Urteil des BGH vom 15.07.2008
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 211/07 Verkündet
am:
15. Juli 2008
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 280, 437, 439
a) Der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe schuldet im Zuge der Nacherfüllung
durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB) nur die Lieferung mangelfreier Parkett-
stäbe, das heißt die Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien
Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB); zur Verlegung ersatzweise gelieferter Parkettstä-
be ist der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung auch dann nicht verpflichtet, wenn
der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits verlegt hatte.
b) Eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe, die der Käufer vor der
Entdeckung des Mangels auf seine Kosten hat verlegen lassen, für die Kosten der
Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe kommt nur unter dem Gesichtspunkt des
Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, §§ 281 ff. BGB)
in Betracht. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung
liegende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu
vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07 - LG Osnabrück
AG
Lingen
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und
Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des
Landgerichts Osnabrück vom 27. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Vertrag vom 4. November 2004 kaufte der Kläger von der Beklagten,
einer Holzhändlerin für den Haus- und Gartenbereich, 37,83 Quadratmeter
zweischichtige, nicht von der Beklagten hergestellte Buchenparkettstäbe sowie
24,30 Meter Sockelleisten zum Preis von 1.514,22 €. Er ließ die Parkettstäbe
von einem Parkettleger im Wohn- und Esszimmer seines Hauses verlegen. Da-
nach stellte sich heraus, dass sich auf etwa der Hälfte der verlegten Fläche die
Buchendecklamelle der Parkettstäbe von der darunter liegenden Weichholz-
schicht ablöste. In einem vom Kläger eingeleiteten selbständigen Beweisverfah-
ren stellte der Sachverständige fest, dass dies auf einen Produktionsfehler - die
nicht ausreichende Verklebung der beiden Schichten - im Werk des Herstellers
zurückzuführen ist. Mit Anwaltsschreiben vom 26. April 2005 forderte der Kläger
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die Beklagte auf, bis zum 17. Mai 2005 "den Parkettboden auszutauschen".
Dem kam die Beklagte nicht nach.
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Der Sachverständige hatte die Kosten für die Entfernung des Parketts
und für die Lieferung und Verlegung neuer Parkettstäbe auf 3.666,56 € veran-
schlagt. Diesen Betrag machte der Kläger, der die mangelhaften Parkettstäbe
nicht bezahlt hatte, mit Schreiben vom 15. Juni 2006 gegenüber der Beklagten
geltend. Die Beklagte erstattete dem Kläger die Kosten für die Entfernung und
Entsorgung des mangelhaften Parketts einschließlich der erforderlichen Ne-
benarbeiten in Höhe von 569,29 €, lehnte aber weitere Zahlungen ab.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Zahlung des verbleibenden Be-
trages in Höhe von 3.097,27 € abzüglich des von ihm nicht gezahlten Kaufprei-
ses (1.514,22 €), das heißt Zahlung von 1.583,05 € nebst Zinsen; hierbei han-
delt es sich um die Kosten für die Verlegung neuer, anderweitig zu beschaffen-
der Parkettstäbe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des
Klägers, mit der er die Klageforderung in Höhe eines Betrags von 1.259,70 €
nebst Zinsen weiterverfolgt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich
die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
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I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm geltend ge-
machten Kosten, die mit der Verlegung neuen Parketts verbunden seien. Mit
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dem Amtsgericht sei die Kammer der Auffassung, dass diese Aufwendungen
nicht von dem Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 BGB erfasst seien.
Bereits durch den Wortlaut des § 439 Abs. 1 Satz 1 BGB werde klar gestellt,
dass die Nacherfüllung auf die Lieferung einer neuen Sache und die Beseiti-
gung des Mangels beschränkt sei. Zudem könne ein Käufer im Wege der
Nacherfüllung nur das verlangen, was Inhalt seines ursprünglichen Erfüllungs-
anspruchs sei. Dementsprechend sei Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs ledig-
lich die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer neuen Sache, so wie
sie der Verkäufer ursprünglich geschuldet habe. Die Beseitigung weiterer
Schäden sei nicht Gegenstand der Nacherfüllung; anderenfalls könnte der Käu-
fer über die Nacherfüllung mehr verlangen, als ihm kaufvertraglich zustehe.
