Urteil des BPatG vom 30.04.2002

BPatG: chemische industrie, beschreibende angabe, ausnahme, gerät, nanotechnologie, unterscheidungskraft, internet, erneuerung, patent, beratung

BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 35/01
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. April 2002
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 00 611.7
hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) auf die
mündliche Verhandlung vom 30. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ströbele sowie die Richter Dr. Hacker und Guth
BPatG 154
6.70
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Marken-
stelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
22. September 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
"NANOGATE - MATERIALIZING INNOVATION"
soll nach einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Neufassung des Verzeichnisses
der Waren und Dienstleistungen noch für
"Wissenschaftliche und industrielle Forschung, Entwicklung und Be-
ratung sowie Ingenieurdienstleistungen, insbesondere auf den Ge-
bieten der Chemie, Verfahrenstechnik, Physik, Material- und Werk-
stoffwissenschaften mit Ausnahme der Entwicklung von mit Na-
nosekundenzyklen getakteter Mikroelektronik oder Nanoelektronik;
hierbei insbesondere die Durchführung chemischer Analysen, Er-
stellung technischer Gutachten und technische Bewertung innovati-
ver Vorhaben, mit Ausnahme von Vorhaben auf dem Gebiet der mit
Nanosekundenzyklen getakteten Mikroelektronik, Planung und Be-
ratung beim Bau technischer Anlagen, Entwicklung und Modifika-
tion von Herstellungsverfahren mit Ausnahme von Anlagen und
Herstellungsverfahren für die mit Nanosekundenzyklen getaktete
Mikroelektronik;
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Chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photo-
graphische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke, insbe-
sondere, jedoch nicht ausschließlich zur Oberflächenbehandlung
und/oder Veredelung von Fertig- und/oder Halbfertigprodukten, ins-
besondere aus Kunststoff, Keramik, Metall sowie von Werkstoffen
und/oder zur Herstellung hierbei eingesetzter Substanzen und Sub-
stanzengemische, weiter insbesondere Kolloide und Suspensionen
sowie Pulver und Partikel, letztere insbesondere als Ausgangsma-
terialien für gesinterte Produkte und/oder zur Herstellung aller Arten
von Beschichtungen; Kunstharze im Rohzustand, Kunststoffe im
Rohzustand; Feuerlöschmittel und/oder brandhemmende Mittel,
insbesondere für die Oberflächenbehandlung und/oder Veredelung
von Fertig- und/oder Halbfertigprodukten sowie von Werkstoffen;
Mittel zum Härten und Löten von Metallen; Klebstoffe für gewerbli-
che Zwecke; alle vorgenannten Waren mit Ausnahme solcher für
die mit Nanosekundenzyklen getaktete Mikroelektronik.
Farben, Firnisse, Lacke, ausgenommen Photolacke für die Halblei-
terindustrie, Färbemittel; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmit-
tel; Beizen; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in
Pulverform, soweit in Klasse 2 enthalten;
sämtliche vorstehenden Waren insbesondere, jedoch nicht aus-
schließlich für die Oberflächenveredelung von Fertig- und/oder
Halbfertigprodukten und namentlich insbesondere zur Erzielung von
antibakteriellen, Antihaft- und/oder Antibeschlagseigenschaften
und/oder eines Kratz-, Korrosions- und/oder Verschmutzungsschut-
zes.
Staubabsorbierungs-, Staubbenutzungs- und Staubbindemittel;
technische Öle und Fette; Schmiermittel; Brennstoffe (einschließlich
Motorentreibstoffe) und Leuchtstoffe; Kerzen, Dochte; alle vorge-
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nannten Waren mit Ausnahme solcher für die mit Nanosekunden-
zyklen getaktete Mikroelektronik.
Maschinen und Werkzeugmaschinen, insbesondere für die Her-
stellung von Beschichtungsmaterialien und -beschichtungen sowie
zur Herstellung von Sinterprodukten; ausgenommen solche Ma-
schinen für die Herstellung von mit Nanosekundenzyklen getakteter
Mikroelektronik.
Wissenschaftliche, Vermessungs-, elektrische, photographische,
Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Un-
terrichtsapparate und -instrumente soweit in Klasse 9 enthalten,
insbesondere Apparate und Vorrichtungen für Laborzwecke und die
chemische Industrie sowie zur Bestimmung von Materialeigen-
schaften; Magnetaufzeichnungsträger; alle vorgenannten Waren mit
Ausnahme solcher für die mit Nanosekundenzyklen getaktete Mi-
kroelektronik, die durch Gatter im Nanometerbereich geprägt sind,
und/oder solcher mit zur Messung und/oder Steuerung von Nanoli-
termengen an Fluiden.
