Urteil des BPatG vom 28.01.2008

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 77/08
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 307 69 843.2
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck
und Eisenrauch in der Sitzung vom 29. September 2009
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 26. Oktober 2007 als Wortmarke angemeldete Bezeichnung
DAYLITE
ist für die Waren
"11: Taschenlampen"
bestimmt.
Seitens der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts ist
die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung (gem. § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und
2 MarkenG) in einem ersten Beschluss vom 28. Januar 2008 zurückgewiesen
worden.
Die Erinnerung der Anmelderin ist durch Beschluss der Markenstelle - besetzt mit
einer Beamtin des höheren Dienstes - vom 26. Juni 2008 zurückgewiesen worden.
"DAYLITE" sei eine modische, vereinfachende Schreibweise des im Inland be-
kannten englischen Wortes "daylight" (= Tageslicht). Insbesondere im Amerikani-
schen seien derartige orthographische Vereinfachungen gebräuchlich (z. B. "nite"
für
"night").
Auf
die
Entscheidung
des
Bundespatentgerichts
vom
4. November 1998, 32 W (pat) 94/98 - dream-lite - wird hingewiesen. Dem Be-
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schluss waren einige Intenet-Seiten (8 Bl.) zu Bezeichnungen wie "Daylite", "Day-
Lite", "(neo-)daylite lamps" und "Tageslicht Schreibtischleuchte" beigefügt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie be-
antragt (sinngemäß),
die
Beschlüsse
der
Markenstelle
für
Klasse 11
vom
28. Januar 2008 und vom 26. Juni 2008 aufzuheben.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, das Wort "DAYLITE"
sei weder beschreibend noch freihaltebedürftig. Der Bestandteil "LITE"
werde von deutschen Verbrauchern vielleicht auf dem Lebensmittelsektor
als Hinweis auf kalorienarme Produkte verstanden, habe aber im Zusam-
menhang mit Taschenlampen keinerlei Bedeutung.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache nicht begründet. Einer
Registrierung der angemeldeten Bezeichnung stehen die Schutzhindernisse nach
§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegen.
"DAYLITE" ist eine andere (modernisierte, werbewirksame) Schreibweise des
englischsprachigen Wortes "daylight" (= Tageslicht), das zum Grundwortschatz
dieser Sprache zählt (und für Lampen aller Art, einschließlich Taschenlampen,
schutzunfähig ist). Die angemeldete Bezeichnung vermittelt in einer auch für deut-
sche (breite) Verbraucherkreise leicht verständlichen Weise die Sachinformation,
dass das Licht so gekennzeichneter Taschenlampen taghell ist. In Deutschland ist
die Werbung für Leuchtmittel mit dem Spruch "hell wie der lichte Tag" schon seit
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sehr langer Zeit üblich. Mithin liegt eine Merkmalsbezeichnung nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG vor, die nicht zugunsten eines (einzigen) Unternehmens monopoli-
siert werden darf.
Die (vorwiegend US-amerikanische) Schreibweise "lite" für "light" ist nicht nur für
das betreffende Wort in der Bedeutung "leicht" gebräuchlich (insoweit hat sie so-
gar in die deutsche Rechtssprache Eingang gefunden; vgl. z. B §§ 15 Abs. 4 und
16 Abs. 3 KäseVO), sondern auch für "light" in der Bedeutung "Licht“. Die Marken-
stelle hat ausreichend belegt, dass sich auch für "daylight" die Schreibweise "day-
lite" findet, und zwar keineswegs nur in markenmäßigen Verwendungen. Im Übri-
gen hat das Bundespatentgericht bereits in einer Entscheidung aus dem
Jahr 1998 (32 W (pat) 94/98 - dream-lite) Feststellungen dahingehend getroffen,
dass die Schreibweise "lite" für "light" in der Bedeutung "Licht" im englischsprachi-
gen Bereich verbreitet ist.
"DAYLITE" verkörpert somit für "Taschenlampen" eine beschreibende Angabe
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, der zugleich jegliche Unterscheidungskraft nach
Nr. 1 dieser Bestimmung fehlt (gem. EuGH GRUR 2004, 674, Nr. 86
- Postkantoor).
Ob die angemeldete Bezeichnung auch unter dem weiteren, von der Markenstelle
nicht erörterten Gesichtspunkt schutzunfähig ist, dass sie klanglich vollständig mit
"daylight" übereinstimmt - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-
hofs (GRUR 2004, 674, Nr. 99 - Postkantoor) ist, anders als nach z. T. früherer
deutscher Auffassung, bei der Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit einer
Marke nicht nur auf das Schriftbild, sondern auch auf den phonetischen Eindruck
abzustellen -, kann dahingestellt bleiben (ablehnend Ströbele in: Ströbele/Hacker,
MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 116).
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Nach allem ist der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Vorsitzender Richter
Prof. Dr. Hacker ist wegen
einer Dienstreise an der
Unterschrift verhindert.
Viereck
Eisenrauch
Viereck
br/Bb