Zeichnung aufrechtzuerhalten .
Hilfsweise beantragt er,
das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 6, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2008, der Beschrei-
bung, Seiten 1 bis 15, eingegangen am 25. Oktober 2005 sowie
der erteilten Zeichnung aufrechtzuerhalten .
Weiter hilfsweise beantragt er,
das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 7, überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2008, der Beschrei-
bung, Seiten 1 bis 15, eingegangen am 25. Oktober 2005 sowie
der erteilten Zeichnung aufrechtzuerhalten .
Hauptantrag
M1
Verbrauchszähler (3)
M2
mit einer Funksendeeinrichtung (4) zur Funkübertragung
von Zählerstandsinformationen zu einem
M2a
mobilen oder
- 6 -
M2b
stationären Funkempfänger (5; 9) wobei
M3
die Funksendeeinrichtung (4) zum Senden von Zähler-
standsinformationen
enthaltenden
Funktelegrammen
wenigstens zweier sich in der
M3a
Sendehäufigkeit
unterscheidender
Funktele-
grammtypen eingerichtet ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M3b
sich die Funktelegrammtypen in der Sendeleis-
tung und
M3c
in der Funktelegrammlänge bei Funktelegramm-
aussendung unterscheiden.“
Hilfsantrag 1
tentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das Anfügen der Merkmale der Patentan-
sprüche 2 und 6 nach Hauptantrag. Die beiden angefügten Merkmale haben hier-
bei den Wortlaut:
„..., wobei
M4
sich die Funktelegrammtypen in der Sendeleistung um
wenigstens 3 Dezibel unterscheiden, und wobei
M5
sich die Funktelegrammtypen in der Funktelegramm-
länge um wenigstens 30 % - bezogen auf die kleinere
Telegrammlänge - unterscheiden.“
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Hilfsantrag 2
tentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das Anfügen der Merkmale des Patentan-
spruchs 4 nach Hauptantrag. Die angefügten Merkmale haben hierbei den Wort-
laut:
„..., wobei
M4’
die Funksendeeinrichtung eine Leistungsverstärker-End-
stufe und eine Treiberstufe für die Leistungsverstärker-
Endstufe aufweist und dazu eingerichtet ist,
M4’a
Funktelegramme eines ersten Funktelegramm-
typs bei nicht aktivierter Leistungsverstärker-
Endstufe nur über die Treiberstufe zu senden
und
M4’b
Funktelegramme eines zweiten Funktelegramm-
typs über die Leistungsverstärker-Endstufe zu
senden.“
Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche 2 bis 8 nach Hauptantrag, der abhängigen
Ansprüche 2 bis 6 nach Hilfsantrag 1 und der abhängigen Ansprüche 2 bis 7 nach
Hilfsantrag 2 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den Ein-
spruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich
30. Juni 2006 maßgeblichen Fassung. Danach ist nicht das Patentamt, sondern
das Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist
nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem
1. Juli 2006 eingelegt worden ist. Diese befristete Regelung ist zum 1. Juli 2006
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ohne weitere Verlängerung ausgelaufen, so dass ab 1. Juli 2006 die Zuständigkeit
für die Entscheidung in den Einspruchsverfahren wieder auf das Patentamt zu-
rückverlagert wurde. Das Bundespatentgericht bleibt gleichwohl für die durch
§ 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren auch nach
dem 30. Juni 2006 zuständig, weil der Gesetzgeber eine anderweitige Zuständig-
keit für diese Verfahren nicht ausdrücklich festgelegt hat und deshalb der in allen
gerichtlichen Verfahren geltende Rechtsgrundsatz der „perpetuatio fori“
zum Tragen kommt,
wonach eine einmal begründete Zuständigkeit bestehen bleibt. Die Aufhebung des
§ 147 Abs. 3 PatG durch das „Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Ein-
spruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes“
führt zu keiner anderen Beurteilung
.
Die Rechtsauffassung zur fortdauernden Zuständigkeit des Bundespatentgerichts
wurde durch den Bundesgerichtshof bestätigt
.
III.
Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Der Einspruch ist auch
begründet. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist das Streit-
patent mangels Patentfähigkeit seines Gegenstands zu
widerrufen.
1.
