Urteil des BPatG vom 30.11.2004

BPatG (klasse, unterscheidungskraft, marke, pilot, bezeichnung, pharmazeutische industrie, internet, anmeldung, beratung, eugh)

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 288/03
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 36 325.0
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 16. Mai 2002 und 29. Juli 2003 aufgehoben, soweit
die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen „Papier, Pappe
(Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16
enthalten; Vergabe von Lizenzen“ zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
processpilot
ist für das folgende Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
Klasse 7:
Maschinen; Maschinenteile; Maschinen für die Metall-, Holz-,
Kunststoffverarbeitung; Maschinen für den Apparate- und Fahr-
zeugbau; Maschinen für die chemische und pharmazeutische In-
dustrie; Maschinen für die lackverarbeitende Industrie; Maschinen
für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie; Verpackungsma-
schinen; Maschinenteile, insbesondere zur Maschinensteuerung;
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Klasse 8:
Werkzeuge und Geräte für den Maschinen-, Apparate- und Fahr-
zeugbau; Werkzeuge und Geräte zur Maschinensteuerung; elek-
trische Werkzeuge und Geräte; Mess- und Steuerungswerk-
zeuge; Handwerkzeuge;
Klasse 9:
Wissenschaftliche, technische Vermessungs-, mechanische,
elektrische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- und Unterrichts-
apparate und –instrumente; Apparate und Geräte zur Erfassung
und Speicherung von Zustandsgrößen beim Betrieb von Maschi-
nen, technischen Anlagen, Fahrzeugen; Sonden; Sensoren;
Computerhardware; Computersoftware; Computer- und Maschi-
nenbetriebsprogramme; Diagnose- und Steuerungssoft- und
Hardware für Maschinen und technische Anlagen soweit in
Klasse 9 enthalten; Apparate und Instrumente für den Empfang,
Übertragung, Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton, Bild und
anlagentechnischen Steuerungsdaten; Computerperipheriege-
räte; Geräte und Instrumente zur Datenerfassung, -speicherung,
-verarbeitung, -übertragung, -anzeige und –ausgabe; CD-ROMs;
DVDs; RAMs; ROMs; optische, magnetooptische, magnetische
und sonstige gegenwärtige und zukünftige flüchtige und dau-
erhafte Speichermedien; audiovisuelle Aufzeichnungen; Tele-
kommunikationsapparate und –instrumente; elektronische und
optische Scanner; Fernkopiergeräte; Datenverarbeitungsgeräte
und –instrumente; Bildschirmgeräte; Datenbanken; Computer-
software für Datenmanagement und –analyse, beigefügte Be-
nutzerhandbücher; Teile und Bestandteile für alle vorstehend ge-
nannten Waren;
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Klasse 16:
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Photographien;
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Doku-
mentationsmaterialien; Tagungs- und Schulungsmaterialien; Be-
nutzerhandbücher für Datenverarbeitungsgeräte; Computer; Be-
nutzerhandbücher für Datenverarbeitungsprogramme; Benutzer-
handbücher für Maschinen, Maschinenteile und Steuerungen;
Druckwerke aller Art wie Bücher, Zeitschriften und Loseblatt-
sammlungen (soweit in Klasse 16 enthalten); gedruckte Veröf-
fentlichungen; Geschäftsvordrucke; Datenblätter; Computeraus-
drucke; Computerlisten; Computersoftware; zusammen mit
Druckereierzeugnissen Platten; Bänder und Karten soweit sie in
dieser Klasse enthalten sind; Computersoftware für Nachfor-
schungen im Bereich Nachrichten, Datenmanagement und –ana-
lyse;
Klasse 35:
Werbung; Werbung in allen bekannten und zukünftigen Medien;
Werbung, insbesondere Werbung und Marketing für Dritte, vor
allem in digitalen Netzen durch Gestaltung und Verwaltung von
Informationen in Wort, Bild und Ton; Vermietung von Werbeflä-
chen und Werbematerial; Veranstaltung und Produktion von Wer-
beveranstaltungen; Werbeberatung; Werbemittlung; Unterneh-
mensverwaltung; betriebswirtschaftliche Beratung; Beratung bei
der Organisation und Führung von Unternehmen; Aufstellung von
Kosten-Preis-Analysen; Prozessconsulting; Beratung bei Vorbe-