Demnach könne der Kläger - wie bereits das Amtsgericht zutreffend aus-
geführt habe - die von ihm geltend gemachten Kosten für eine Neuverlegung
des Parketts nur verlangen, wenn der Mangel von der Beklagten zu vertreten
gewesen wäre. Dieses sei nicht der Fall; insoweit sei die Entscheidung des
Amtsgerichts vom Kläger nicht angegriffen worden.
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II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-
sion zurückzuweisen ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch
auf Ersatz der geltend gemachten Kosten für die Verlegung neuer Parkettstäbe.
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1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht, wie die Revision meint, unmit-
telbar aus der Regelung des § 439 Abs. 2 BGB über die vom Verkäufer zu tra-
genden Kosten der Nacherfüllung. Diese Vorschrift, nach welcher der Käufer
Anspruch auf Übernahme der "zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen" durch den Verkäufer hat, setzt voraus, dass sich der Vollzug
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des Kaufvertrags (noch) im Stadium der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1
BGB befindet. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
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Der Kläger verlangte zwar zunächst Nacherfüllung, indem er die Beklag-
te mit Schreiben vom 26. April 2005 aufforderte, bis zum 17. Mai 2005 den Par-
kettboden auszutauschen. Mit seiner Klage macht der Kläger jedoch keinen
Nacherfüllungsanspruch gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB mehr geltend, sondern
einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3,
§§ 280, 281 BGB oder einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 437 Nr. 3,
§ 284 BGB. Denn die Berechnung des Zahlungsanspruchs in der Klagebegrün-
dung geht davon aus, dass der Kläger den bislang nicht gezahlten Kaufpreis für
die von der Beklagten gelieferten Parkettstäbe auch zukünftig nicht mehr zu
zahlen hat. Daraus ergibt sich, dass der Kläger an dem Kaufvertrag nicht mehr
festhält und Nacherfüllung seitens der Beklagten durch Lieferung neuer
- mangelfreier - Parkettstäbe nicht mehr verlangt. Damit bewegt sich sein Zah-
lungsbegehren nicht mehr im Rahmen einer Nacherfüllung gemäß § 439 BGB,
die eine fortbestehende Lieferpflicht der Beklagten und damit auch eine fortbe-
stehende Zahlungspflicht des Klägers voraussetzen würde. Die Lieferung neu-
en Parketts durch einen Dritten, die der Kläger anstrebt, ist keine Nacherfüllung
im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB. Für eine Verpflichtung der Beklagten, die Kos-
ten für die Verlegung neuer, nicht von ihr zu liefernder Parkettstäbe zu tragen,
scheidet § 437 Nr. 1 i.V.m. § 439 Abs. 1 und 2 BGB daher als Anspruchsgrund-
lage aus; ein Erstattungsanspruch kann sich insoweit nur aus § 437 Nr. 3 i.V.m.
§§ 280, 281 oder § 284 BGB ergeben.
2. Dem Kläger steht wegen der Kosten für die Verlegung neuer, von ei-
nem Dritten zu liefernder Parkettstäbe auch ein Anspruch auf Schadensersatz
statt der Leistung nicht zu (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB).
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a) Ein solcher Anspruch besteht nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die
Beklagte ihre Pflicht zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) verletzt hätte.
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Zwar waren die Voraussetzungen für einen Nacherfüllungsanspruch des
Klägers nach § 437 Nr. 1, § 439 BGB erfüllt, weil die von der Beklagten geliefer-
ten Parkettstäbe mangelhaft waren (§ 434 Abs. 1 BGB). Dies räumt die Beklag-
te ein. Sie verlangt dementsprechend auch nicht die Bezahlung der mangelhaf-
ten Parkettstäbe.
