Urteil des BPatG vom 08.02.2001

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BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
3 Ni 45/99
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
8. Februar 2001
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das Patent 32 35 458
BPatG 253
9.72
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mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Dipl.-Ing. Trüstedt, Dipl.-Ing.
Schmidt-Kolb, der Richterin Sredl und des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber
für Recht erkannt:
Das Patent 32 35 458 wird für nichtig erklärt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,- DM
vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 24. September 1982 angemelde-
ten Patents 32 35 458 (Streitpatent), das eine Rechenreinigungsvorrichtung für
strömende Gewässer betrifft und 9 Patentansprüche umfaßt.
Patentanspruch 1 lautet:
"1. Rechenreinigungsvorrichtung für strömende Gewässer mit
einem quer vor dem Rechen angeordneten Reinigungsbalken (1,
29), der an einer Schlittenanordnung (3) befestigt und mit dieser in
einer zur Ebene des Rechens etwa parallelen Führungsanord-
nung (5) über einen doppeltwirkenden Hubzylinder (12; 38) auf-
und abbewegbar und derart verschwenkbar ist, daß die am Reini-
gungsbalken (1, 29) sitzenden Reinigungszinken (30) in die Zwi-
schenräume zwischen den Rechenstäben (24) ein- und aus-
schwenkbar sind, wobei sich in der Ruhestellung alle Teile der
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Vorrichtung oberhalb des höchsten Wasserspiegels befinden, da-
durch gekennzeichnet, daß der Reinigungsbalken (1) mit dem un-
teren Ende der Schlittenanordnung (3) fest verbunden ist, daß der
Hubzylinder (12; 38) unmittelbar zwischen Schlittenanordnung (3)
und Führungsanordnung (5) abgestützt ist, daß die Führungsan-
ordnung (5) mit der Schlittenanordnung (3) und dem Reinigungs-
balken
(1) mittels einer hydraulischen Schwenkzylinderanord-
nung (37) um eine Querachse (35) an einem über dem Gewässer
angeordneten Ständer (28) verschwenkbar abgestützt ist."
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurück-
bezogenen Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Streitpatent sei nicht patentfähig, weil der
Gegenstand des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf die deutsche Auslegeschrift
26 29 603 bzw auf die dort genannte deutsche Auslegeschrift 11 27 285 und die
deutsche Patentschrift DD 94 153 nicht neu, jedenfalls durch die deutsche Ge-
brauchsmusterschrift 72 15 160 bzw durch eine Zusammenschau der deutschen
Patentschrift DD 94 153 mit der deutschen Auslegeschrift 26 29 603 nahegelegt
sei. Außerdem sei der Gegenstand des Streitpatents 1981 durch Montage und
Lieferung an eine Firma bzw durch eine Vorführung dieser Vorrichtung und ent-
sprechende Angebote offenkundig vorbenutzt worden. Hierfür legt die Klägerin in
Kopie entsprechende Unterlagen vor und bietet Beweis an. Hinsichtlich der Unter-
ansprüche verweist sie auf die Druckschriften schweizerische Patentschrift
328
007, deutsche Patentschrift 660
173 und deutsche Offenlegungsschrift
25 00 067. Darüber hinaus beruft sie sich auf den Nichtigkeitsgrund der unzulässi-
gen Erweiterung gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen gemäß §§ 22
Abs 1, 21 Abs 1 Nr 4 PatG, soweit nach Patentanspruch 1 der Hubzylinder "un-
mittelbar" zwischen Schlittenanordnung und Führungsanordnung abgestützt ist.
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Die Klägerin beantragt,
das Patent 32 35 458 für nichtig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält das Streitpatent für patentfähig und bestreitet insbesondere die Offenkun-
digkeit der Vorbenutzungshandlungen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Klage erweist sich als begründet.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit führt zur
Nichtigerklärung des Streitpatents, §§ 22 Abs 1, 21 Abs 1 Nr 1 PatG iVm § 4
PatG. Insoweit kann offen bleiben, ob dem Streitpatent im Hinblick auf das Merk-
mal in Patentanspruch 1, wonach der Hubzylinder "unmittelbar" zwischen Schlit-
tenanordnung und Führungsanordnung abgestützt ist, der Nichtigkeitsgrund der
unzulässigen Erweiterung nach §§ 22 Abs 1, 21 Abs 1 Nr 4 PatG entgegensteht.
I.