reitung, Design und Durchführung von Fertigungsprozessen; Be-
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ratung und Optimierung von Fertigungsabläufen, Verbrauchs- und
Qualitätsmanagement; Schwachstellenanalyse; Unternehmens-
beratung; Consulting, nämlich Beratung in betriebswirtschaftlicher
Hinsicht; Consulting nämlich Beratung in organisatorischer Hin-
sicht; organisatorische Beratung auf dem Gebiet des Projektma-
nagements; Erstellung von Geschäftsgutachten; Dateienverwal-
tung mittels Computer; Systematisierung von Daten und Zusam-
menstellung in Computerdatenbanken;
Klasse 37:
Reparaturwesen; Installationsarbeiten; Aufstellung, Installation,
Wartung und Reparatur von Maschinen und technischen Anlagen;
Koordination von Umbau und Optimierung technischer Anlagen;
Beratung, Unterstützung und Koordination bei Aufstellung, Instal-
lation, Inbetriebnahme und Unterhaltung von Fertigungs- und
Produktionsanlagen soweit in Klasse 37 enthalten;
Klasse 38:
Telekommunikation, nämlich Übermitteln von Texten, Bildern,
Audio- und Videosignalen für Dritte für globale Informations-
zwecke und andere Netzwerke sowie Onlinedienste; Dienst-
leistungen eines Online-Anbieters, nämlich Sammeln, Bereitstel-
len und Übermitteln von Informationen in jeder Form; Online-
Dienste, nämlich Übermittlung von Nachrichten; Updating-Service
auch für CD-ROM; Herausgabe von Digital- und Analogaufzeich-
nungsträgern, E-Mail-Datendienste (= elektronischer Postver-
sand), jeweils soweit in Klasse 38 enthalten; Projektierung und
Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation;
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Klasse 41:
Erziehung und Unterricht; Ausbildung; Fort- und Weiterbildung;
Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Workshops und
Ausstellungen, insbesondere für Aus-, Weiterbildungs- und Unter-
richtszwecke; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereier-
zeugnissen, insbesondere von Lehr-, Ausbildungs- und Informa-
tionsmaterial; Vorführung von Ton- und Bildaufzeichnung und Si-
gnalträgern, von gespeicherten Ton- und Bildinformationen, Ton-
und Videobändern; Veranstaltung und Verbreitung von Informa-
tions-, Schulungs- und Beratungssendungen;
Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und Infor-
mationstechnik sowie für technische Anlagen, nämlich Erzeugen
und Bearbeiten von Texten, Bildern, Audio-, Video- und Steu-
erungssignalen für Maschinen, technische Anlagen; Dienstleistun-
gen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und Programmerstel-
lung, nämlich Erzeugen und Bearbeiten von Texten, Bildern, Au-
dio- und Videosignalen für Dritte für globale Informationszwecke
und andere Netzwerke sowie Onlinedienste; Erstellen von Pro-
grammen für naturwissenschaftliche, technische und betriebswirt-
schaftliche Anlagen und Prozesse; Bereitstellen von Computer-
programmen in digitalen Netzen, insbesondere im Internet;
Dienstleistungen eines Internetproviders und Netzwerkbetreibers;
Vermietung von Zugriffszeit auf Datenbanken; Vermietung von
Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Einstellen ei-
ner Website in das Internet; Dienstleistungen zur Herstellung ei-
nes Kontaktes zwischen Anbieter und Kunden, beispielsweise
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über Chatrooms (Customer-Relationship-Dienste); Online-
Dienstleistungen passwortgeschützt und frei zugänglich (Com-
munity-Dienst), Betrieb multimedialer Foren und Kommunika-
tionsplattformen in Onlinemedien, insbesondere im Internet;
Dienstleistungen eines Online-Dienstes, nämlich Bereitstellung
von Real-Live-Chatsystemen in Onlinemedien; Vergabe von Li-
zenzen, Dienstleistungen zur Realisierung der Präsenz anderer in
digitalen Netzen, nämlich Webconsulting, Design von Netzwerk-
seiten (Homepages/Webdesigning), Erstellen von Webseiten ins
Internet für Dritte (Webhosting) und Werbung und Marketing für
Dritte, insbesondere in digitalen Netzen (Webadvertising), soweit
nicht bereits in Klasse 35 enthalten;
Gutachtertätigkeiten im Bereich Fertigungstechnik und Anlagen-
