Urteil des BPatG vom 11.02.2008

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
11. Februar 2008
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 48 593.6-31
20 W (pat) 17/04
Verkündet am
ie die Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, Dr. van Raden
und Dipl.-Ing. Kleinschmidt
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Bastian sow
- 2 -
beschlossen:
Der Beschluss vom 26. November 2003 wird aufgehoben;
das Verfahren wird zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens an
das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 30. September 2000 eingereichte Patentanmeldung betrifft eine Schal-
tungsanordnung zum Schalten einer Last. Der ursprüngliche Patentanspruch 1
lautet:
1. Schaltungsanordnung zum Schalten einer Last, die folgende
Merkmale aufweist:
- wenigstens zwei Schalteranordnungen (S1, S2; SIC1, SIC2,
SIC3; SIC4, SIC5, SIC6; S), mit Anschlussklemmen (LA11,
LA12, LA21, LA22; LA31, LA32; LA41, LA4n; LA1, LA2) zum
Anschließen der Last (L1, L2; L3; L4; L) und mit wenigstens
einer Ansteuerklemme (IN1, IN2; SI1, SI2, SI3; SI4, SI5, SI6;
IN) (AS1, AS2; AS3), wobei die Schalteranordnung (S1, S2;
SIC1, SIC2, SIC3; SIC4, SIC5, SIC6; S)
wenigstens
einen
Halbleiterschalter (T1, T2; T31, T32; T41, T4n, T)
aufweist,
der nach Maßgabe eines Ansteuersignals (AS1, AS2; AS3)
angesteuert ist;
- wenigstens eine Pulsweitenmodulator-Anordnungen (PWM1,
PWM2; PWM3; PWM41, PWM4n; PWM) mit einer Ausgangs-
klemme (AP1, AP2; AP3; AP) zur Bereitstellung eines Ansteu-
- 3 -
ersignals (AS1, AS2; AS3; AS) für den wenigstens einen
Schalter (T1, T2; T31, T32; T41, T4n, T) nach Maßgabe eines
Frequenzsignals (FS1, FS2; FS3; FS41, FS4n; FS) und eines
Duty-Cycle-Signals (DS1, DS2; DS3; DS41, DS4n; DS);
-
eine
Ansteuerschaltung
(MC1;
MC2; MC3; SMA), die das Fre-
quenzsignal (FS1, FS2; FS3; FS41, FS4n; FS) und das Duty-
Cycle-Signal (DS1, DS2; DS3; DS41, DS4n; DS) für die Puls-
weitenmodulator-Anordnung (PWM1, PWM2; PWM3; PWM41,
PWM4n; PWM) bereitstellt.
Hieran schließen sich auf den Anspruch 1 rückbezogene Unteransprüche 2 bis 8
an, zu deren Wortlaut im Einzelnen auf die beigezogene Amtsakte verwiesen wird.
Die Anmeldung ist vom Deutschen Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für
Klasse H 03 K - durch Beschluss vom 26. November 2003 aus den Gründen des
Bescheids vom 7. August 2001 zurückgewiesen worden. Die Prüfungsstelle war
zu dem Ergebnis gelangt, dass eine nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähige Erfin-
dung nicht vorliegen würde, der beanspruchten Lehre insbesondere die erforderli-
che Neuheit fehle. Dieses Ergebnis war der Anmelderin von der Prüfungsstelle im
Prüfungsbescheid vom 7. August 2001 mitgeteilt und begründet worden. Die An-
melderin hatte es trotz Aufforderung und mehrmaliger Verlängerung der Äuße-
rungsfrist unterlassen, sich zu der im Prüfungsbescheid begründeten Auffassung
der Prüfungsstelle zu äußern oder das Anspruchsbegehren zu ändern.
Zum Stand der Technik hatte die Prüfungsstelle in dem Bescheid vom
7. August 2001 die Druckschriften
D1
DE 197 09 768 C1
D2
EP 0 349 732 A1
- 4 -
genannt, wobei bezüglich der fehlenden Neuheit insbesondere die Druckschrift D1
einschlägig sei.
