Urteil des BPatG vom 12.11.2003

BPatG (marke, verwechslungsgefahr, beschwerde, kennzeichnungskraft, bestandteil, prüfung, gesamteindruck, beurteilung, verhandlung, eintragung)

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 218/02
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. November 2003
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die IR-Marke 724 220
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2003 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Schwarz-Angele und des
Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 42,
unter anderem für
"pain, patisserie"
international registrierten Wortmarke 724 220
BRETZEL VALFLEURI
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 2 907 555
BRETZEL
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die für die Waren und Dienstleistungen
"Verkaufsfahrzeuge, insbesondere für Jahrmärkte; Waren aus Pa-
pier und Pappe, nämlich Servietten, Lebensmitteln und Trageta-
schen; Brot, Backwaren, Konditorwaren; Schaustellerei"
eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass auch vor dem Hinter-
grund identischer Waren die Marken in jeder Hinsicht einen ausreichenden Ab-
stand zueinander einhielten, zumal es sich bei der Widerspruchsmarke auf dem
Warengebiet der Backwaren um eine an „Brezel“ angelehnte Sachangabe mit ge-
ringer Kennzeichnungskraft handele, was den Verkehr veranlasse, seine Auf-
merksamkeit mehr den übrigen, hier deutlich unterschiedlichen Zeichenteilen in
der angegriffenen Marke zu widmen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die zunächst auf
die von der Markeninhaberin bereits im Verfahren vor der Markenstelle erhobene
Nichtbenutzungseinrede (die die Markenstelle allerdings erst zusammen mit dem
Beschluss zugestellt hat) Benutzungsunterlagen einreicht und sich darauf beruft,
dass ihre Marke ohne Einschränkung eingetragen worden sei und deshalb zumin-
dest normale Kennzeichnungskraft aufweise. Die identische Übernahme in der
angegriffenen Marke stelle eine gedankliche Verbindung dar, aufgrund derer die
Widerspruchsmarke verwässert werde.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben und
die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
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Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie erhält ihre Nichtbenutzungseinrede aufrecht und schließt sich den Ausführun-
gen des angefochtenen Beschlusses an unter Verweis darauf, dass die Wider-
spruchsmarke lediglich die französische Bezeichnung für ein übliches Backwerk
darstelle.
Beide Verfahrensbeteiligten haben, wie angekündigt, den Termin zur mündlichen
Verhandlung nicht wahrgenommen
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Auch nach
Auffassung des Senats besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Wider-
spruchsmarke keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Was die Benutzungslage der Widerspruchsmarke angeht, so hält der Senat die
zur Glaubhaftmachung eingereichten Unterlagen nach einer summarischen Prü-
fung jedenfalls hinsichtlich der Waren“ Brot, Backwaren, Konditorwaren“ für aus-
reichend. Doch kann diese Frage letztlich dahinstehen, weil dem Widerspruch
mangels einer relevanten Verwechslungsgefahr zwischen den Streitzeichen der
Erfolg ohnehin zu versagen ist. Das angesprochene Publikum wird selbst bei
identischen Waren die Marken aufgrund des zusätzlichen Bestandteils in der an-
gegriffenen Marke ausreichend unterscheiden können, zumal sich die Überein-
stimmung der Marken in der letztlich beschreibenden Sachangabe „Bretzel“ er-
schöpft und damit aus Rechtsgründen im Registerverfahren unbeachtlich ist.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller Um-
stände des Einzelfalles, wobei die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht
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kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlich-
keit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Wi-
derspruchsmarke beachtet werden muss.
Was die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen betrifft, stehen sich teilweise
identische Waren gegenüber, so dass grundsätzlich bei der Prüfung der Ver-
wechslungsgefahr ein strenger Maßstab anzulegen ist, zumal sich sämtliche
Backwaren an Endverbraucher richten, die erfahrungsgemäß mit Kennzeichnun-
gen häufig eher nachlässig umgehen. Der danach erforderliche deutliche register-
rechtliche Abstand zur älteren Widerspruchsmarke wird von der jüngeren Marke
jedoch eingehalten.
Zunächst sind die Marken in ihrer Gesamtheit schon wegen der deutlich unter-
schiedlichen Länge nicht miteinander zu verwechseln, und genau so wenig kann
eine Verwechslungsgefahr allein schon aus dem Umstand abgeleitet werden, dass
die Widerspruchsmarke identisch in der angegriffenen Marke enthalten ist, so
dass die Gefahr von Verwechslungen, wie auch die Beteiligten richtig erkannt ha-
ben, nur dann in Betracht kommt, wenn der Widerspruchsmarke der Bestandteil
"Bretzel“ der angegriffenen Marke isoliert kollisionsbegründend gegenübergestellt
wird.