Materialbearbeitung, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich Be-
schichtung von Halbfertigprodukten"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
ursprünglich noch für ein weiterreichendes Verzeichnis der Waren und Dienstlei-
stungen bestimmte Anmeldung durch einen Beamten des höheren Dienstes mit
Beschluß vom 22. September 1999 als beschreibende Angabe und wegen des
Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG) zurück-
gewiesen. Das zusammengesetzte Wort "NANOGATE" sei sprachüblich gebildet
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und den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlich. "Nano",
das in vielen vergleichbaren Wortverbindungen vorkomme, sei die Vorsilbe für
eine Maßeinheit oder stehe für "auf Chipebene basierend" und komme in vielen
Wortverbindungen vor; "gate" bedeute "Schaltelement, ein Gatter durchfließen,
eintasten". Die Bedeutung der weiteren Wortfolge "MATERIALIZING
INNOVATION" sei "sich materialisierende, sich erfüllende, sich verwirklichende
Neuerung, Erneuerung, Veränderung". Die angemeldete Wortfolge in ihrer Ge-
samtheit stelle damit eine Aussage über das Betätigungsfeld der Anmelderin dar,
nämlich einen Hinweis darauf, daß die Anmelderin sich damit beschäftige, Neue-
rungen bzw. Veränderungen, z.B. über Schaltelemente im Nanosekundenbereich,
zu verwirklichen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Der angefochtene Beschluß leide an einem wesentlichen Mangel, weil er auf Be-
lege gestützt worden sei, zu denen sich die Anmelderin nicht habe äußern kön-
nen.
Die Interpretation des Zeichens durch die Markenstelle rechtfertige allenfalls eine
teilweise Zurückweisung der Anmeldung, weil viele der Waren und Dienstleistun-
gen keinerlei Bezug zu Schaltelementen im Nanosekundenbereich aufwiesen. Die
vom Senat übersandten Ergebnisse einer Internetrecherche könnten eine voll-
ständige Zurückweisung ebenfalls nicht rechtfertigen. Zwar habe die Suche nach
dem Wort "NANOGATE" im Internet eine sehr große Anzahl von Treffern ergeben,
die aber praktisch ausschließlich die Firmenbezeichnung der Anmelderin beträfen.
Bei den wenigen vom Senat ermittelten anderen Fundstellen handele es sich in
aller Regel um eine rein proprietäre Verwendung, die überwiegend aus der Zeit
nach der Anmeldung der hier zu beurteilenden Marke stamme und schon daher
nicht entscheidungserheblich sein dürfe. Außerdem lasse eine so geringe Zahl
von Nachweisen noch nicht darauf schließen, daß das Wort "NANOGATE" vom
Verkehr als Sachbezeichnung angesehen werde. Im übrigen seien sehr kleine
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elektronische Bauteile nunmehr im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
nicht mehr enthalten. Der weitere Markenbestandteil "MATERIALIZING
INNOVATION" sei vieldeutig und originell, denn eine Verwendung dieser Wort-
folge habe nicht nachgewiesen werden können.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den
Inhalt der Gerichtsakte, das Ergebnis einer Recherche des Senats, das der An-
melderin übersandt worden ist, sowie die Amtsakte 399 00 611.7 Bezug genom-
men.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die angemeldete
Marke ist jedenfalls für die jetzt geltende Fassung des Verzeichnisses der Waren
und Dienstleistungen nicht gemäß § 8 Abs. 2, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Ein-
tragung ausgeschlossen.
1. Zwar hat die Markenstelle sogenannte offenkundige Tatsachen (§ 291 ZPO)
wie etwa Nachweise aus dem Internet oder sonstigen Veröffentlichungen, die
der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, zuvor in das Verfahren ein-
zuführen, damit die Beteiligten dazu Stellung nehmen können. Ein solcher
Hinweis braucht nur dann nicht gegeben zu werden, wenn es sich um Um-
stände handelt, die allen Beteiligten ohne weiteres gegenwärtig sind und von
deren Entscheidungserheblichkeit sie wissen; denn in einem solchen Fall kann
angenommen werden, daß die Beteiligten auch ohne ausdrücklichen Hinweis
hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme hatten (BGH GRUR 1997, 637
"Top Selection"). Da es sich bei der Anmelderin um eine bedeutende Firma der
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Nanotechnologie handelt, ist es zumindest zweifelhaft, ob nicht erwartet wer-
den kann, daß dieser die von der Markenstelle zitierten verbreiteten Spezial-
wörterbücher und –lexika und die Bedeutung der darin aufgeführten Begriffe
bekannt sind. Das kann jedoch dahingestellt bleiben. Die Verletzung des
Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (§ 59 Abs. 2 MarkenG) hat im marken-
rechtlichen Verfahren nicht notwendigerweise eine Aufhebung und Zurückver-
weisung gem. § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG zur Folge (vgl Althammer/Ströbele,
Markengesetz, 6. Aufl, § 70 Rn 7; s. auch BGH GRUR 1997, 637 ff "Top Se-
lection"). Dementsprechend erachtet der Senat auch im vorliegenden Fall eine
eigene Sachentscheidung als verfahrensökonomisch geboten.