bau, soweit nicht in Klasse 35 enthalten; Ingenieurstätigkeiten;
Ingenieurstätigkeiten, insbesondere im Bereich Fertigungstechnik;
Prozessoptimierung; Planung von Produktionsanlagen;
Projektführung, Engineering, Planungsarbeiten; Verfahrensüber-
prüfung und –entwicklung, Programmierung und Entwicklung von
Diagnose- und Steuerungssoftware für Maschinen und technische
Anlagen; Verfahrenstechnik und Prozessoptimierung; Begutach-
tung, Messung von Qualitätskriterien; Messung von Verbrauchs-
mengen, Taktzeiten und Prozesswerten“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat
die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die An-
meldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, die
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angemeldete Marke stelle eine sprachübliche Begriffsbildung aus den englischen
Grundwörtern „process“ (= Prozeß, Verfahren) und „pilot“ (= Steuerung, Steuerge-
rät) dar. Da Englisch erste Fremdsprache in Deutschland und auf den einschlägi-
gen Waren- und Dienstleistungsbereichen Fach- und Werbesprache sei, würden
die angesprochenen, durchschnittlich informierten und aufmerksamen Durch-
schnittsverbraucher die Wortkombination „processpilot“ ohne analysierende
Überlegungen im Sinn von „Prozeßsteuerung“ bzw „Prozeßsteuergerät“ verste-
hen. Die Wortzusammensetzung weise damit in bezug auf die beanspruchten Wa-
ren lediglich darauf hin, daß diese für die Prozeßsteuerung geeignet, bestimmt
oder in sonstiger Weise ausgelegt seien. Entsprechendes gelte für die angemel-
deten Dienstleistungen, die sich inhaltlich oder thematisch auf eine Prozeßsteue-
rung beziehen könnten. Auch wenn die Bezeichnung „processpilot“ nicht für alle
von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschrei-
bend sei, stehe insoweit doch die sachbezogene Information im Vordergrund, so
daß der Verkehr die angemeldete Marke stets nur als Sachhinweis, nicht aber als
phantasievolle mehrdeutige Wortkombination auffassen werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung be-
sitzt die angemeldete Marke unter Anlegung des nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs gebotenen großzügigen Maßstabs die erforderliche Unter-
scheidungskraft. Dabei müsse die Frage der Unterscheidungskraft in bezug auf
jede einzelne Ware und Dienstleistung der Anmeldung gesondert beurteilt werden
und nicht, wie die Markenstelle dies getan habe, pauschal für alle Waren und
Dienstleistungen. Auch sei die von der Markenstelle angenommene Übersetzung
„Prozeßsteuerung/Prozeßsteuergerät“ unrichtig. Der korrekte und allein gebräuch-
liche englische Ausdruck für „Prozeßsteuerung“ sei vielmehr „process control(ler)“,
wie die von der Anmelderin eingereichte Internet-Recherche belege. Bei „pro-
cesspilot“ handle es sich daher um ein atypisch gebildetes, einer Fantasiebe-
zeichnung nahe kommendes Kunstwort, das keine konkrete Vorstellung und kei-
nen präzisen Wortinhalt vermittle. Die angemeldete Marke sei daher unterschei-
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dungskräftig und stelle auch keine beschreibende freihaltebedürftige Angabe dar.
Sie sei entsprechend vergleichbarer, vom Bundespatentgericht für schutzfähig er-
achteter Wortmarken, wie ua „portfoliopilot“ (33 W (pat) 278/01), „Shirts World“
(27 W (pat) 169/94), „Frankfurter Bankgesellschaft AG“ (33 W (pat) 227/99) und
„DENTIBLANC“ (24 W (pat) 11/02), eintragbar. Soweit der Senat im Hinblick auf
die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von den Vorgaben des Bun-
desgerichtshofs abweichen und bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ei-
nen strengeren Maßstab anlegen sollte, sei zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung und wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage
die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache teilweise Erfolg, so-
weit in den angefochtenen Beschlüssen die Anmeldung für die Waren und
Dienstleistungen „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, so-
weit in Klasse 16 enthalten; Vergabe von Lizenzen“ zurückgewiesen worden ist.
