Urteil des BPatG vom 13.03.2001

BPatG: stand der technik, schutzwürdiges interesse, geheimhaltung, akteneinsicht

BUNDESPATENTGERICHT
4 ZA (pat) 21/00 zu
4 Ni 41/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
BPatG 152
10.99
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betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 41/00
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 13. März 2001
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Phys.
Kalkoff und Müllner
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 41/00
gewährt.
Gründe
Der Antragstellerin ist – nach Klärung ihrer Identität – uneingeschränkt Einsicht in
die Nichtigkeitsakten 4 Ni 41/00 zu gewähren.
Soweit sich der Antrag auf die bei den Nichtigkeitsakten liegenden Erteilungsakten
bezieht, steht ihr gemäß §§ 99 Abs 3 Satz 1, 31 Abs 1 Satz 2 PatG die Einsicht
ohnehin frei.
Die Einsicht in die Nichtigkeitsakten selbst ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 nur zu
versagen, wenn und soweit eine Partei ein entgegenstehendes schutzwürdiges
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Interesse an der Geheimhaltung dartut, das höher einzustufen ist als das
Interesse des Dritten an der Akteneinsicht. Das ist nicht geschehen.
Die Antragsgegnerin I hat der Akteneinsicht zugestimmt.
Die Angaben der Antragsgegnerin II tragen keine solche Feststellung. Ihre
Ausführungen zur Person der Antragstellerin sind insoweit rechtlich ohne
Bedeutung. Auch die übrigen Ausführungen begründen kein schutzwürdiges
Interesse an der Geheimhaltung. Die Klageschrift enthält nur die Hinweise, dass
zwischen den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens Gespräche über Druckschriften
stattgefunden haben, die dem Rechtsbestand des Streitpatents entgegenstehen
könnten und dass die Beklagte der Klägerin mitgeteilt habe, der genannte Stand
der Technik sei nicht geeignet, den Bestand des Streitpatents in Frage zu stellen.
Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Hinweise, wie die Antragsgegnerin II zur
Begründung ihres Widerspruchs ausführt, "über den Rahmen eines
Nichtigkeitsverfahrens hinausgehen" sollen.
Auch der Klageerwiderung sind entgegen der Annahme der Antragsgegnerin II
keinerlei Angaben zu entnehmen, die einer Geheimhaltung bedürften.
Dr. Schwendy
Kalkoff
Müllner
Na