1) Das Streitpatent betrifft eine Rechenreinigungsvorrichtung für strömende Ge-
wässer, wie sie aus der deutschen Offenlegungsschrift 25 00 067 bekannt ist. Die
dort beschriebene Vorrichtung weist auf der dem Rechen zugewandten Seite des
Schlittens eine Harke auf, die in Richtung auf den Rechen schwenkbar angelenkt
ist und deren Zähne in die Rechenzwischenräume ein- und ausschwenkbar sind.
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Der Schlitten wird dabei längs einer geradlinigen, zur Rechenebene parallelen
Führung hydraulisch auf- und abbewegt.
Als nachteilig wird die instabile Schlittenführung angesehen (s StrPS Sp 1 Z 27 bis
42), da der doppeltwirkende Hubzylinder nicht direkt am Schlitten angreift, son-
dern über ein Seil oder eine Kette, die über eine Umlenkrolle geführt sind, mit dem
Schlitten verbunden ist. Damit bewegt sich der Schlitten nur durch sein Eigenge-
wicht nach unten, was bei einer Verschmutzung der Führung durch verunreinigte
Gewässer zu Betriebsstörungen führen kann. Auch die schwenkbare Anordnung
der Harke am Schlitten ohne seitliche Abstützung macht die Vorrichtung anfällig,
so daß ein automatischer Betrieb nur bedingt möglich ist.
2) Das Streitpatent nennt daher als Aufgabe (StrPS Sp 1 Z 43 bis 48), eine sta-
bile Reinigungsvorrichtung der gattungsgemäßen Art zu schaffen, welche unab-
hängig von den örtlichen Gegebenheiten weitgehend vorfertigbar ist und durch
welche ein zuverlässiger, störungsfreier Betrieb gewährleistet ist.
3) Dementsprechend beschreibt Patentanspruch 1
eine Rechenreinigungsvorrichtung für strömende Gewässer mit
folgenden Merkmalen:
(1) die Vorrichtung weist einen quer vor dem Rechen ange-
ordneten Reinigungsbalken auf;
(2) der Reinigungsbalken ist an dem unteren Ende einer Schlit-
tenanordnung befestigt;
(3a) der Reinigungsbalken ist mit der Schlittenanordnung in ei-
ner zur Ebene des Rechens etwa parallelen Führungsan-
ordnung auf- und abbewegbar.
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(3b) zum Auf- und Abbewegen des Reinigungsbalkens dient ein
doppeltwirkender Hubzylinder;
(3c) der Hubzylinder ist unmittelbar zwischen der Schlittenan-
ordnung und der Führungsanordnung abgestützt;
(4a) der
Reinigungsbalken ist derart verschwenkbar, daß die am
Reinigungsbalken sitzenden Reinigungszinken in die Zwi-
schenräume zwischen den Rechenstäben ein- und aus-
schwenkbar sind;
(4b) die Führungsanordnung ist mit der Schlittenanordnung und
dem Reinigungsbalken um eine Querachse an einem über
dem Gewässer angeordneten Ständer verschwenkbar ab-
gestützt;
(4c) zum Verschwenken dient eine hydraulische Schwenkzylin-
deranordnung;
(5)
in der Ruhestellung befinden sich alle Teile der Vorrichtung
oberhalb des höchsten Wasserspiegels.
II.
Bezüglich der Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 in der erteilten
Fassung bedarf es keiner Entscheidung. Das Patent ist im beantragten Umfang
jedenfalls deshalb für nichtig zu erklären, weil der Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 für den einschlägigen Fachmann – einen Fachhochschulingenieur der
Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau mit guten Kenntnissen auf dem Gebiet
des Baus von Rechenreinigungsanlagen – durch den Stand der Technik, wie ihn
die schweizerische Patentschrift 328
007 und die deutsche Auslegeschrift
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26 29 603 bilden, nahgelegt war. Die Frage, ob sein Gegenstand gegenüber den
von der Klägerin geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen neu ist, kann da-
her offen bleiben.
Im Vergleich mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 zeigt und beschreibt die
schweizerische Patentschrift 328 007 eine Rechenreinigungsvorrichtung für strö-
mende Gewässer mit einem als Reinigungskamm 4 bezeichneten Reinigungsbal-
ken, der quer vor einem Rechen angeordnet ist (Merkmal 1), wie insbesondere die
Figuren 2, 3 und 4 zeigen. Aus denselben Figuren und dem zugehörigen Text ist
ersichtlich, daß der Reinigungsbalken am unteren Ende eines Haltestabs 7 be-
festigt ist, welcher selbst wiederum am unteren Ende einer Zahnstange 8 ange-
ordnet ist (S 1, Z 44 bis 48). Diese Zahnstange 8 ist in Art eines Schlittens (Merk-
mal 2) in einer als Schwinge 10 bezeichneten Führungsanordnung auf- und abbe-
wegbar gelagert. Dabei ist die Führungsanordnung (Schwinge 10) etwa parallel
zur Ebene des Rechens angeordnet (Figuren 2, 3 und 4) (Merkmal 3a).