Für die übrigen mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
bleibt der Beschwerde hingegen der Erfolg versagt. Insoweit steht auch nach
Auffassung des Senats der Eintragung der angemeldeten Marke das Schutzhin-
dernis fehlender Unterscheidungskraft gemäß des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entge-
gen.
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Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke in-
newohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die
Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl ua EuGH MarkenR 2002, 231, 235 (Nr 35)
„Philips/Remington“; MarkenR 2003, 187, 190 (Nr 40) „Linde ua“; MarkenR 2004,
116, 120 (Nr 48) „Waschmittelflasche“; BGH GRUR 2002, 1070, 1071 „Bar jeder
Vernunft“; MarkenR 2004, 148, 149 „Winnetou“). Die Unterscheidungskraft ist zum
einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum
anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die
mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienst-
leistungen abzustellen ist (vgl ua EuGH aaO (Nr 41) „Linde ua “; aaO (Nr 50)
„Waschmittelflasche“). Außerdem ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr ein als
Marke verwendetes Zeichen idR so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es
einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl ua BGH
MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL SOFTWARE CORPORATION“; GRUR
2001, 1151, 1152 „marktfrisch“; EuGH aaO (Nr 53) „Waschmittelflasche“). Keine
Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken,
denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienst-
leistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsin-
halt zuordnen (vgl BGH aaO „marktfrisch“; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr 86)
„Postkantoor“). Damit ist der Anwendungsbereich der Bestimmung des § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG allerdings nicht auf Bezeichnungen beschränkt, die konkret Merk-
male der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreiben. Vielmehr
kann einer Bezeichnung die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen
fehlen (vgl EuGH aaO (Nr 70 u 86) „Postkantoor“). So fehlt nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs insbesondere einem Wortzeichen, welches
sprachüblich aus Wortbestandteilen gebildet ist, die aus einer geläufigen fremden
Sprache stammen und die als solche schon in die deutsche Umgangssprache
eingegangen sind, jede Unterscheidungskraft, wenn der Verkehr das Zeichen an-
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gesichts der ohne weiteres verständlichen begrifflichen Bedeutung nur in diesem
Sinn und nicht als Unterscheidungsmittel für die Waren oder Dienstleistungen ver-
steht (BGH GRUR 2003, 1050 „Cityservice“).
Ob bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der vom Bundesgerichtshof stets
geforderte großzügige Maßstab anzulegen ist, nach dem jede auch noch so ge-
ringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis auszuräumen (vgl
ua BGH aaO „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „anti KALK“; GRUR aaO „Cityser-
vice“), oder ob nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein
strengerer Maßstab angezeigt ist, da der Gerichtshof in seinen bisher zur Frage
der Unterscheidungskraft von Marken ergangenen Urteilen eine derartige Formu-
lierung nicht verwendet, sondern davon spricht, daß ein bloßes Abweichen von
der Norm oder der Branchenüblichkeit noch nicht genügt, um das Schutzhindernis
fehlender Unterscheidungskraft entfallen zu lassen (vgl EuGH aaO (Nr 49)
„Waschmittelflasche“), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn
selbst wenn man von einem großzügigen Maßstab ausgeht, entbehrt die ange-
meldete Wortzusammensetzung wegen ihrer den angesprochenen Verkehrskrei-
sen ohne weiteres verständlichen Bedeutung, welche für die in Rede stehenden
Waren und Dienstleistungen lediglich eine im Vordergrund stehende Sachinforma-
tion vermittelt, der im dargelegten Sinn erforderlichen Unterscheidungseignung.