Nach § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer nach seiner Wahl die Beseiti-
gung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Eine
Beseitigung des Mangels durch eine Ausbesserung der schadhaften Parkett-
stäbe - d.h. eine Erneuerung der Klebeverbindung zwischen den beiden Schich-
ten der Parkettstäbe - war nicht möglich; davon gehen beide Parteien aus. Die
an die Beklagte gerichtete Aufforderung des Klägers, den Parkettboden auszu-
tauschen, war auf die Lieferung neuer - mangelfreier - Parkettstäbe gerichtet;
dem ist die Beklagte innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen.
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Einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines da-
durch erforderlich gewordenen Deckungskaufs, der dem Kläger danach zustün-
de (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB), macht dieser jedoch nicht geltend. Er ver-
langt nicht Ersatz der Anschaffungskosten für neue Parkettstäbe, sondern be-
gehrt, nachdem ihm die Beklagte die Kosten für die Entfernung des schadhaf-
ten Parketts erstattet hat, nur noch die Kosten für eine erneute Verlegung an-
derweitig zu beschaffender Parkettstäbe. Ein dahingehender Schadensersatz-
anspruch besteht jedoch nicht. Ein solcher Anspruch setzte voraus, dass die
Beklagte im Zuge der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB verpflichtet ge-
wesen wäre, neue Parkettstäbe nicht nur zu liefern, sondern auch zu verlegen
oder auf ihre Kosten verlegen zu lassen. Dies ist nicht der Fall.
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aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der rechtswissen-
schaftlichen Literatur ist allerdings umstritten, ob der Nacherfüllungsanspruch
auf Lieferung einer mangelfreien Sache auch die Kosten für deren Einbau in
eine andere Sache umfasst, wenn der Käufer die mangelhafte Sache - vor dem
Auftreten des Mangels - ihrer Bestimmung gemäß in eine andere Sache einge-
baut hatte. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (ZGS 2004, 432) hat dies bejaht
und dem Käufer einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Neuverle-
gung ersatzweise gelieferter Bodenfliesen zugebilligt (ebenso Landgericht Deg-
gendorf, Urteil vom 3. April 2007- 3 O 370/06, juris, mit zustimmender Anmer-
kung von Schmitz, IBR 2007, 426, und Fischer, juris PR-PrivBauR 2/2008
Anm. 2; ebenso Bamberger/Roth/Faust, BeckOK, Stand 1. Februar 2007, BGB
§ 439 Rdnr. 18; Eckert/Maifeld/Matthiessen, Handbuch des Kaufrechts, 2007,
Rdnr. 621 f.; Terrahe, VersR 2004, 680; Pammler, juris PK-BGB, 3. Aufl., § 439
Rdnr. 48). Die Oberlandesgerichte Köln (ZGS 2006, 77), Stuttgart (Urteil vom
8. November 2007 - 19 U 52/07, n.v., Revision beim Senat anhängig unter
VIII ZR 304/07) und Frankfurt am Main (Urteil vom 14. Februar 2008 - 15 U
5/07, n.v., Revisionsverfahren VIII ZR 70/08) sowie das Landgericht Itzehoe
(Urteil vom 27. April 2007 - 9 S 85/06, n.v., Revisionsverfahren VIII ZR 157/07)
haben es dagegen abgelehnt, den Nacherfüllungsanspruch auf diese Kosten zu
erstrecken (ebenso MünchKommBGB/Westermann, 5. Aufl., § 439 Rdnr. 13;
Schneider/Katerndahl, NJW 2007, 2215; Thürmann, NJW 2006, 3457; Haedi-
cke, ZGS 2006, 55, 59 f.; Brömmelmeier, JZ 2006, 493, Fn. 7; Seibel, IBR
2006, 140; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 7. Aufl., Rdnr. 439 f.; Leupertz, BauR
2006, 1648, 1653 f.; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB (2004), § 439
Rdnr. 21; Lorenz, ZGS 2004, 408; ders., NJW 2005, 1889, 1895 f.; Bereska,
BrPp 2005, 157 f.; AnwKomm-BGB/Büdenbender, 2005, § 439 Rdnr. 27; Rein-
king/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 330; Wilmowsky, JuS 2002, Beilage
zu Heft 1, S. 22).