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist vom Patentinhaber zwar nicht in Frage ge-
stellt worden. Jedoch haben Patentamt und Gericht auch ohne Antrag des Pa-
tentinhabers die Zulässigkeit des Einspruchs in jedem Verfahrensstadium von
Amts wegen zu überprüfen , da ein
unzulässiger - einziger - Einspruch zur Beendigung des Einspruchsverfahrens
ohne weitere Sachprüfung über die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents führt
- 9 -
.
Gegen die Zulässigkeit des Einspruchs bestehen im vorliegenden Fall aber inso-
fern keine Bedenken, als die Einsprechende innerhalb der Einspruchsfrist gegen-
über dem erteilten Patent unter anderem den Widerrufsgrund der mangelnden
Patentfähigkeit geltend macht und auch hierzu die Tatsachen im Einzelnen angibt,
die diesen Widerrufsgrund rechtfertigen sollen ,
indem sie den erforderlichen Zusammenhang zwischen sämtlichen Merkmalen
des Patentanspruchs 1 des Streitpatents und dem Stand der Technik beispiels-
weise nach den Druckschriften E1 und E2 hergestellt hat
Ob die vorgetragenen Tatsachen den Widerruf des Patents auch tatsächlich recht-
fertigen, ist nicht bei der Zulässigkeit, sondern bei der Begründetheit des Ein-
spruchs zu prüfen
.
2.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Lehren der jeweiligen Patentansprüche 1
nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 und 2 ursprünglich offenbart und
ausführbar sind. Ebenfalls kann dahingestellt bleiben, ob eine offenkundige Vor-
benutzung durch die von der Einsprechenden genannten Verbrauchszähler vor-
liegt. Denn die jeweiligen Verbrauchszähler der Patentansprüche 1 nach Haupt-
antrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 und 2 beruhen nach dem Ergebnis der
mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die vorstehend genannten Druckschriften
E1 bis E8 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns
.
- 10 -
Der zuständige Fachmann ist hier als ein berufserfahrener, mit der Entwicklung
von funkbasierten Verbrauchszählern vertrauter Diplom-Ingenieur der Elektrotech-
nik mit Fachhochschulabschluss zu definieren.
3.
Nach Angaben der erteilten Beschreibung kommen beim Ablesen von
Verbrauchszählern neben dem bisher üblichen manuellen Ablesen durch eine
Ableseperson vor Ort u. a. auch Systeme zur Funkauslesung zum Einsatz, welche
die entsprechenden Zählerstände mit den zugehörigen Zähleridentifikationsdaten
unidirektional in quasi zufälligen Zeitabständen per Funk zu den entsprechenden
Empfangsstationen übertragen. Hierzu ist es bekannt, stationäre Empfänger zu
verwenden, welche entweder wiederum manuell ausgelesen werden können oder
aber über ein weiteres Datenübertragungsnetzwerk entweder untereinander oder
mit einer Auswertezentrale verbunden sind .
Ferner ist es bekannt, mobile Funkempfangsgeräte zu verwenden, welche zum
Auslesen der Verbrauchszähler in die entsprechende Sendereichweite des
Verbrauchssenders gebracht werden müssen, beispielsweise durch eine Ablese-
person .
Die Abwägung, ob mobil oder stationär abgelesen wird, unterliegt beim Ablese-
unternehmen einer wirtschaftlichen Abschätzung und hängt schlussendlich von
den anfallenden Kosten ab, welche sich beispielsweise aus der Häufigkeit der
Ablesung oder der Anzahl abzulesender Verbrauchszähler ergeben. Ein Ablese-
unternehmen wird daher beide Möglichkeiten, d.h. sowohl die mobile als auch die
stationäre Ablesevariante unterstützen müssen, um ein gesamtwirtschaftliches
Optimum zu erreichen .
Funkende Verbrauchszähler weisen jedoch hinsichtlich ihrer Anforderungen an
Funktelegrammlänge, Sendehäufigkeit und Sendeleistung deutliche Unterschiede
auf, je nachdem ob sie mobil oder stationär abgelesen werden
.
- 11 -
So erfordert das mobile System im Vergleich zum stationären System längere
Funktelegramme mit einer größeren Sendehäufigkeit und kleinerer Sendeleistung
wobei die Anforderungen an die Batterie bzw. den eingesetzten Pufferkondensator
wegen der gegenläufigen Effekte der höheren Sendehäufigkeit und der geringeren
Sendeleistung näherungsweise gleich sind .