Bei der angemeldeten Wortmarke „processpilot“ handelt es sich um eine englisch-
sprachige Wortzusammensetzung aus dem Substantiv „process“, dessen Bedeu-
tung „Verfahren, Vorgang, Ablauf, Verlauf“ derjenigen des orthographisch weitge-
hend übereinstimmenden deutschen Wortes „Prozeß“ entspricht (vgl Langen-
scheidt, Handwörterbuch Englisch-Deutsch, 2001, CD-ROM, zu „process“; Ber-
telsmann, Wörterbuch der deutschen Sprache, 2004, S 1096), und dem Substan-
tiv „pilot“, dem neben der Bedeutung „Flugzeug-, Ballonführer, Lotse“ im Bereich
der Luft- und Schiffahrt im übertragenen Sinn die Bedeutung „Führer, Wegweiser,
Berater“ sowie im Bereich der Technik die Bedeutung „Betätigungselement, Füh-
rungszapfen, Steuergerät“ zukommt (vgl Langenscheidt, Handwörterbuch Eng-
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lisch-Deutsch, 2001, CD-ROM, zu „pilot“; Langenscheidts Fachwörterbuch Elek-
trotechnik und Elektronik, Englisch-Deutsch, S 500). Nachdem das Wort „Pilot“
auch in der deutschen Sprache zur Bezeichnung von jemanden, der etwas (zB ein
Flugzeug, ein Schiff, ein Auto, einen Bobschlitten) steuert oder lenkt, oder zur Be-
zeichnung von einem Gerät bzw Geräteteil, das eine Steuer- oder Lenkfunktion
ausübt, gebräuchlich ist (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2001, CD-
ROM, zu „Pilot“ und „Autopilot“), werden die angesprochenen inländischen Ver-
kehrskreise die Begriffskombination „processpilot“ in ihrer Gesamtheit ohne weite-
res nach dem jeweiligen Sachzusammenhang entweder im Sinn eines Gerätes
(Geräteteils), welches Prozesse, Verfahren, Abläufe, welcher Art auch immer,
lenkt bzw steuert, oder im Sinn einer Person, die Prozesse, Verfahren, Abläufe
steuert, lenkt bzw durch Prozesse führt oder lotst, verstehen (vgl zur Bedeutung
und zum Verständnis von vergleichbaren Begriffsbildungen mit dem Wort „Pilot“
BPatG PAVIS-PROMA, 33 W (pat) 278/01 „portfoliopilot“; 33 W (pat) 348/01
„PressPilot“; 33 W (pat) 349/01 „ColorPilot“; 30 W (pat) 222/95 „GRAPHIC-PILOT“;
30 W (pat) 56/02 „PARKPILOT“; 30 W (pat) 66/02 „NETPILOT“; 24 W (pat) 48/95
„CNC-Pilot“; 24 W (pat) 73/96 „MULTI-PILOT“).
Entgegen der Auffassung der Anmelderin weist die angemeldete Marke keine un-
übliche Sprachform auf. Wenngleich die Begriffskombination als solche lexikalisch
nicht belegt werden kann, so stellt die Verbindungen zweier Substantive - anders
als im Französischen eine Wortbildung aus dem Wortelement „Denti-“ und einem
nachgestellten Adjektiv (vgl BPatG PAVIS PROMA, 24 W (pat) 11/02 „DENTI-
BLANC“) - sowohl im Englischen als auch im Deutschen eine grammatikalisch kor-
rekte, jederzeit mögliche Form der Wort- bzw Begriffsbildung dar. Auch in seman-
tischer Hinsicht wirkt die Wortzusammenstellung nicht ungewöhnlich. Zwar ist der
Anmelderin insofern zuzugeben, daß in der englischen Sprache im Bereich der
(Computer-) Technik die gebräuchliche(re)n Worte für „steuern“ „control“ sowie für
Verfahrenssteuerung „process control“ sind (vgl Langenscheidts Fachwörterbuch
Technik und angewandte Wissenschaften, Englisch-Deutsch, 2002, S 1505 f).
