Urteil des BPatG vom 16.05.2007, 29 W (pat) 136/05
BPatG: begriff, wortmarke, eigenschaft, verbraucher, eugh, unternehmen, patent, unterscheidungskraft, index, einbau
- Entschieden
- 16.05.2007
- Schlagworte
- Begriff, Wortmarke, Eigenschaft, Verbraucher, Eugh, Unternehmen, Patent, Unterscheidungskraft, Index, Einbau
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 136/05 _______________ Verkündet am 16. Mai 2007
… (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 304 27 511.5
BPatG 154
08.05
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Wortmarke Nr. 304 27 511
TTR
wurde am 8. November 2004 in Klasse 16 für die Waren „Thermotransferbänder
und Thermodruckfolien für elektronische und thermische Geräte und Maschinen,
Faxgeräte“ in das Markenregister eingetragen.
Am 3. Januar 2005 hat der Antragsteller die Löschung der Marke gem. § 50 Abs. 1
MarkenG beantragt. Die Markeninhaberin und Antragsgegnerin hat der Löschung
rechtzeitig im Sinn von § 54 Abs. 2. S. 2 MarkenG widersprochen.
Die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 1. September 2005 die Löschung der angegriffenen Wortmarke angeordnet.
Sie führt aus, dass es sich bei der Buchstabenfolge „TTR“ um eine Abkürzung für
die englische Wortfolge „Thermo Transfer Ribbon“ handle, die Farbbänder für das
sogenannte Thermotransfer-Druckverfahren bezeichne. Bei dem Thermotransfer-
Druckverfahren werde mittels eines computergesteuert heizbaren Druckkopfes
schmelzbare Farbe vom Farbband auf das gewünschte Empfängermaterial übertragen. Im deutschen Sprachgebrauch würden die Farbbänder für dieses spezielle
Druckverfahren als „Thermotransfer-Farbbänder“ und abgekürzt als „TTR-Farbbänder“ bezeichnet. Die Abkürzung „TTR“ werde von inländischen Anbietern derartiger Thermotransfer-Farbbändern auch vereinzelt als Teil der Typenbezeichnung verwendet, um auf die Zweckbestimmung hinzuweisen. Weiterhin werde die
Abkürzung „TTR“ zur Beschreibung von Druckern und Faxgeräten verwendet, in
denen die Thermotransfer-Technologie eingesetzt würde. Die Fundstellen belegten den aktuellen beschreibenden Gebrauch der Abkürzung „TTR“ durch Unternehmen in Deutschland zur Bezeichnung der Warenart im Hinblick auf die für die
angegriffene Marke eingetragenen Waren „Thermotransferbänder und Thermodruckfolien für elektronische und thermische Geräte und Maschinen“ bzw. zur Bezeichnung einer Eigenschaft der Ware im Hinblick auf „Faxgeräte“. Damit bestehe
im Entscheidungszeitpunkt ein aktuelles Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Ein beschreibender Gebrauch des Zeichens „TTR“ könne
ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen auch für den Eintragungszeitpunkt im November 2004 festgestellt werden.
Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin und Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 14. Oktober 2005. Die Markenabteilung habe sich erkennbar durch
die Vielzahl der Treffer in der Internet-Suchmaschine „Google“ zur Abkürzung
„TTR“ beeindrucken lassen. Dabei habe sie verkannt, dass der Begriff „TTR“ bei
den allgemeinen Verbrauchern unbekannt und als Abkürzung für „Thermo Transfer Ribbon“ lediglich in Fachhandelskreisen geläufig sei. Die für die Marke eingetragenen Waren richteten sich jedoch an den durchschnittlich informierten und
interessierten Verbraucher, dem der Begriff nichts sage. Die vom Antragsteller
eingereichten Werbeunterlagen richteten sich offensichtlich nur an Wiederverkäufer. Ebenso verhalte es sich mit den Internetfundstellen, die nur auf eine Verwendung in Fachhandelskreisen schließen ließen.
Die Antragsgegnerin und Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenabteilung vom 1. September 2005 aufzuheben.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Begründung wurde im Beschwerdeverfahren nicht abgegeben.
Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche wurde den Beteiligten zu
Beginn der Verhandlung übergeben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die angegriffene Marke ist entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eingetragen worden. Dieses Schutzhindernis besteht noch fort (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG). Die
eingetragene Marke ist daher zu löschen.
1.Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Schutzhindernis besteht selbst dann, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann (vgl.
EuGH GRUR 2004, 674, Rn. 97 - POSTKANTOOR; GRUR 2004, 680, Rn. 38
- BIOMILD; BGH GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z; GRUR 2005, 578, 581
- LOKMAUS). Auf Grund ihrer merkmalsbeschreibenden Bedeutung ist die registrierte Wortmarke „TTR“ zur Beschreibung der eingetragenen Waren unmittelbar
geeignet. Es besteht damit ein Bedürfnis, diese Bezeichnung für den Geschäftsverkehr als Sachangabe freizuhalten. Dies entspricht dem im Allgemeininteresse
liegenden Ziel, dass alle Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten
Waren oder Dienstleistungen beschreiben, auch von Mitbewerbern frei verwendet
werden können. Diese Feststellung trifft sowohl auf den Eintragungs- als auch den
Entscheidungszeitpunkt zu.
1.1. Die Buchstabenfolge „TTR“ ist eine Abkürzung für den englischen Begriff
„thermal transfer ribbon“, wird im Deutschen aber auch als Abkürzung für
„Thermotransfer-Rolle“ verwendet. Thermotransfer-Farbbänder sind Verbrauchsmittel eines Druckers oder eines sonstigen Gerätes, z. B. einer Etikettiermaschine
oder eines Faxgerätes mit einem Thermotransfer-Druckwerk. Beim Thermotransferdruck wird über dem Papier eine spezielle Farbfolie unter einem
Thermodruckkopf hindurch geführt, der Hunderte von computergesteuerten
Heizelementen besitzt, die das Druckbild übertragen. Mit diesem Druckverfahren
ist eine besondere Individualität der zu bedruckenden Materialien zu erreichen.
Wie Tintenpatronen oder Tonerkartuschen bei einem Tintenstrahl- bzw.
Laserdrucker sind die Thermotransfer-Farbbänder so ausgelegt, dass sie leicht
und schnell vom Benutzer des Druckers oder Geräts gewechselt werden können.
Die Thermotransfer-Farbbänder sind insoweit echte Verbrauchsmittel, keine
Ersatzteile, deren Einbau Fachpersonal vorbehalten ist.
1.2. Aus den Rechercheunterlagen des Senats ist ersichtlich, dass im Entscheidungszeitpunkt diverse Anbieter von Verbrauchsmaterialien für Drucker oder Faxgeräte die entsprechenden Thermotransfer-Farbbänder unter der Abkürzung
„TTR“ bzw. „TTR-Farbbänder“ anbieten und vertreiben
(www.faxland.de/index.php; www.druckerzwerge-shop.de; www.yatego.com;
www.toner-dumping.de, jeweils unter dem Stichwort: ttr). Die Abkürzung „TTR“
wird teilweise auch als Typenbezeichnung der unterschiedlichen Farbbänder eingesetzt. Inhaltlich werden damit solche Farbbänder bezeichnet, die technisch zum
Einsatz im Thermotransfer-Druck geeignet sind und über Materialeigenschaften
verfügen, die für diese Art der Drucktechnik erforderlich sind.
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Durchschnittsverbraucher die Abkürzung „TTR“ korrekt als „thermal transfer ribbon“ versteht, da es nur im Rahmen
der Prüfung der Unterscheidungskraft darauf ankommt, wie die Verkehrskreise
das Zeichen verstehen. Freihaltebedürftig nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist ein
Zeichen jedoch schon dann, wenn es zur Bezeichnung bestimmter Eigenschaften
oder sonstiger Merkmale dienen kann. Die Abkürzung „TTR“ steht bei den Thermotransferbändern und –druckfolien für die Beschaffenheit der Waren selbst bzw.
für ein sonstiges Merkmal der Ware, nämlich der Eignung zum Einsatz für ein bestimmtes Verfahren, soweit es wie bei einem Faxgerät mit Thermotransfer-Druckwerk, einer bestimmten Eigenschaft zum Einsatz in diesem Gerät bedarf.