Der bekannte Rechenreiniger soll angeschwemmte Gegenstände vom Rechen
entweder durch Ziehen von unten nach oben oder aber durch Drücken von oben
nach unten entfernen (S 1, Z 5 bis 9). Dies setzt voraus, daß sowohl die Auf- als
auch die Abwärtsbewegung des Reinigungsbalkens angetrieben werden. Um dies
zu realisieren, erfolgt gemäß Seite 2, Zeile 26 bis 35 der schweizerischen Patent-
schrift der Antrieb der Zahnstangen durch einen Motor, dessen Drehrichtung durch
Umsteuerung geändert werden kann. Damit dient zum Auf- und Abbewegen des
Reinigungsbalkens ein in zwei Drehrichtungen wirkender Antriebsmotor (Merkmal
3b teilweise), der über ein Zahnrad 12 auf die Zahnstange 8 wirkt, so daß das An-
triebsglied des Reinigungsbalkens unmittelbar zwischen der Schlittenanordnung
und der Führungsanordnung angeordnet ist (Merkmal 3c, teilweise).
Wie sich aus dem Text Seite 1 Zeile 10 bis 18 in Verbindung mit den Figuren 2
und 3 weiter ergibt, ist der Reinigungsbalken derart verschwenkbar, daß die an
ihm angeordneten Zinken in die Zwischenräume zwischen den Rechenstäben ein-
und ausschwenkbar sind (Merkmal 4a).
Gemäß Seite 1, Zeilen 53, 54 der Beschreibung in Verbindung mit Figuren 2, 3
und 4 ist die Führungsanordnung (Schwinge 10) mit der Schlittenanordnung
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(Zahnstange 8 mit Haltestab 7) und dem Reinigungsbalken um eine Querachse
(Antriebsachse 11) an einem über dem Gewässer angeordneten Ständer (Ge-
stell 30) verschwenkbar abgestützt (Merkmal 4b). Das Verschwenken erfolgt me-
chanisch angetrieben durch Kniehebel 16, 17. Wie aus Figur 2 ersichtlich ist, in
der sich der Reinigungsbalken außerhalb der Arbeitsstellung – also in der Ruhe-
stellung – befindet (Sp 1, Z 28 bis 30), sind alle Teile der Vorrichtung oberhalb des
höchsten Wasserspiegels angeordnet (Merkmal 5).
Der stets nach Verbesserungen des Standes der Technik strebende Fachmann
stellt bei kritischer Würdigung des aus der schweizerischen Patentschrift 328 007
bekannten Rechenreinigers fest, daß sowohl der Antrieb zum Auf- und Abbewe-
gen des Reinigungsbalkens als auch der Antrieb zum Verschwenken der Füh-
rungsanordnung konstruktiv aufwendig und damit anfällig und teuer ausgestaltet
ist. Der Antrieb für die Auf- und Abbewegung weist nämlich neben einem Motor
mit einem mechanisch-elektrischen Schalter, einem Schneckengetriebe, einem
Stirnradgetriebe und einem in eine Triebstockverzahnung eingreifenden Zahnrad
auch noch die notwendigen drehmomentübertragenden Verbindungsglieder wie
die Antriebsachse 11 auf. Die Kniehebelsteuerung zum Verschwenken der Füh-
rungsanordnung, die aus diversen Hebeln und Anschlägen besteht, hat zusätzlich
den Nachteil, daß eine Umsteuerung nur in Abhängigkeit von einer definierten La-
ge des Reinigungsbalkens möglich ist. Der Fachmann wird daher im betreffenden
Stand der Technik nach möglichen Vorbildern suchen, wie diese Probleme bei
vergleichbaren Rechenreinigern gelöst sind.
