Urteil des BPatG vom 20.02.2002

BPatG: unterscheidungskraft, telecom, verkehr, dienstleistung, gesamteindruck, telekommunikation, patent, bestandteil, bildmarke, herkunft

BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 250/00
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Februar 2002
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 26 010.2
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 20.
Februar
2002 durch die Vorsitzende
Richterin Grabrucker, die Richterin Pagenberg und den Richter Guth
BPatG 154
6.70
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beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 17.
Dezember
1999 und vom
20. März 2000 werden aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Wort-Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
soll für die Dienstleistung
"Telekommunikation"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren er-
gangen ist, zurückgewiesen, weil dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterschei-
dungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Die Marke setze sich neben
dem graphischen Element aus den Wortbestandteilen "GlobalTelecom" (= globale,
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die ganze Welt umfassende Telekommunikation) und dem Slogan "the world is
yours" (= die Welt gehört dir) zusammen. In seiner Gesamtheit weise das auch
breiten deutschen Verkehrskreisen verständliche Zeichen daher darauf hin, dass
die beanspruchte Dienstleistung eine weltweite Kommunikation ermögliche, wobei
der Werbeslogan den Aussagegehalt der darüber stehenden Wörter nur unter-
stütze. Bei dem graphischen Element der Marke handele es sich lediglich um eine
einfache werbeübliche Ausschmückung, die die Marke nicht schutzfähig mache.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Marke könne nicht
jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Das Wortelement "Global"
habe den Begriffsinhalt "umfassend, allgemein" und erwecke gleichzeitig Assozia-
tionen in Richtung "einheitlich, alles umfassend, international", so dass der Sinn-
gehalt unscharf sei, nicht mit der angemeldeten Dienstleistung in Verbindung
stehe und sich allenfalls nach komplizierteren Überlegungen erschließe. Der wei-
tere Wortbestandteil "Telecom" existiere nicht in der deutschen Sprache und ge-
höre auch nicht zum allgemeinen englischen Grundwortschatz. Außerdem sei zu
berücksichtigen, dass dieses Wort in der Schreibweise "Telekom" Bestandteil des
Firmennamens und die Kurzbezeichnung für die in der Bundesrepublik sehr be-
kannte Anmelderin sei und als Hinweis auf die Anmelderin angesehen werde. Aus
diesem Grund sei der schriftbildlich nur geringfügig abweichende und klanglich
identische Markenbestandteil schutzfähig. Auch die Wortfolge "the world is yours",
deren Verwendung in der Werbung die Markenstelle nicht nachgewiesen habe,
und deren Bedeutung sich erst nach einem Übersetzungsvorgang und bei
zergliedernder Betrachtungsweise ergebe, gehe über eine rein beschreibende
Aussage hinaus und sei unklar. Schließlich wirke noch das graphische Element
des Zeichens in Verbindung mit den Wortbestandteilen nicht wie eine übliche
Ausschmückung.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
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II.
Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Der angemeldeten
Kennzeichnung fehlt weder jegliche Unterscheidungskraft noch handelt es sich bei
ihr um eine Angabe, die zur Beschreibung für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen dienen kann (§ 8 Abs. 2 Nr 1 und 2 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundelie-
genden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. BGH, GRUR 1995, 408, 409
- PROTECH; BGH WRP 1999, 1169 - FOR YOU; BGH GRUR 1999, 1089,
1091 - YES; zuletzt BGH BlfPMZ 2001, 398 – LOOK). Nach diesen Grundsät-
zen ist das angemeldete Kombinationszeichen in seinem Gesamteindruck, der
den Schutzumfang zugleich bestimmt und beschränkt, unterscheidungskräftig
(BGH GRUR 1991, 136 – NEW MAN; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli
Girl).
Bei den einzelnen Bestandteilen "GlobalTelecom" und "the world is yours" und
dem Bildbestandteil handelt es sich zwar – wie eine Recherche des Senats er-
geben hat und wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist - um je-
weils für sich genommen schutzunfähige Zeichenelemente. So lässt sich die
Verwendung von "global telecom" in der Bedeutung von "weltweite, weltumfas-
sende Kommunikation" als schlagwortartige Sachangabe durch verschiedene
Telekommunikationsanbieter nachweisen (vgl. auch 29 W (pat) 163/99 – Glo-
balNet; 29 W (pat) 238/99 - GlobalCall, 29 W (pat) 382/99 - Telecom Prima;
29 W (pat) 120/97 - BUSINESS TELECOM SERVICES"). Der Bestandteil "Te-
lecom" kommt im übrigen in den Bezeichnungen vieler Telekommunikations-
anbieter im In- und Ausland vor, so dass zumindest in der angemeldeten
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Schreibweise mit c der Verkehr keinerlei Veranlassung hat, diesen Zeichenbe-
standteil mit der Anmelderin in Verbindung zu bringen. Auch die Wortfolge "the
world is yours" wird als Werbespruch auf dem Gebiet der Telekommunikation
durch verschiedene Gesellschaften oder Personen verwendet, was gegen eine
betriebskennzeichnende Eigenschaft spricht. Bei der graphischen Ausgestal-
tung der Schrift und dem bogenförmigen Bildelement handelt es sich isoliert
gesehen um werbeübliche Zeichenelemente, die keinerlei Unterscheidungs-
kraft aufweisen. Bögen, angeschnittene Bögen, Teile von Ellipsen und ge-
krümmte Linien – in der Fachsprache "Wisch" genannt - dienen in der Werbe-
grafik häufig zur Ausschmückung und Hervorhebung von Wortelementen, aber
auch zur Symbolisierung einer Brückenfunktion.