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bb) Das Amtsgericht und das Berufungsgericht haben in Übereinstim-
mung mit der vorherrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zu
Recht angenommen, dass der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe als Ersatz-
lieferung (§ 439 Abs. 1 BGB) nur die Übergabe und Übereignung mangelfreier
Parkettstäbe schuldet und im Zuge der Nacherfüllung auch dann nicht zu deren
Verlegung oder zur Übernahme der entsprechenden Kosten verpflichtet ist,
wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits verlegt hatte.
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(1) Bei den Nacherfüllungsansprüchen aus § 439 Abs. 1 BGB handelt es
sich um Modifikationen des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus § 433
Abs. 1 BGB (BT-Drs. 14/6040, S. 221), die allerdings nur so weit gehen, wie
dies durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache bedingt ist. Bei der in § 439
Abs. 1 BGB als eine der beiden Alternativen der Nacherfüllung vorgesehenen
Lieferung einer mangelfreien Sache decken sich, wie schon aus der gesetzli-
chen Formulierung hervorgeht, der Nacherfüllungsanspruch und der ursprüngli-
che Erfüllungsanspruch hinsichtlich der vom Verkäufer geschuldeten Leistun-
gen; es ist lediglich anstelle der ursprünglich gelieferten mangelhaften Kaufsa-
che nunmehr eine mangelfreie - im Übrigen aber gleichartige und gleichwerti-
ge - Sache zu liefern. Die Ersatzlieferung erfordert daher eine vollständige Wie-
derholung der Leistungen, zu denen der Verkäufer nach § 433 Abs. 1 Satz 1
und 2 BGB verpflichtet ist; der Verkäufer schuldet nochmals die Übergabe des
Besitzes und die Verschaffung des Eigentums an einer mangelfreien Sache -
nicht weniger, aber auch nicht mehr. Denn mit der Nacherfüllung soll nach der
gesetzgeberischen Konzeption lediglich eine nachträgliche Erfüllung der Ver-
käuferpflichten aus § 433 Abs. 1 BGB durchgesetzt werden; der Käufer soll mit
der Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hat
(BT-Drs. aaO; BGHZ 162, 219, 227).
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Danach hatte die Beklagte dem Kläger nach dessen Aufforderung, den
Parkettboden auszutauschen, lediglich Besitz und Eigentum an neuen
- nunmehr mangelfreien - Parkettstäben zu verschaffen (§ 439 Abs. 1 BGB
i.V.m. § 433 Abs. 1 BGB). Die Verlegung der ersatzweise zu liefernden Parkett-
stäbe schuldete sie im Rahmen der vom Kläger verlangten Nacherfüllung eben-
so wenig wie bei der ursprünglichen Lieferung, mit der sie erstmals den Ver-
such unternommen hatte, ihre Verkäuferpflichten aus § 433 Abs. 1 Satz 1 und 2
BGB zu erfüllen. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz statt der Leis-
tung wegen der Kosten der Verlegung mangelfreier Parkettstäbe lässt sich da-
her nicht damit begründen, dass die Beklagte einer im Rahmen der Nacherfül-
lung bestehenden Verpflichtung zur Verlegung der ersatzweise zu liefernden
Parkettstäbe nicht nachgekommen wäre; eine solche Verpflichtung der Beklag-
ten bestand nach § 439 Abs. 1 BGB nicht.
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(2) Der dagegen von der Revision vorgebrachte Einwand, durch die
Nacherfüllung solle der Zustand hergestellt werden, in dem sich die Kaufsache
befände, wenn sie von Anfang an mangelfrei gewesen wäre, ist - jedenfalls für
die hier zu beurteilende Ersatzlieferung - nicht stichhaltig.