Dies schließt es jedoch nicht aus, daß daneben auch die Begriffe „pilot“ bzw „pro-
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cesspilot“ Verwendung finden und verstanden werden, zumal sich der Begriffsge-
halt des Substantivs „pilot“ im Sinn von jemanden oder etwas, der/das steuert,
lenkt, lotst, nicht vollständig mit dem Bedeutungsgehalt des Substantivs „control“
im Sinn von „Kontrolle, Beherrschung, Aufsicht, Leitung, Regelung, Steuerung“
deckt. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß es für die Beurteilung der Unter-
scheidungskraft auf das Sprachverständnis des verkehrsbeteiligten inländischen
Publikums ankommt. Man würde aber die Englischkenntnisse und das englische
Sprachempfinden der von den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen
angesprochenen Abnehmer, die regelmäßig nur über normales Schulenglisch
verfügen, sicherlich überschätzen, wenn man annehmen wollte, sie wüßten, daß
im Englischen regelmäßig der Begriff „processcontrol“ für „Prozeßsteuerung“ ver-
wendet wird, und würden deshalb den Ausdruck „processpilot“ als ungewöhnliche
Ausdrucksform empfinden. Das inländische Publikum wird vielmehr ganz überwie-
gend aus der ihm geläufigen Bedeutung der auch im deutschen Sprachschatz
übereinstimmend bzw nahezu übereinstimmend enthaltenen Wortbestandteile
„process“ und „pilot“ unmittelbar auf die Bedeutung der Gesamtkombination im
Sinn von einem Gerät oder auch einer Person, welche(s) Prozesse steuert oder
lenkt, schließen.
In diesem Sinn aber werden die angesprochenen Verkehrskreise die Begriffskom-
bination „processpilot“ für die von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienst-
leistungen - mit Ausnahme der oben im Tenor genannten - nicht als Unterschei-
dungsmittel von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen verstehen,
sondern ihr lediglich einen im Vordergrund stehenden sachlichen Aussagegehalt
zuordnen.
So kann es sich bei den im angemeldeten Verzeichnis der Waren und Dienst-
leistungen unter den Klassen 7, 8 und 9 aufgeführten Waren um Maschinen, Ge-
räte, Apparate, Werkzeuge, Hard- und Software sowie Teile bzw Komponenten
davon handeln, die Prozesse, beispielsweise Produktionsabläufe, steuern und
lenken. Insoweit bezeichnet die Angabe „processpilot“ entweder die Art der Waren
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als Geräte oder (softwaretechnische) Geräteteile, die Prozesse steuern, oder die
Bestimmung der Waren, als Teil eines Prozeßsteuergeräts zu fungieren.
Unter die im Bereich der Klasse 16 beanspruchten Warenbegriffe können Be-
schreibungen, Informationen, (Betriebs-) Anleitungen oder ähnliche (gedruckte)
Materialien für Geräte, Maschinen oder Software fallen, die Fertigungs-Prozesse
oder sonstige Abläufe steuern, so daß die Angabe „processpilot“ insoweit als Be-
zeichnung des thematischen Inhalts bzw Gegenstands der Produkte zu verstehen
ist. Entsprechendes gilt für die unter der Klasse 41 stehenden Publikationsdienst-
leistungen, die Druckereierzeugnisse besagten Inhalts zum Gegenstand haben
können, ebenso wie für die unter der Klasse 38 aufgeführten Telekommunika-
tionsdienstleistungen sowie die Online-Dienste unter der Klasse 42, die in elektro-
nischer Form im Internet Informationen über Geräte zur Steuerung von Verfah-
rensabläufen bereitstellen können. Des weiteren ist die Information und Unter-
richtung über Geräte etc zur Prozeßsteuerung mögliches Thema der verschiede-
nen in der Klasse 41 beanspruchten Unterrichts-, Aus- und Fortbildungsdienst-
leistungen.
Die im angemeldeten Verzeichnis im weiteren unter den Klassen 35 und 42 auf-
geführten Werbedienstleistungen können sich alle auf digitale Medien, insbeson-
dere auf das Internet, beziehen. Zur Steuerung derartiger digitaler Werbeabläufe
sowie der hierfür notwendigen Daten- und Informationsverarbeitungsprozesse ist
der Einsatz von einer speziellen - softwaretechnischen - Ablaufsteuerung und so-
mit die Bezeichnung „processpilot“ als Hinweis auf das zur Durchführung der Wer-
bedienstleistungen eingesetzte technische (Hilfs-) Mittel vorstellbar. Entsprechen-
des gilt für die unter der Klasse 42 genannten diversen Internet-Dienstleistungen,
die ebenfalls unter Einsatz eines „Prozeßpiloten“ zur Steuerung der Prozeßdaten
durchgeführt werden können.
