Urteil des BPatG vom 30.11.2005

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 147/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 27 615.7/07
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I .
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
Air System
für die Waren der Klassen 7, 9 und 11
„Haushalts- und Küchenmaschinen und -geräte (soweit in
Klasse 07 enthalten), insbesondere elektrische Küchenmaschi-
nen und -geräte einschließlich Zerkleinerungsgeräte, Rühr- und
Knetgeräte, Pressgeräte, Entsafter, Saftzentrifugen, Mahlgeräte,
Schneidegeräte, elektromotorische Werkzeuge, Dosenöffner,
Messerschleifgeräte sowie Maschinen und Geräte zur Bereitung
von Getränken und/oder Speisen;
elektrische Müllentsorgungsgeräte einschließlich Müllzerkleinerer
und Müllverdichter;
Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte zur
Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken einschließlich
Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Bügelpressen, Bügelma-
schinen;
elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt einschließlich,
elektrische Fensterputzgeräte und elektrische Schuhputzgeräte
und Staubsauger;
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Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 07 enthalten,
insbesondere Schläuche, Rohre, Staubfilter und Staubfilter-
beutel, alle für Staubsauger;
elektrische Apparate und Instrumente soweit in Klasse 09 ent-
halten, insbesondere elektrische Bügeleisen;
Küchenwaagen, Personenwaagen;
elektrische Folienschweißgeräte;
Fernbedienungs-, Signal- und Steuergeräte für Haushalts- und
Küchenmaschinen und -geräte;
bespielte und unbespielte maschinenlesbare Datenträger für
Haushaltsgeräte, elektrische Ausgabegeräte für Getränke oder
speisen, Verkaufsautomaten; Datenverarbeitungsgeräte und
Datenverarbeitungsprogramme für die Steuerung und Bedienung
von Haushaltsgeräten;
Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 09 enthalten;
Heizungs-, Dampferzeugungs- und Kochgeräte, insbesondere
Herde, Back-, Brat-, Grill-, Toast-, Auftau- und Warmhaltegeräte,
Tauchsieder, eigenbeheizte Kochtöpfe, Mikrowellengeräte, Tee-
und Kaffeemaschinen; Kühlgeräte, insbesondere Kühlschränke,
Kühltruhen, Kühl- Gefrierkombinationsgeräte, Gefriergeräte, Eis-
maschinen und -apparate; Trockengeräte, insbesondere auch
Wäschetrockner, Wäschetrockenmaschinen, Händetrockner,
Haartrockengeräte;
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Lüftungsgeräte, insbesondere Ventilatoren, Dunstfilter, Dunstab-
zugsgeräte und Dunstabzugshauben; Wasserleitungsgeräte so-
wie sanitäre Anlagen, insbesondere auch Armaturen für Dampf-,
Luft- und Wasserleitungsanlagen, Warmwassergeräte, Spei-
cherwassererhitzer und Durchlaufwassererhitzer;
Geschirrspülbecken; Wärmepumpen;
Speiseeismaschinen;
Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthalten.“
Die Markenstelle hat die Anmeldung durch eine Prüferin des gehobenen Dienstes
mit der Begründung und gestützt auf zahlreiche Belegstellen zur beschreibenden
Verwendung von „air system“ zurückgewiesen, an der Wortfolge, zu deutsch „Luft-
system“, bestehe insbesondere ein Freihaltungsbedürfnis für die Beschreibung der
beanspruchten Waren. Die Marke werde von den angesprochenen Verkehrskrei-
sen ohne weiteres als Sachhinweis auf die Waren selbst verstanden und verwen-
det, nämlich dass sie mit einem System ausgestattet bzw zum Betrieb eines sol-
chen bestimmt seien, das mit Luft oder in Bezug auf Luft arbeite (etwa zur Küh-
lung, Lagerung, Reinigung oder sonst zum Betrieb).
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sich im Beschwerde-
verfahren weder zur Sache noch zu den ihr vom Senat übersandten Recherche-
unterlagen geäußert hat. Nach Anberaumung der zunächst beantragten mündli-
chen Verhandlung hat die Anmelderin Antrag auf Entscheidung im schriftlichen
Verfahren gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht
begründet. Auch nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der ange-
meldeten Marke die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Mar-
kenG entgegen.
Bei der als Marke beanspruchten Wortkombination handelt es sich, wie schon die
Markenstelle festgestellt hat, um eine bloße Sachangabe, die für die beanspruch-
ten Waren zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden muss.
Die Wortkombination ist sprachüblich gebildet und wird vom unbefangenen
Verbraucher ohne weiteres im Sinne von „Luftsystem“ verstanden, nachdem es
sich um einfache Worte des englischen Grundwortschatzes handelt, die mehr oder
weniger eingedeutscht sind, wobei insbesondere das Wort „air“ aus ähnlich gebil-
deten Kombinationen wie Airline, Airways, Airport, Airbag, air condition bekannt
ist.
Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Senats wie der Markenstelle die
Wortkombination als Gesamtbegriff vielfältig Eingang in die Technik- und Wirt-
schaftssprache gefunden hat, wie die zahlreichen Fundstellen im Internet und so-
gar in einem Fachwörterbuch (Langenscheidts Fachwörterbuch Technik und an-
gewandte Wissenschaften, Englisch-Deutsch, 2002, S. 53 li. Sp.) belegen (dort als
„Luftregelsystem“ wiedergegeben). Auf die beschreibende Verwendung der bean-
spruchten Wortkombination hat nicht nur die Markenstelle durch Übersendung
einschlägiger Belegstellen hingewiesen, sondern auch der Senat hat zusätzliche
Recherchen angestellt und der Anmelderin mitgeteilt, ohne dass sie hierzu bisher
Stellung genommen hat. Diese Verwendungsnachweise führen zu der berechtig-
ten Feststellung, dass entgegen der Behauptung der Anmelderin im Verfahren vor
der Markenstelle den beteiligten Verkehrskreisen der Sinngehalt von "Air System"
bekannt ist, und zwar auch im einschlägigen Warenbereich, so etwa bei der
Raumlüftung (www.elco.ch/p234.html; www.oxy-com.com/Duits/;
www.swiss.guide.ch/de/Sanitaer/Utzenstorf/ 1177792_; www.compnet.at/html/ air-
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systemluftklimatechnikgmbh_), der Trocknungstechnik (www.stela.de/Presse/
Presseberichte/combi%20air%20system.htm) oder der Wärmetechnik
(www.remko.de/de/index. php?lia_page=prod_tree&id=68 ). Auch der Anmelderin
dürfte die Verwendung dieses Begriffes im Sinne einer Gattungsbezeichnung nicht
unbekannt sein, zumal sie ihn z.B. für Bügeleisen selbst beschreibend verwendet,
wenn es im entsprechenden Katalog heißt: „...Dank des innovativen AIR SYSTEM
bügeln die neuen TDA 8 mit ihren Spitzensohlen ... alle Stoffe noch schonender -
ein Luftkissen in der Sohle verteilt die Hitze optimal für perfekte Textilpflege.“ Die
Anmelderin beansprucht also letztlich Monopolrechte an einer im Geschäftsver-
kehr bereits gebräuchlichen Warenbezeichnung. Es muss aber jedem Hersteller
solcher Waren unbenommen von Monopolrechten Dritter möglich sein, zumindest
die Ware als solche auch in markenmäßig herausgestellter Form zu beschreiben,
was markenregisterrechtlich die Feststellung eines aktuellen Freihaltungsbedürf-
nisses in sich trägt. Selbst wenn die beanspruchte Wortkombination dem allge-
meinen Publikum in dieser Bedeutung nicht bekannt ist oder eher als Fantasiewort
aufgefasst wird – wie die Anmelderin behauptet hat –, spielt dies für die Frage des
markenrechtlichen Freihaltebedürfnisses ebenfalls keine Rolle, weil es Dritten un-
benommen bleiben muss, auch unbekannte Fachbegriffe bekannt zu machen und
als beschreibende Angabe zu verwenden, abgesehen davon, dass auch das Inte-
resse des Fachverkehrs berücksichtigt werden muss, Begriffe mit beschreibendem
Sinngehalt im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von Waren
ungehindert von Schutzrechten Dritter frei verwenden zu können. Angesichts der
klaren Sachaussage in der Welthan-delssprache Englisch kann die angemeldete
Marke zudem zur beschreibenden mehrsprachigen Produktkennzeichnung im in-
ländischen Geschäftsverkehr sowie zur beschreibenden fremdsprachigen Pro-
duktkennzeichnung im Im- und Export-verkehr dienen und stellt deshalb auch un-
ter diesem Gesichtspunkt eine im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zugunsten
der Mitbewerber freihaltebedürftige Angabe dar.
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Dass der angemeldeten Marke darüber hinaus auch das Eintragungshindernis der
mangelnden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen-
steht, worauf die Markenstelle zusätzlich abgestellt hat, ergibt sich aus der im
Vordergrund stehenden beschreibenden Sachaussage. Wie ausgeführt, werden
die beteiligten inländischen Verkehrskreise die angemeldete Marke im
Zusammenhang mit den für sie beanspruchten Haushalts-, Heizungs- und Lüf-
tungsgeräten sowie Teilen davon ohne weiteres im beschreibenden Sinn verste-
hen, auch wenn sich ihnen womöglich nicht auf Anhieb - etwa bei Küchenwaagen
- der konkrete technische Warenbezug erschließt; insoweit reicht es aber schon
aus, wenn die Wortkombination nur im allgemeinen Sinn eines (technischen)
Systems beschreibend wirkt, dh einer Gesamtheit von miteinander verbundenen
Teilen, bei denen Luft bearbeitet, eingesetzt wird oder sonst eine Rolle spielt.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Stoppel Schwarz-Angele
Paetzold
Na