Aus dem Stand der Technik ist aus Druckschrift E4 ein, ein Verbrauchszählern
zuordenbares Funksendeelement bekannt, das Funktelegramme mit unterschied-
licher Sendehäufigkeit und unterschiedlicher Datenübertragungsrate zu einem
stationären [und/]oder mobilen Empfänger überträgt
.
Der vorliegenden Erfindung liegt vor diesem Hintergrund daher die Aufgabe
zugrunde, einen Verbrauchszählertyp als Basis für ein rationelles System der
Verbrauchsdatenerfassung bereitzustellen
Dies wird nach den Ausführungen des Patentinhabers in der mündlichen Ver-
handlung durch den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gelöst,
dem die Idee zugrunde liegt, einen universell einsetzbaren funkenden
Verbrauchszähler vorzusehen, der dazu vorbereitet ist, in zwei unterschiedlichen
Sendebetriebsarten zu senden, nämlich in einer ersten Sendebetriebsart, in der er
Funktelegramme aussendet, die in Sendehäufigkeit und Telegrammaufbau und
Sendeleistung für den mobilen Empfang optimiert sind, und in einer Sendebe-
triebsart, in der er Funktelegramme aussendet, die in Sendehäufigkeit und Tele-
grammaufbau und Sendeleistung für den stationären Empfang optimiert sind
.
Hierbei ist nach den Ausführungen des Patentinhabers in der mündlichen Ver-
handlung im stationären Betrieb vorgesehen, die vom Messgerät ausgelesenen
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Informationen zu festgelegten Zeitpunkten - quasi in-
Situ - an den jeweiligen stationären Empfänger zu senden und diese dort abzu-
speichern bzw. weiterzuverarbeiten.
Im mobilen Betrieb werden, nach Ausführungen des Patentinhabers in der mündli-
chen Verhandlung, die ausgelesenen Informationen
im Sendegerät abgespeichert und beim Ablesen als
Block an den mobilen Empfänger übertragen.
Im Übrigen hat der vorgeschlagene duale Übertragungsmodus nach den Ausfüh-
rungen des Patentinhabers in der mündlichen Verhandlung auch den Vorteil einer
redundanten Datenbereitstellung, so dass im Falle eines Datenverlustes im statio-
nären Empfänger die Daten erneut über einen mobilen Empfänger aus dem Sen-
der des Verbrauchszählers ausgelesen werden können.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lehrt darüber hinaus zusätzlich die kon-
krete Größenordnung hinsichtlich der unterschiedlichen Sendeleistung
und der jeweiligen Funktelegrammlänge
.
Dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist im Vergleich zum Hauptantrag die
zusätzliche Lehre zu entnehmen, dass die verwendete Funksendeeinrichtung aus
einer Leistungsverstärker-Endstufe und eine zugehörenden Treiberstufe besteht,
wobei die Funktelegramme eines ersten (mobilen) Funktelegrammtyps bei nicht
aktivierter Leistungsverstärker- Endstufe nur über die Treiberstufe zu senden sind
und die Funktelegramme des zweiten (stationären) Funktelegrammtyps zusätzlich
über die Leistungsverstärker-Endstufe zu senden sind, so dass hierdurch ein-
schränkend beschrieben wird, durch welche Vorkehrung die Datentelegrammab-
hängige Sendeleistung der Funksendeeinrichtung verändert wird.
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4.
Der Verbrauchszähler des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist wegen ei-
ner fehlenden erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns nicht rechtsbeständig.
Die Druckschrift E4 offenbart die Lehre des Oberbegriffs des geltenden Patentan-
Merkmalen M1 bis M3, M3a
Verbrauchszähler eine Funksendeein-
richtung zur Funkübertragung
von Zähler-
standsinformationen zu einem mobilen oder stationären Funkempfänger
aufweisen, wobei die Funk-
sendeeinrichtung zum Senden von Zählerstandsinformationen enthaltenden
Funktelegrammen wenigstens zweier sich in der Sendehäufigkeit unterscheiden-
der Funktelegrammtypen eingerichtet ist
Somit offenbart die Druckschrift E4 unstrittig einen Verbrauchszähler mit einer
Funksendeeinrichtung, die speziell auf die jeweiligen mobilen oder stationären
Empfänger angepasste, jeweils Zählerstandsdaten enthaltende
Funktelegramme mit unterschiedlicher Sendehäufigkeit überträgt.