Die angemeldete Marke entbehrt jedoch in ihrer Gesamtheit nicht jeglicher
Unterscheidungskraft. Einer Wort-Bildmarke ist ungeachtet der Schutzunfähig-
keit der Einzelelemente die erforderliche Unterscheidungskraft zuzusprechen,
sofern die grafischen Ausgestaltung oder der durch die Gesamtheit der Ele-
mente entstehende Gesamteindruck charakteristische Merkmale aufweist, in
denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH GRUR 1991, 136,
137 - NEW MAN). Solche charakteristische Merkmale können bei der hier zu
beurteilenden Anmeldemarke letztlich nicht verneint werden. Zwar ist davon
auszugehen, dass das Schriftbild der Wortteile "GlobalTelecom" und "the world
is yours" mit einfachen werbeüblichen grafischen Mitteln gestaltet ist, was für
sich genommen als Herkunftshinweis nicht ausreicht (vgl. BGH WRP 2001,
1201, 1202 – anti-KALK). Darüber hinaus enthält die Anmeldemarke aber ein
weiteres Bildelement, und das durch die Anordnung der Zeichenelemente
zueinander erzeugte Gesamtbild geht über einfache werbeübliche grafische
Gestaltungen hinaus. Daher kann nur diese konkrete Ausgestaltung der Marke
insgesamt und zwar in genau dieser Anordnung gerade noch einen Hinweis
auf die betriebliche Herkunft der mit dem Anmeldezeichen gekennzeichneten
Waren begründen. Diesen Gesamteindruck vermittelt insbesondere der Teil
eines Kreisbogens, der sich über dem Wortelement "GlobalTelecom" wölbt.
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Dieser Bogen unterscheidet sich von vielen werbeüblichen Formen des
"Wisch" dadurch, dass er symmetrisch verläuft und symmetrisch angeordnet
ist, seine Basis lediglich das Wortelement "GlobalTelecom" umfasst, den
darunter stehenden Slogan aber nicht einschließt, und dass die Linie überall
dieselbe Stärke aufweist. Damit erscheint dieser Bogen im Gesamteindruck
nicht als bloße Umrahmung und nicht als reines Blickfang- oder
Hintergrundelement, sondern kann als stilisierte Darstellung einer aufgehenden
Sonne, eines Regenbogens, hinter dem Schriftzug angeordneten Scheibe
einer Brücke oder Teil eines Globus aufgefasst werden. Auch wenn der
Halbkreis für sich betrachtet aus einer Form besteht, die zu den im
allgemeinen nicht als schutzfähig erachteten einfachsten geometrischen
Grundfiguren gehört (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 8 Rdn. 44), ist
er somit hier doch mit den Wortbestandteilen zu einer bildlichen Einheit
verbunden, die aufgrund ihrer designerischen Schlichtheit insgesamt - noch -
den Eindruck eines betrieblichen Herkunftshinweises zu vermitteln vermag,
ohne dass einer dieser Bestandteile im Vordergrund steht.
2. Ein gegenwärtiges oder zukünftiges Freihaltungsbedürfnis an der angemelde-
ten Marke ist ebenfalls nicht ersichtlich. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind
von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben be-
stehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder
zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen
können (vgl. BGH MarkenR 2000, 420 –
RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION; BGH GRUR 1999, 988, 989; BGH GRUR 1999, 1093, 1094
- FOR YOU). Wie oben ausgeführt sind Anhaltspunkte dafür, dass die bean-
spruchte Kombination der englischsprachigen Wortfolge und der bildlichen
Markenbestandteile von Mitbewerbern zur Beschreibung der in Rede stehen-
den Waren und Dienstleistung gegenwärtig oder im Hinblick auf eine künftige
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beschreibende Verwendung benötigt bzw. gar tatsächlich bereits verwendet
wird, nicht vorhanden.
Grabrucker Pagenberg
Guth
Cl
Abb. 1