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Mit dem Institut der Nacherfüllung soll dem Verkäufer eine "letzte" Chan-
ce eingeräumt werden, seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB durch Besei-
tigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache - wenn auch erst
im zweiten Anlauf - noch zu erfüllen, um den mit einer Rückabwicklung des Ver-
trages verbundenen wirtschaftlichen Nachteil abzuwenden (BT-Drs. aaO; BGHZ
aaO). Vermögensschäden oder Aufwendungen, die dem Käufer dadurch ent-
stehen, dass der Verkäufer seine Pflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB, dem
Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen, nicht schon beim ersten Erfül-
lungsversuch, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, sind nicht im
Zuge der Nacherfüllung zu beseitigen oder auszugleichen, sondern nur im
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Rahmen eines Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzanspruchs nach
§§ 280 ff. BGB.
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Dies gilt nicht nur für einen etwaigen Nutzungsausfall, den der Käufer in
der Zwischenzeit durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache erlitten hat (dazu
Senatsurteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 16/07, WM 2008, 557, zur Veröf-
fentlichung in BGHZ bestimmt), sondern auch für Kosten, die infolge der Man-
gelhaftigkeit der Kaufsache zusätzlich entstehen oder vergeblich aufgewendet
wurden, zum Beispiel Zulassungs- und Überführungskosten beim Kraftfahr-
zeugkauf, die aufgrund der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs nutzlos geworden
sind und für das Ersatzfahrzeug erneut anfallen (vgl. dazu BGHZ 163, 381 ff.),
oder - wie im vorliegenden Fall - doppelt entstehende Kosten für die Verlegung
zunächst der mangelhaften und sodann der mangelfreien Parkettstäbe. Solche
aufgrund der Mangelhaftigkeit der Kaufsache nutzlos gewordenen oder zusätz-
lich entstehenden Kosten sind nicht Gegenstand eines Nacherfüllungsan-
spruchs nach § 439 Abs. 1 BGB. Denn die Nacherfüllung bewahrt den Käufer
nicht vor jedweden Vermögensnachteilen, die der Käufer einer mangelhaften
Sache im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag erleidet, sondern ist darauf be-
schränkt, die nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB vom Verkäufer geschuldete Erfül-
lung - wenn auch verspätet - noch zu bewerkstelligen. Über das Erfüllungsinte-
resse hinausgehende Vermögensnachteile, die beim Käufer dadurch entstehen,
dass dem Verkäufer die Erfüllung nicht schon beim ersten, sondern erst beim
zweiten Versuch gelingt, sind, soweit nicht die besondere Kostenregelung des
§ 439 Abs. 2 BGB eingreift, nur nach den allgemeinen Regeln über den Scha-
dens- oder Aufwendungsersatz auszugleichen (vgl. BT-Drs. aaO, S. 225; vgl.
auch BGHZ 163, 381 ff. zum Ersatz vergeblich aufgewendeter Zulassungs- und
Überführungskosten eines mangelhaften Kraftfahrzeugs nach § 284 BGB).
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(3) Aus der Regelung des § 439 Abs. 2 BGB über die vom Verkäufer zu
tragenden Kosten der Nacherfüllung ist für den vom Kläger geltend gemachten
Schadensersatzanspruch entgegen der Auffassung der Revision nichts herzu-
leiten. Aus ihr ergibt sich nicht, dass zu den Aufwendungen im Sinne dieser
Vorschrift auch die Kosten der Verlegung ersatzweise zu liefernder Parkettstä-
be gehören würden. § 439 Abs. 2 BGB hat nur eine Regelung der Aufwendun-
gen - insbesondere der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten - zum
Gegenstand, die erforderlich sind, um die Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1
BGB durchzuführen, erweitert aber nicht den Leistungsumfang der Nacherfül-
lung über den in § 439 Abs. 1 BGB bestimmten Umfang hinaus. Bei der Ersatz-
lieferung mangelfreier Parkettstäbe gehört deren Verlegung, wie ausgeführt,
nicht zur Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB. Denn der Leistungsumfang der
nach § 439 Abs. 1, § 433 Abs. 1 BGB geschuldeten Ersatzlieferung ist auf die
Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien Sache be-
schränkt. Da sich die Pflicht der Beklagten aus § 439 Abs. 1 BGB nicht auf die
Verlegung mangelfreier Parkettstäbe erstreckte, hat sie auch nicht nach § 439
Abs. 2 BGB die dafür entstehenden Arbeitskosten zu tragen.