2. Der angemeldeten Marke kann nicht jegliche Unterscheidungskraft abgespro-
chen werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintra-
gung ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die von der
Anmeldung erfaßten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Sinn-
gehalt zukommt oder es sich um ein gängiges Wort (bzw. um eine gängige
Wortfolge) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache han-
delt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kenn-
zeichnungsmittel verstanden wird (stRspr, vgl BGH GRUR 2001, 1150 "LOOK“
mwN.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Markenstelle ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Wortfolge
"MATERIALIZING INNOVATION" in ihrer den hier angesprochenen fachkundi-
gen, die Fachsprache Englisch beherrschenden Verkehrskreisen verständli-
chen Bedeutung "sich materialisierende, sich erfüllende, sich verwirklichende
Neuerung, Erneuerung, Veränderung" für sich genommen nicht schutzfähig
ist, wie etwa die vom Senat im Internet ermittelte Verwendung des Verbs
"materialize" in Verbindung mit "innovation(s)" zeigt. Auch haben die Wortele-
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mente "nano" bzw "gate" die Bedeutung von "auf Chipebene basierend" bzw
"Schaltelement, ein Gatter durchfließen, eintasten". Der Prüfung der Schutzfä-
higkeit ist jedoch die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit zugrunde zu le-
gen (stRspr, vgl BGH GRUR 1996, 771, 772 "THE HOME DEPOT"; BGH Mar-
kenR 2000, 420 "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION"). In ihrer Ge-
samtheit ist die angemeldete Wortfolge aber für die nunmehr noch bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig.
Das Wort "NANOGATE" kommt nach der im Verfahren vor dem
Bundespatentgericht erfolgten Einschränkung des Verzeichnisses der Waren
und Dienstleistungen als Sachangabe nicht mehr in Betracht. Wie der Senat
ermittelt hat, bezeichnet dieses zusammengesetzte Wort als Sachangabe ein
Gerät zur Messung winziger Flüssigkeitsmengen mit extrem präzise bearbei-
teter Oberfläche, das in der Nanotechnologie verwendet wird, sowie den Spalt
eines Meßgeräts in der Nanotechnologie. In der Neufassung des Verzeichnis-
ses der Waren und Dienstleistungen sind solche Geräte, Teile solcher Geräte
oder Waren und Dienstleistungen, die der Herstellung solcher Geräte dienen
könnten, aber ausgeschlossen. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß es sich
bei "Nanogates" um sehr spezielle Geräte oder Dienstleistungen handelt, die
sich nur an einen eng begrenzten Bereich des Fachpublikums wenden. Im üb-
rigen ist für die ebenfalls im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ent-
haltene Rohmaterialien und Halbfertigprodukte, die zur Herstellung solcher
Geräte dienen könnten, die Benennung mit der Bezeichnung für das fertige
Gerät in Verbindung mit einer anpreisenden sloganartigen Wortfolge nicht ge-
bräuchlich. Die hier angesprochenen fachlich gebildeten Kreise, soweit sie die
Bezeichnung für das neuartige, sehr spezielle Gerät überhaupt kennen, wer-
den daher eine schlagwortartige, übersteigernde und das Gefühl anspre-
chende Werbung, wie sie in "MATERIALIZING INNOVATION" zum Ausdruck
kommt, in Verbindung mit der Fachbezeichnung insgesamt nicht mehr als be-
schreibende Aussage auffassen, die zur Erfüllung der Herkunftsfunktion un-
geeignet ist.
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3. Da, wie zu 2. dargelegt, von einem beschreibenden Sinngehalt der
angemeldeten Marke für die jetzt noch beanspruchten Waren und Dienstlei-
stungen nicht ausgegangen werden kann, kommt auch eine Eintragungsver-
sagung unter dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG) nicht in Betracht.
4. Anhaltspunkte für eine (ersichtliche) Täuschungsgefahr (§§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 37
Abs. 3 MarkenG) aufgrund der Neufassung des Verzeichnisses der Waren
und Dienstleistungen liegen nicht vor. Es ist zu erwarten, daß spezielle Meß-
geräte wie "Nanogates" nur einem engen Kreis von in der Nanotechnologie
tätigen Fachleuten bekannt sind. Diese Teile des Verkehrs werden aufgrund
ihrer großen Sachkunde und Aufmerksamkeit beim Erwerb von Waren und der
Inanspruchnahme von Dienstleistungen erkennen, daß die hier angemeldeten
Waren und Dienstleistungen in keinem Zusammenhang mit diesem Gerät ste-
hen (vgl dazu BGH GRUR 2002, 540, 541 f - OMEPRAZOK).
Ströbele Hacker
Guth
Cl