Die am 2. Januar 2004 eingelegte Beschwerde richtet sich gegen die Zurückwei-
sung der Anmeldung. Die Beschwerdeführerin legte mit der Beschwerde einen
geänderten Patentanspruch 1 sowie eine Änderung der Erfindungsbeschreibung
vor, mit der der im Prüfungsverfahren entgegengehaltene Stand der Technik dar-
gelegt wird. Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des geänderten Patent-
anspruchs 1 neu sei und auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Anmeldung in der mündlichen Verhandlung zu-
letzt mit einen abermals geänderten Patentanspruche 1 verteidigt, der wie folgt
lautet:
1. Schaltungsanordnung zum Schalten von Lasten, die folgende
Merkmale aufweist:
-
wenigstens
zwei
Schalteranordnungen (S1, S2; SIC1,
SIC2, SIC3; SIC4, SIC5, SIC6), die jeweils wenigstens
eine Anschlussklemme
(LA11, LA12, LA21, LA22; LA31,
LA32; LA41, LA4n; LA1, LA2) zum Anschließen je einer
Last (L1, L2; L3; L4) und jeweils wenigstens eine Ansteu-
erklemme (IN1, IN2; SI1, SI2, SI3; SI4, SI5, SI6)
(AS1,
AS2;
AS3) aufweisen, wobei die Schalteranordnungen
(S1, S2; SIC1, SIC2, SIC3; SIC4, SIC5, SIC6) jeweils we-
nigstens einen Halbleiterschalter (T1, T2; T31, T32;
T41, T4n) aufweisen, der an die wenigstens eine Ansteu-
erklemme angeschlossen ist und der nach Maßgabe eines
Ansteuersignals (AS1, AS2; AS3) angesteuert ist;
- 5 -
- wenigstens zwei Pulsweitenmodulator-Anordnungen
(PWM1, PWM2; PWM3; PWM41, PWM4n; PWM),
von
denen jede jeweils einer der Schalteranordnungen zuge-
ordnet ist und die jeweils eine Ausgangsklemme (AP1,
AP2; AP3; AP) aufweisen zur Bereitstellung eines puls-
weitenmodulierten Ansteuersignals (AS1, AS2; AS3; AS)
für einen der Schalter (T1, T2; T31, T32; T41, T4n, T) der
jeweiligen Schalteranordnung nach Maßgabe eines Fre-
quenzsignals (FS1, FS2; FS3; FS41, FS4n; FS)‚ das die
Frequenz des pulsweitenmodulierten Signals bestimmt,
und eines Duty-Cycle-Signals (DS1,
DS2;
DS3;
DS41,
DS4n; DS), das den Duty-Cycle des pulsweitenmodulier-
ten Signals bestimmt;
- eine als Mikrocontroller ausgebildete Ansteuerschaltung
(MC1; MC2; MC3; SMA),
die
die
Frequenzsigna-
le (FS1, FS2; FS3; FS41, FS4n; FS) und die Duty-Cycle-
Signale (DS1, DS2; DS3; DS41, DS4n; DS) für die we-
nigstens zwei Pulsweitenmodulator-Anordnun-
gen (PWM1, PWM2; PWM3; PWM41, PWM4n; PWM) be-
reitstellt, und der dazu ausgebildet ist, das Frequenzsignal
und das Duty-Cycle-Signal nur zu Beginn einer pulswie-
tenmodulierten Ansteuerung des Halbleiterschalters der
jeweiligen Schalteranordnung an die Pulsweitenmo-
dulator-Anordnungen zu übermitteln.
Der Senat hat im Beschwerdeverfahren ergänzend die Druckschrift
D3
in Betracht gezogen.