Die Lehre der Druckschrift E4 offenbart darüber hinaus auch das kennzeichnende
Merkmal M3c
grammaussendung dadurch unterscheiden, dass dem zu funkenden, die Ablese-
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information enthaltendem Datenpaket weitere zusätzliche Informationen angefügt
werden können
. Der in Druckschrift E4 offenbarte Sender einer
Verbrauchszählereinrichtung ist somit für das Aussenden von Datentelegrammen
Merkmal M3c
Streitpatentgegenstands vorweg.
Merkmals M3b
tet ist, dass sich die Funktelegrammtypen in der Sendeleistung unterscheiden, gibt
die gattungsgemäße Druckschrift E8 dem Fachmann die Anregung, bei batterie-
basierten Verbrauchszählern den Stromverbrauch der Einheiten und somit auch
der Sendeleistung zu minimieren um die Lebensdauer des Bauteils bzw. der Bat-
terie zu maximieren
. Darüber
hinaus lehrt Druckschrift E8, dass die Reichweite der Einheiten des Systems, von
einer Anzahl von Faktoren unter anderem der Sendeleistung abhängt
.
Der Fachmann erhält aus der Druckschrift E8 die Anregung, im Rahmen seines
fachmännischen Handelns die Sendeleistung dem jeweiligen Funktelegramm so
anpassen, dass zur Minimierung des Energieverbrauchs eine Ablesung des
Verbrauchszählers bei minimal möglicher Sendeleistung bei den jeweiligen Funk-
telegrammtypen ermöglicht wird.
Damit richtet er die Funksendeeinrichtung so ein, dass sich die jeweiligen Funkte-
Merkmal M3b
Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gelehrt wird.
Auch in einer Zusammenschau der beiden kennzeichnenden Merkmale des Pa-
tentanspruchs 1 vermag der Senat keinen unvorhersehbaren, synergistischen Ef-
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fekt zu erkennen, welcher geeignet ist, eine erfinderische Tätigkeit des Fach-
manns zu begründen.
Der Verbrauchszähler mit einer Funksendeeinrichtung zur Funkübertragung von
Zählerstandsinformationen nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags ist daher
unter Berücksichtigung des vorstehend genannten Stands der Technik wegen ei-
ner fehlenden erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns nicht rechtsbeständig.
Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag fallen auch die auf diesen rückbezo-
genen Patentansprüche 2 bis 8
5.
Auch der Verbrauchszähler des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist we-
gen einer fehlenden erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns nicht rechtsbestän-
dig.
Der Verbrauchszähler des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist durch die Auf-
Merkmale M4
Patentanspruch 1 des Hauptantrags eingeschränkt. Diese einschränkend hinzu-
genommenen Merkmale sind nicht geeignet, einen rechtsbeständigen Patentge-
genstand zu begründen.
So ist der Beschreibung der Streitpatentschrift zu entnehmen, dass beide Sende-
betriebsarten für die jeweilige Auslesung optimiert sind
. Das Optimieren der entspre-
chenden Sendebetriebsarten hängt hierbei hinsichtlich der Sendeleistung von ver-
schiedenen baulichen bzw. installationsbedingten Randbedingungen
und hinsichtlich der Funk-
telegrammlänge von den entsprechenden Vorgaben der abzulesenden Daten ab
.
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Die nunmehr dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 zu entnehmenden, sehr
weit gefassten unterschiedlichen Minimalwerte von wenigstens 3 Dezibel Unter-
schied bezüglich der Sendeleitung der Funktelegrammtypen und von wenigstens
30 % Unterschied in der Funktelegrammlänge - bezogen auf die kleinere Tele-
grammlänge - begründen sich jedoch nicht in dem vom Anmelder angegebenen
Zweck der jeweiligen Optimierung der Sendeleistung bzw. Telegramlänge sondern
stellen eine von diesem Zweck oder Ergebnis losgelöste, letztlich nach Belieben
getroffene Auswahl eines engeren aus einem größeren Bereichs dar und sind da-
her für sich grundsätzlich nicht geeignet, eine erfinderische Leistung zu begründen
Hierfür sprechen auch die Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen
Verhandlung, wonach die zusätzlichen Merkmale in den Patentanspruch 1 aufge-
nommen werden, um eine eindeutige Unterscheidung zur Lehre der Druck-
schrift E4 herbeizuführen und die dortigen „Schmutzeffekte“, d. h. die dort offen-
barte Funktelegrammlängenänderung beim Gegenstand des Patentanspruchs 1
auszuschließen. Druckschrift E4 offenbart jedoch keine Beschränkung der Grö-
ßenordnung der zulässigen Funktelegrammlängenvariation
. Gleiches gilt für
die der Druckschrift E8 a. a. O. zu entnehmenden Variation der Sendeleistung des
Funktelegramms.