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Die Beschränkung der Kostentragungspflicht nach § 439 Abs. 2 BGB auf
den Leistungsgegenstand der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB wird auch
aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. aaO, S. 231) deutlich. Die Regelung des
§ 439 Abs. 2 BGB hat die Bestimmung des § 476a Satz 1 BGB aF übernom-
men und entspricht Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Ver-
brauchsgüterkaufes und der Garantien für Verbrauchsgüter - Verbrauchs-
güterkaufrichtlinie (ABl. Nr. L 171/12 vom 7. Juli 1999). Aus § 476a Satz 1 BGB
aF und aus Art. 3 Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geht ebenfalls her-
vor, dass die Kostentragungspflicht des Verkäufers - nicht anders als bei § 439
Abs. 1 und 2 BGB - sich nur auf das bezieht, was der Verkäufer als "Nachbes-
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serung" (§ 476a Satz 1 BGB aF) bzw. als "Herstellung des vertragsgemäßen
Zustands des Verbrauchsgutes" (Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie) schuldet, und nicht
über die in der Nachbesserungsvereinbarung (§ 476a Satz 1 BGB aF) bzw. in
Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie umschriebene Leistungspflicht des Verkäufers
hinausgeht.
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Nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie hat der Verbraucher im Falle einer Ver-
tragswidrigkeit des Verbrauchsgutes Anspruch auf die unentgeltliche Herstel-
lung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes; dementsprechend
sieht Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie einen Anspruch auf unentgeltliche Nachbesse-
rung oder unentgeltliche Ersatzlieferung vor. Ziel dieser Regelungen ist es, den
Verbraucher durch die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung so zu stellen,
als hätte der Verkäufer das Verbrauchsgut ursprünglich in vertragsgemäßem
Zustand geliefert (EuGH, Urteil vom 17. April 2008 - Rs. - C 404/06, NJW 2008,
1433, Rdnr. 41 - Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und
Verbraucherverbände e.V.; ebenso das dem zugrunde liegende Vorabentschei-
dungsersuchen des Senats vom 16. August 2006 - VIII ZR 200/05, NJW 2006,
3200, Tz. 22). Daraus folgt aber nur, dass der Verkäufer nach Art. 3 Abs. 4 der
Richtlinie alle Kosten zu tragen hat, die für die Herstellung des vertragsgemä-
ßen Zustands durch Ersatzlieferung notwendig sind, nicht aber, dass der Ver-
käufer mehr zu leisten hätte, als zur Herstellung des vertragsgemäßen Zu-
stands erforderlich ist, und sich etwa die Verpflichtung des Verkäufers mangel-
hafter Parkettstäbe über die Ersatzlieferung mangelfreier Parkettstäbe hinaus
auch auf deren Verlegung erstreckte, zu welcher der Verkäufer nach dem Kauf-
vertrag gerade nicht verpflichtet ist und die deshalb auch nicht zur Herstellung
des vertragsgemäßen Zustands gehört.
Vergeblich beruft sich die Revision auf das zu § 467 Satz 2 BGB aF er-
gangene Senatsurteil vom 9. März 1983 (BGHZ 87, 104 ff.). In dieser Entschei-
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dung hat der Senat die Kosten für die Verlegung mangelhafter Dachziegel als
Vertragskosten im Sinne des § 467 Satz 2 BGB aF angesehen, die der Verkäu-
fer dem Käufer bei einer Wandelung des Kaufvertrages nach dieser Bestim-
mung verschuldensunabhängig zu erstatten hatte (aaO). Die Vorschrift des
§ 467 Satz 2 BGB aF ist jedoch im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung ge-
strichen worden und hat auch keinen Niederschlag in der Kostenregelung des
§ 439 Abs. 2 BGB gefunden. Denn § 439 Abs. 2 BGB ist, wie ausgeführt, nicht
auf § 467 Satz 2 BGB aF, sondern auf § 476a Satz 1 BGB aF und auf Art. 3
Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zurückzuführen (BT-Drs. aaO, S. 231).