- 6 -
Die Beschwerdeführerin beantragt zuletzt sinngemäß:
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Prü-
fungsstelle für Klasse H 03 K - vom 26. November 2003 aufzuhe-
ben und das Patent im Umfang
-
des in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentan-
spruchs 1 und der ursprünglichen Ansprüche 2 bis 8
-
der ursprünglichen Beschreibungsseiten 1 und 2, der dem
Beschwerdeschriftsatz vom 2. Januar 2004 beigefügten ge-
änderten Beschreibungsseiten 3 und 3a sowie der ursprüng-
lichen Beschreibungsseiten 4 bis 22 und
-
der mit Eingabe vom 18. Januar 2001 eingereichten Figu-
ren 1 bis 7
zu erteilen.
II.
1.
schlusses und zur Zurückverweisung an das Patentamt gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 und 3 PatG.
Der zur Frage der Patentfähigkeit zu berücksichtigende Fachmann ist ein Diplom-
Ingenieur der Elektrotechnik, der über umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der
Schaltungstechnik verfügt.
2.
chen Anspruch 1 und die ursprüngliche Beschreibung zurück. Der geltende An-
- 7 -
spruch 1 ist gegenüber dem ursprünglichen Anspruch 1 dadurch enger gefasst,
dass
- die Schaltungsanordnung zum Schalten von (wenigstens
zwei) Lasten bestimmt ist;
- jede der wenigstens zwei Schalteranordnungen jeweils
wenigstens eine Anschlussklemme zum Anschließen je einer
Last und jeweils wenigstens eine Ansteuerklemme aufweisen;
-
wenigstens
zwei Pulsweitenmodulator-Anordnungen vorgese-
hen sind, von denen jede jeweils einer der Schalteranordnun-
gen zugeordnet ist und die jeweils eine Ausgangsklemme
aufweisen;
-
pulsweitenmodulierte Ansteuersignale bereitgestellt werden;
-
das Frequenzsignal die Frequenz des pulsweitenmodulierten
Signals bestimmt;
-
das
Duty-Cycle-Signal
den Duty-Cycle des pulsweiten-
modulierten Signals bestimmt und
-
der Mikrocontroller dazu ausgebildet ist, das Frequenzsignal
und das Duty-Cycle-Signal nur zu Beginn einer pulsweitenmo-
dulierten Ansteuerung des Halbleiterschalters der jeweiligen
Schalteranordnung an die Pulsweitenmodulator-Anordnungen
zu übermitteln.
- 8 -
Diese Merkmale gehen aus den ursprünglichen Figuren 1 und 4 bis 6, der ur-
sprünglichen Beschreibung Seite 4 Zeile 17 bis 20 sowie Seite 10 Zeile 21 bis
Seite 11 Zeile 2 hervor.
3.
bekannt, bei der eine Last mit Hilfe von vier als Vollbrücke zusammen geschalteter
Schalter, die insbesondere auch Halbleiterschalter sein können, in verschiedene
Betriebszustände versetzt werden kann. Die Ansteuereinrichtung weist folgende
Merkmale auf:
- vier (mithin wenigstens zwei) Schalteranordnungen (42, 44,
46, 48), die jeweils eine Anschlussklemme zum Anschließen
(Verbindungsleitungen 52, 54) einer Last (50) und jeweils eine
Ansteuerklemme aufweisen, wobei die Schalteranordnungen
jeweils einen Halbleiterschalter aufweisen, der an die wenigs-
tens eine Anschlussklemme angeschlossen ist (Verbindungs-
leitungen 32, 34, 36, 38) und der nach Maßgabe eines An-
steuersignals angesteuert wird (Figur 1; Spalte 3, Zeile 35-46);
-
eine Pulsweitenmodulator-Anordnung (20) mit Ausgangsklem-
men (Leitungen 22, 24, 26, 28) zur Bereitstellung pulsweiten-
modulierter Ansteuersignale für die Schalteranordnungen
nach Maßgabe eines Frequenzsignals, das die Frequenz des
pulsweitenmodulierten Signals bestimmt und eines Duty-
Cycle-Signals, das den Duty-Cycle des pulsweitenmodulierten
Signals bestimmt (Figur 1; Spalte 3, Zeile 17-34);
- einen zur Pulsweitenmodulator-Anordnung gehörenden
Oszillator, der ein durch einen Schalttakt vorgegebenes Fre-
quenzsignal für die Pulsweitenmodulator-Anordnung bereit-
stellt (Spalte 3, Zeile 23-26);
- 9 -
-
eine Ansteuerschaltung in Form einer Regeleinrichtung (10),
die einen bereitgestellten Sollwert mit einem ermittelten Istwert
vergleicht und daraus ein als Duty-Cycle-Signal wirkendes
Regelsignal für die Pulsweitenmodulator-Anordnung bereit-
stellt (Spalte 3, Zeile 9-16).