Der Verbrauchszähler mit einer Funksendeeinrichtung zur Funkübertragung von
Zählerstandsinformationen nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 beruht somit
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns und ist daher ebenfalls
nicht rechtsbeständig.
Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag fallen auch die auf diesen rückbezo-
genen Patentansprüche 2 bis 6
- 17 -
6.
Schließlich ist auch der Verbrauchszähler des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 2 wegen einer fehlenden erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns nicht
rechtsbeständig.
Merkmale M4’, M4’a und M4’b
des erteilten Patentanspruchs 4 in den Patentanspruch 1 des Hauptantrags kon-
kretisiert. Diese hinzugenommenen Merkmale sind jedoch nicht geeignet, einen
rechtsbeständigen Patentgegenstand zu begründen.
Die im Hilfsantrag 2 hinzugenommenen Merkmale schränken den Patentgegens-
tand dahingehend ein, dass eine konkrete technische Lehre zum Aufbau der
Funksendeeinrichtung dahingehend gegeben wird, dass die Funksendeeinrichtung
(M4’)
eingerichtet ist, Funktelegramme eines ersten Funktyps bei nicht aktivierter Leis-
(M4’a)
legramme eines zweiten Funktelegrammtyps über die Leistungsverstärker-End-
(M4’b)
Ausgehend von dem allgemein üblichen Aufbau einer Verstärkerstufe aus Treiber-
stufe mit Vorverstärker und Leistungsverstärker-Endstufe wird sich der Fachmann
zur Lösung der nunmehr in Rede stehenden objektiven Aufgabe der Ausgestal-
tung der Verstärkerstufe zum Erzeugen unterschiedlichen Sendeleistungen für die
unterschiedlichen Funktelegramme im relevanten Stand der Technik umschauen
und hierbei auch die Lehre der gattungsgemäßen Druckschrift E5 berücksichtigen
, wonach bei gat-
tungsgemäßen Verbrauchssendern mit einer Funkeinrichtung zur Funkübertra-
gung von Zählerstandsinformationen zu einem mo-
bilen oder stationären Funkemp-
fänger die Sendevorrichtung zweistufig auszugestalten ist, nämlich einer in den
Verbrauchssender integrierten leistungsschwachen Sende-Stufe
sowie eine leistungsstarke End-Verstärkerstufe ,
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welche im Abstand von 150 bis 300 Meter zum Sender angebracht ist
und welche in vorteilhafter Weise die Sig-
nale mehrerer Verbrauchssender zur Weiterleitung an einen stationären Funk-
empfänger verstärkt, wobei die Signale für den mobilen Empfang direkt zum
Empfänger übertragen werden und nicht über die leistungsstarke Endverstärker-
stufe verstärkt werden.
Der Fachmann liest aufgrund seines Fachwissens in der Druckschrift E5 auch die
Merkmale M4’, M4’a und M4’b
spruchs 1 nach Hilfsantrag 2 gelehrten - Integration der zweiten Leistungsverstär-
ker-Endstufe in die jeweiligen Funksender des Verbrauchssenders mit der dort
vorhandenen leistungsschwachen Vorverstärkerstufe
mit und erkennt ohne weiteres hierbei auch die dann auftretenden Nachteile
eines komplexeren Aufbaus des Funksenders und den Verlust der Mehrfachnut-
zung der Leistungsverstärker-Endstufe durch mehrere Funksender.
Die vorstehend beschriebene Integration der Leistungsverstärker-Endstufe be-
gründet jedoch keine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns, denn diese Vorge-
hensweise beruht letztlich darauf, dass begründete Bedenken der Fachwelt igno-
riert werden und die vorstehend beschriebenen Nachteile einfach in Kauf genom-
men werden
.
Der Verbrauchszähler mit einer Funksendeeinrichtung zur Funkübertragung von
Zählerstandsinformationen nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist daher
mangels erfinderischer Tätigkeit ebenfalls nicht rechtsbeständig.
Mit dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 fallen auch die auf diesen rückbezo-
genen Patentansprüche 2 bis 7
- 19 -
IV.
Bei dieser Sachlage war das Patent n zu widerrufen.
Dr. Tauchert
Lokys
Dr. Hock
Maile
Pr