Urteil des BGH vom 29.03.2017
BGH (kostenverteilung, raum, rücknahme, vorinstanz, anlass, vereinbarung, inhalt, erstattung, gerichtskosten, wert)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVR 68/07
vom
25. September 2008
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
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Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des
Bundesgerichtshofs Prof.
Dr.
Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und
Dr. Grüneberg
am 25. September 2008
beschlossen:
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwer-
deverfahrens und die zur zweckentsprechenden Erledigung der
Angelegenheit notwendigen Kosten der Bundesnetzagentur zu
tragen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
8.399.083,89 € festgesetzt.
Gründe:
Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbe-
schwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie
sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Er-
stattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen
(vgl. BGH, Beschl. v. 7.11.2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 - Kostenver-
teilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Etwas anderes ergibt sich auch
nicht daraus, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin die Rücknahme der
Rechtsbeschwerde darauf beruht, dass sie sich mit der Bundesnetzagentur au-
ßergerichtlich in anderem Zusammenhang geeinigt hat. Inhalt und Beweggrün-
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de dieser Vereinbarung sind dem Senat nicht bekannt. Aufgrund dessen sind
keine Anhaltspunkte erkennbar, die zu einer anderen Kostenverteilung Anlass
geben könnten.
Tolksdorf
Bornkamm
Raum
Meier-Beck
Grüneberg
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.2007 - VI-3 Kart 459/06 (V) -