D2
ausgangsseitig in Reihe geschaltete Schaltverstärker (V1, V2, ... VN) jeweils durch
separate Pulsweitenmodulatoren (PDM1, PDM2, ... PDMN) angesteuert werden,
die wiederum durch einen Vormodulator VM und einen Referenzoszillator ROS
eingestellt werden (Spalte 6, Zeile 46 bis Spalte 7, Zeile 18; Figur 2 i. V. m. Fig. 1).
D3
ausgebildeten Mikrocontroller oder eine Kombination aus einem Pulsweitenmo-
dulator und einem Mikrocontroller zur pulsweitenmodulierten Ansteuerung von
Halbleiterschaltern zu verwenden (Spalte 1, Zeile 15-19; Spalte 6, Zeile 53 bis
Spalte 7, Zeile 34). Der Druckschrift kann somit auch entnommen werden, dass
als Mikrocontroller ausgebildete Ansteuerschaltung für Pulsweitenmodulatoren an
sich bekannt sind.
4.
D1 bis
scher Tätigkeit. Keine Entgegenhaltung offenbart sämtliche Merkmale des Patent-
anspruchs 1, insbesondere ist das Merkmal, das der Mikrocontroller dazu ausge-
bildet ist, das Frequenzsignal und das Duty-Cycle-Signal nur zu Beginn einer
pulsweitenmodulierten Ansteuerung des Halbleiterschalters der jeweiligen Schal-
teranordnung an die Pulsweitenmodulator-Anordnungen zu übermitteln, in keiner
der genannten Schriften beschrieben.
D1 bis
nicht für den Fachmann nahegelegt, da jeglicher Hinweis darauf in den Druck-
- 10 -
schriften fehlt, das Frequenzsignal und das Duty-Cycle-Signal nur zu Beginn einer
pulsweitenmodulierten Ansteuerung des Halbleiterschalters der jeweiligen Schal-
teranordnung an die Pulsweitenmodulator-Anordnungen zu übermitteln.
5.
entscheiden und das Patent zu erteilen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat im Verfahren nach § 44 PatG bislang
nur das ursprüngliche Patentbegehren geprüft und auch die Recherche darauf be-
grenzt. Durch die im Beschwerdeverfahren vorgenommene Änderung des An-
spruchs 1 enthält dieser nunmehr jedoch Merkmale, die bei der Prüfung bislang
unberücksichtigt blieben und augenscheinlich auch bei der Recherche keine Rol-
len gespielt haben. Dies gilt in besonderem Maße für das nunmehr im geltenden
Patentanspruch 1 enthaltene Merkmal, das der Mikrocontroller dazu ausgebildet
ist, das Frequenzsignal und das Duty-Cycle-Signal nur zu Beginn einer pulswei-
tenmodulierten Ansteuerung des Halbleiterschalters der jeweiligen Schalteranord-
nung an die Pulsweitenmodulator-Anordnungen zu übermitteln.
Nachdem nicht ausgeschlossen werden kann, dass insbesondere unter dem Ge-
sichtspunkt des § 4 PatG ein einer Patenterteilung möglicherweise entgegenste-
hender Stand der Technik existiert und eine sachgerechte Entscheidung nur auf-
grund einer vollständigen Recherche des relevanten Standes der Technik ergehen
- 11 -
kann, wofür in erster Linie die Prüfungsstellen des Patentamts berufen sind, war
die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG).
Dr. Bastian
Dr. Hartung
Dr. van Raden
Kleinschmidt
Pr