Bei dieser Suche wird er auch die deutsche Auslegeschrift 26 29 603 in Betracht
ziehen, in der bereits als Stand der Technik ein Zahnstangenantrieb als nachteilig
beschrieben wird (Sp 2, Z 52 bis 59). Demgegenüber lehrt die deutsche Auslege-
schrift in Beschreibung (Sp 3, Z 1; Sp 4, Z 11 – 12 und 35 sowie 49, 50 Sp 6,
Z 11 – 13 und Z 31 bis 36), Figuren (siehe Bezugszeichen 40, 41 und 64, 65 in
den Fig 1 und 2) und Patentansprüchen (Ansprüche 5 und 7) durchgehend als
Antriebe für die Auf- und Abbewegung des Reinigungsbalkens und zum Ver-
schwenken der Führungsanordnung, Hydraulikzylinder zu verwenden.
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Für den Fachmann ist es offensichtlich, daß durch die Verwendung von Hydraulik-
zylindern als Antrieb bei der deutschen Auslegeschrift 26 29 603 gegenüber der
schweizerischen Patentschrift 328 007 die Einsparung einer ganzen Anzahl von
mechanischen Konstruktionsteilen erreicht und eine präzisere Steuerung der Be-
wegungsabläufe, vor allem beim Verschwenken der Führungsanordnung, ermög-
licht wird. Insofern liegt es für ihn nahe, die aus der deutschen Auslegeschrift
26 29 603 entnehmbare Anregung auch bei einem Rechenreiniger nach der
schweizerischen Patentschrift 328 007 anzuwenden. Dabei kommt es nicht darauf
an, die Konstruktionsmerkmale aus der deutschen Auslegeschrift zu übernehmen,
mit denen eine große Förderhöhe der Rechenharke bei kleinem Arbeitsschub des
Hydraulikzylinders erzielbar ist, denn diese Aufgabe stellt sich dem Fachmann
nicht. Entscheidend ist für ihn vielmehr der Einsatz von Hydraulikzylindern als An-
trieb für den Rechenreiniger. Es versteht sich insoweit von selbst, daß zum Auf-
und Abbewegen des Reinigungsbalkens ein doppeltwirkender Hubzylinder einge-
setzt werden muß, da sonst nicht dieselbe Arbeitsweise ermöglicht würde, wie sie
beim Rechenreiniger nach der schweizerischen Patentschrift (vgl S 2, Z 26 – 34)
(Merkmal 3b) vorgesehen ist. Zur Frage der Anbringung des Hubzylinders ergibt
sich für den Fachmann die einfache Überlegung, daß der Antrieb des auf- und ab-
gehenden Reinigungsbalkens in an sich bekannter Weise zwischen einem festste-
henden und einem bewegten Teil angeordnet werden muß. So geschieht es auch
bereits beim bekannten Zahnstangenantrieb nach der schweizerischen Patent-
schrift, bei dem die ortsfest angeordneten Zahnräder 12 die verschiebbare Zahn-
stange 8 antreiben. Es drängt sich dem Fachmann somit geradezu auf, den Hub-
zylinder entsprechend dem Vorbild in der schweizerischen Patentschrift unmittel-
bar zwischen dem verschiebbaren Teil, der Schlittenanordnung (Zahnstange 8)
und einem ortsfesten Teil, das die Schwenkbewegungen mitmacht, dh. der Füh-
rungsanordnung (Schwinge 10), abzustützen (Merkmal 3c).
Der Antrieb für die Schwenkbewegungen der Führungs- und Schlittenanordnung
um eine Ständerquerachse wird bei der deutschen Auslegeschrift bereits durch
eine hydraulische Schwenkzylinderanordnung realisiert (Sp 4, Z 43 bis 51 in Ver-
bindung mit den Figuren), so daß es lediglich eines Austausches des Kniehebel-
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gesperres aus der schweizerischen Patentschrift durch einen Hydraulikzylinder
gemäß der deutschen Auslegeschrift bedarf.
Diese vom Fachmann durchzuführenden Änderungen am Rechenreiniger nach
der schweizerischen Patentschrift, die zu den in der deutschen Auslegeschrift vor-
geschlagenen, verbesserten hydraulischen Antrieben führen, beruhen sämtlich auf
gängigen und naheliegenden Überlegungen, zu denen er bereits aufgrund seines
fachlichen Grundwissens fähig ist. Konstruktive Schwierigkeiten sind dabei für den
Senat nicht erkennbar.
Der Fachmann gelangt somit durch die einfache Übertragung der aus der deut-
schen Auslegeschrift 26 29 603 bekannten Antriebe mittels Hydraulikzylindern auf
den Rechenreiniger nach der schweizerischen Patentschrift 328 007 zu einem Ge-
genstand mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1, ohne erfinderisch tä-
tig zu werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund von § 99
Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO.
Hellebrand Trüstedt
Schmidt-Kolb Sredl
Dr.
Huber
Ko