Die verschiedenen Beratungs- bzw Consulting-, Gutachten-, Analyse-, Ingenieur-,
Planungs- Prozeßoptimierungs- Verfahrensüberprüfungs-, Projektführungs-, Ent-
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wicklungs- und Messungsdienstleistungen in den Klassen 35 und 42 sowie die
Reparatur- und Wartungs-, Installations-, Beratungs-, Unterstützungs- und Koordi-
nationsdienstleistungen der Klasse 37 können sich sämtlich auf die Planung, Auf-
stellung, Inbetriebnahme, Unterhaltung, Wartung und Reparatur von Geräten, Ma-
schinen oder Software beziehen, die Fertigungsprozesse oder sonstige Arbeits-
abläufe steuern und lenken. Die Angabe „processpilot“ bezeichnet daher den Ge-
genstand dieser Dienstleistungen.
Schließlich kann Gegenstand der unter der Klasse 42 aufgeführten Dienstleistun-
gen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und Programmerstellung die Pro-
grammierung von softwaretechnischen Steuerungskomponenten bzw die Erstel-
lung und Bereitstellung von Programmen für Geräte zur Steuerung von Prozessen
sein, so daß die angemeldete Marke „processpilot“ auch insofern lediglich einen
Sachhinweis auf die Art oder Bestimmung der Dienstleistungen gibt.
Keinen Sachbezug weist die Bezeichnung „processpilot“ in ihrer dargelegten Be-
deutung hingegen zu den im Tenor aufgeführten Waren und Dienstleistungen auf.
Diese sind ersichtlich weder selbst dazu geeignet oder bestimmt sind, Verfahrens-
abläufe irgendeiner Art zu steuern oder zu lenken, noch stehen sie in einem un-
mittelbaren Bezug zu Geräten oder Personen, die Prozesse steuern. Insoweit be-
sitzt die angemeldete Bezeichnung daher hinreichend Unterscheidungskraft ge-
mäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Mangels eines konkret beschreibenden Begriffsge-
halts kann sie im Verkehr ferner nicht zur Bezeichnung von Merkmalen dieser Wa-
ren und Dienstleistungen dienen und unterfällt damit auch nicht dem Schutzhin-
dernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Eine für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen positive Beurteilung der
Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke läßt sich schließlich auch nicht aus den
von der Anmelderin angeführten Beschlüssen des Bundespatentgerichts herleiten.
Zunächst sind die den betreffenden Entscheidungen zugrundeliegenden angemel-
deten Wortmarken überwiegend schon hinsichtlich ihres Begriffsgehaltes mit der
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hier anhängigen Anmeldung nicht vergleichbar. Die einzig vergleichbare Anmel-
demarke „portfoliopilot“ wurde zudem vom Bundespatentgericht für den größten
Teil der von ihr erfaßten Waren und Dienstleistungen wegen fehlender Unter-
scheidungskraft für nicht schutzfähig erachtet, ebenso wie im übrigen etliche wei-
tere Wortmarkenanmeldungen, welche, wie die vorliegende, aus der Kombination
des Wortes „Pilot“ mit einem vorangestelltem Begriff bestehen (vgl die oben zi-
tierten BPatG-Beschlüsse). Abgesehen davon erwächst aus Voreintragungen
ähnlicher oder selbst übereinstimmender Marken auch unter dem Gesichtspunkt
des Gleichbehandlungsgebots (Art 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch
für spätere Markenanmeldungen, da es sich bei der Entscheidung über die Ein-
tragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene
Entscheidung handelt, die jeweils einer eigenen Prüfung unterliegt (vgl BGH
GRUR 1997, 527, 528 „Autofelge“; BlPMZ 1998, 248, 249 „Today“).
Für die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der
Senat keine Veranlassung. Nachdem es auf die von der Anmelderin problemati-
sierte Rechtsfrage des bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke
anzulegenden Maßstabs nicht ankommt, weil der angemeldeten Marke im oben
aufgezeigten Umfang auch unter Zugrundelegung des vom Bundesgerichtshofs
geforderten großzügigen Maßstabs die Unterscheidungskraft abzusprechen ist,
war nicht über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 83 Abs 2 Nr 1
MarkenG), sondern vielmehr im wesentlichen über Fragen rein tatsächlicher Art im
Rahmen der Subsumtion des vorliegenden Einzelfalls unter das absolute Schutz-
hindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu entscheiden.
Ströbele Guth
Kirschneck
Bb