Grundsätzlich wird einer Marke durch ihre Eintragung Schutz nur in der eingetra-
genen Form gewährt, da im Eintragungsverfahren nur die Schutzfähigkeit der an-
gemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit geprüft wird. Daraus folgt jedoch nicht, daß
bei der Prüfung der Gefahr von Verwechslungen zwischen einer jüngeren Marke
und einer älteren Widerspruchsmarke ausnahmslos von der jeweiligen Marke in
ihrer Gesamtheit auszugehen ist. Maßgebend ist vielmehr jeweils der Gesamtein-
druck der betreffenden Marke, der in Ausnahmefällen auch durch einen von meh-
reren Bestandteilen bestimmt werden kann. Kollisionsbegründend ist ein solcher
Bestandteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn er den
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Gesamteindruck der Marke dergestalt prägt, daß neben ihm ein weiterer oder
mehrere andere Bestandteile in den Hintergrund treten.
Setzt sich eine Marke aus einem Firmennamen und einem weiteren Bestandteil
zusammen, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Firmenbestandteil etwa deshalb
in den Hintergrund tritt, weil die angesprochenen Verkehrskreise sich vorrangig
anhand einer in der Marke daneben enthaltenen anderen Bezeichnung orientie-
ren. Als maßgebliche Kriterien für die Beurteilung dieser Frage kommt es neben
der Bekanntheit oder zumindest Erkennbarkeit des Firmenbestandteils auch auf
die Kennzeichnungskraft des neben diesem in der Marke enthaltenen Bestandteils
sowie die Bezeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Warensektor an
(BGH GRUR 2002, 342 "Astra/Estra-Puren" mwNachw.).
Im vorliegenden Fall scheitert die Annahme einer prägenden Bedeutung von
„BRETZEL“ bereits daran, dass dieses Wort für die hier identischen Waren zumin-
dest unter einer ausgeprägten Kennzeichnungsschwäche leidet, die ein Zurück-
treten des Firmenbestandteils gerade nicht herbeiführt (vgl. BGH aaO.); der Senat
neigt sogar zu der Auffassung, dass es sich insoweit für „Backwaren“ um ein
schutzunfähiges Wort handelt, das nicht lediglich an das deutsche Wort angelehnt
ist, sondern dem hierfür in der französischen Sprache vorgesehenen Begriff ent-
spricht. Dies ist sowohl den Recherchen der Markenstelle zu entnehmen als auch
den von der Markeninhaberin eingereichten Unterlagen. Dem steht nicht entge-
gen, dass die auf diesen Begriff beschränkte Widerspruchsmarke trotz anfängli-
cher Beanstandung eingetragen worden ist, zumal es ohnehin unzulässig wäre,
aus der Eintragung einer Marke etwa auf eine durchschnittliche Kennzeichnungs-
kraft schließen zu wollen.
Dass vorliegend die Widersprechende darüber hinaus für ihre Marke einen "hohen
Bekanntheitsgrad" in Anspruch nimmt, spielt ebenso wenig eine Rolle, zumal die-
ser Umstand von der Markeninhaberin zumindest indirekt durch Erhebung der
Nichtbenutzungseinrede in Abrede gestellt wird.
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Im Ergebnis führt die Schwäche des Bestandteils "BRETZEL" dazu, dass er den
Gesamteindruck der angegriffenen Marke wenn überhaupt, so allenfalls mitprägen
kann mit der Folge, dass bei der Beurteilung der eine Verwechslungsgefahr be-
gründende Markenähnlichkeit eine Verkürzung auf diesen Bestandteil nicht zuläs-
sig und nach wie vor von der angegriffenen Marke als Ganzes auszugehen ist.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr scheidet damit ersichtlich aus.
Für eine assoziative Verwechslungsgefahr bestehen ebenfalls keine Anhalts-
punkte, zumal einem kennzeichnungsschwachen oder gar schutzunfähigen Be-
standteil der erforderliche Hinweischarakter eines gemeinsamen Stammbestand-
teils abzusprechen ist (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 7.Aufl. 2003, § 9 Rdn.
484). Dementsprechend kommt auch keine Aussetzung wegen der Vorlagebe-
schlüsse des 29. Senates an den EuGH (29 W(pat) 15/02 und 16/02) in Betracht,
nachdem es dort um Bestandteile mit zumindest durchschnittlicher Kennzeich-
nungskraft geht und sich zudem die Vorlage durch Rücknahme der Beschwerde
erledigt hat.
Die Beschwerde der Widersprechenden war daher insgesamt zurückzuweisen,
wobei eine Kostenentscheidung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG nicht veranlasst
war.
Stoppel Schwarz-Angele
Paetzold
Bb