Soweit die Recherchen des Senats weitere Bedeutungsinhalte der Abkürzung
„TTR“ erbracht haben, ändert dies nichts an der beschreibenden Bedeutung für
die eingetragenen Waren. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs ergibt sich keine andere Beurteilung (EuGH
GRUR 2004, 146 ff. - Rn. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674 ff. - Rn. 97
- POSTKANTOOR). Danach genügt es, dass das Zeichen - wie hier - in einer seiner möglichen Bedeutungen zur Beschreibung der eingetragenen Waren verwendet werden kann.
1.3. Aus den in das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
eingeführten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass bereits vor der Eintragung der
angegriffenen Marke im November 2004 die Abkürzung „TTR“ von verschiedenen
Unternehmen - unter anderem von der Markeninhaberin selbst - in Deutschland
beschreibend zur Bezeichnung von entsprechenden thermischen Farbbändern in
Faxgeräten oder auch als Teil von Typenbezeichnungen und Bestellnummern für
Thermotransfer-Farbbänder benutzt worden ist (http://bewerbungsmappenland.de/
index.html?geha_-_fax_ttr_farbbaender.htm vom 21. Juni 2004: „Geha-Fax TTR
Farbbänder“; www.funprint.de/ttr/ttr.htm vom 21. Juni 2004: „TTR Farbbänder für
Thermotransfer-Faxgeräte. Unsere Thermotransferbänder bzw. Farbrollen (TTR)
sind kompatibel zur Originalfolie …“; www.alphaco.de/… vom 21. Juni 2004: „TTR-
Farbbänder für Normalpapierfax …, die zu 100% mit Ihrem Fax kompatibel sind“;
www.yopi.de/Pelikan_TTR_Refills_2Stk_Thermofolien_Thermofarbbaender vom
26. Mai 2004: „Preisvergleich Pelikan TTR Refills 2 Stk. - ab 14,12 €“;
www.rula.de/ttr_faxrollen… vom 26. Mai 2004: „Kompatible TTR-Druckfolien
- TTR-Druckfolien Thermofaxrollen Thermotransferrollen für TTR-Faxgeräte …
Klicken Sie auf den Herstellernamen Ihres Gerätes …“). Hat ein Begriff einen beschreibenden Inhalt erlangt, kommt es nicht darauf an, wer dieses Zeichen verwendet. Auch ein Markeninhaber selbst trägt zur beschreibenden Verwendung
bei, wenn er das angemeldete Zeichen in dieser Weise benutzt (vgl. BGH
GRUR 2005, 578, 580 – LOKMAUS; GRUR 2003, 436, 439 – Feldenkrais).
2.Jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung fehlt dem Zeichen darüber hinaus
auch die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG. Sie fehlt einer Wortmarke dann, wenn das Zeichenwort einen für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen klaren und ohne Weiteres verständlichen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, da bei solchen Bezeichnungen kein
Anhaltspunkt besteht, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel erfasst (vgl.
BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch;
GRUR 1999, 1089 - YES). Im Bereich der Kommunikations- und Unterhaltungselektronik und im Umgang mit Computern und Hardware ist es üblich geworden,
Abkürzungen zur Beschreibung der Beschaffenheit oder der Funktion von Geräten
zu verwenden z. B. LAN-fähig, USB-Port, SIM-Card, CD-ROM etc. Ein Übergang
von Abkürzungen in die Alltagssprache ist allgegenwärtig und die Verbraucher
sind daran gewöhnt, eine Abkürzung zur Bezeichnung eines Gerätes oder einer
Funktion zu benutzen, auch wenn die Abkürzung ursprünglich aus Fachkreisen
stammt und sie unter Umständen nicht genau wissen, wofür diese Abkürzung
steht. Da Thermotransfer-Farbbänder echte Verbrauchsmittel und nicht etwa Ersatzteile sind, deren Einbau Fachpersonal vorbehalten ist, begegnen sie dem
durchschnittlich informierten aufmerksamen Verbraucher beim Erwerb dieser Waren. Die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise erfassen die Bezeichnung
„TTR“ dabei nicht als Hinweis auf einen Hersteller, sondern als Eigenschaft der zu
erwerbenden Ware.
3.Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen besteht keine Veranlassung (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
gez.
Unterschriften