Urteil des BPatG vom 03.05.1999

BPatG: marke, patent, form, verwechslungsgefahr

BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 124/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 396 35 441
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens
BPatG 152
10.99
- 2 -
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Mar-
kenstelle für Klasse
10 - vom 3.
Mai
1999 und vom
11.
Februar
2000 sind wirkungslos, soweit die Löschung der
Marke
396
35
441.6 aufgrund des Widerspruchs aus der
Marke 396 06 906.6 angeordnet worden ist.
G r ü n d e :
Mit Beschluss vom 3. Mai 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Mar-
kenstelle für Klasse 10 die Verwechslungsgefahr der Marke 396 35 441.6 mit der
Widerspruchsmarke 396 06 906.6 festgestellt und die Löschung der angegriffenen
Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 11. Februar 2000 hat es die Erinnerung der
Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 396 35 441.6 form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im
Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochte-
nen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.
- 3 -
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel Grabrucker Martens
prö