Die weite Auslegung des Begriffs der Vertragskosten im Sinne des § 467 Satz 2
BGB aF durch den Senat kann deshalb zur Auslegung des Umfangs der Ver-
pflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 und 2 BGB
nicht herangezogen werden. Vielmehr sind Vertragskosten im Sinne des § 467
Satz 2 BGB aF aufgrund der Schuldrechtsmodernisierung nicht mehr verschul-
densunabhängig zu erstatten, sondern jetzt als Aufwendungen zu behandeln,
die der Käufer nach § 284 BGB nur unter den dort genannten Voraussetzungen
ersetzt verlangen kann (BT-Drs. aaO, S. 144, 225; BGHZ 163, 381, 389
m.w.N.).
(4) Aus dem Hinweis der Revision auf den Erfüllungsort der Nacherfül-
lung ist zugunsten des Klägers nichts herzuleiten. Zwar hat der Bundesge-
richtshof zum Werkvertrag entschieden, dass als Erfüllungsort der Gewährleis-
tung (§ 269 BGB) nach altem wie nach neuem Recht der Ort anzusehen ist, an
dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Gewährleistung bestimmungsgemäß
befindet (Urteil vom 8. Januar 2008 - X ZR 97/05, NJW-RR 2008, 724, Tz. 13,
unter Bezugnahme auf OLG München, NJW 2006, 449 zum kaufrechtlichen
Nacherfüllungsanspruch). Ob dies ohne Einschränkung auch für die Nacherfül-
lung beim Kauf beweglicher Sachen gilt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn
aus dieser Bestimmung des Erfüllungsortes folgt nicht, dass der Verkäufer an
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diesem Ort im Falle einer Ersatzlieferung nach § 439 Abs. 1 BGB mehr schul-
dete als die Verschaffung von Besitz und Eigentum an der mangelfreien Sache
nach § 433 Abs. 1 BGB und etwa dazu verpflichtet wäre, neue Parkettstäbe
- entgegen der Verpflichtung aus dem Kaufvertrag - nicht nur zu übergeben und
zu übereignen, sondern auch zu verlegen.
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b) Dem Kläger steht wegen der Verlegungskosten ein Anspruch auf
Schadensersatz statt der Leistung auch nicht unter dem Gesichtspunkt zu, dass
die Beklagte ihre Vertragspflicht, dem Kläger mangelfreie Parkettstäbe zu ver-
schaffen, verletzt hat (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB i.V.m. § 433 Abs. 1 Satz 2
BGB).
Zwar sind die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB für einen
Schadensersatzanspruch des Klägers insoweit erfüllt, als die von der Beklagten
verkauften Parkettstäbe mangelhaft waren (§ 434 BGB). Die Beklagte hat je-
doch die sich daraus ergebende Pflichtverletzung (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB)
entgegen der Auffassung der Revision nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2
BGB). Sie hat den ihr gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegenden Entlas-
tungsbeweis nach den für das Revisionsverfahren bindenden (§ 559 Abs. 2
ZPO) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erbracht. Das Beru-
fungsgericht hat sich insoweit die tatrichterliche Würdigung des Amtsgerichts,
die der Kläger mit der Berufung nicht angegriffen hat, zu eigen gemacht und
darauf Bezug genommen. Dies ist entgegen der Auffassung der Revision nicht
zu beanstanden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Vom Berufungsgericht etwa über-
gangenen Sachvortrag des Klägers (§ 286 ZPO) zeigt die Revision nicht auf.
Danach ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass für die Beklag-
te als Händlerin der Mangel der vom Hersteller verpackt gelieferten Parkettstä-
be nicht erkennbar war. Ein etwaiges Verschulden des Herstellers musste sich
die Beklagte, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, nicht gemäß
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§ 278 BGB zurechnen lassen, weil der Hersteller nicht Erfüllungsgehilfe des
Verkäufers ist (st.Rspr.; vgl. BGHZ 48, 118).
30
3. Dem Kläger steht auch kein Aufwendungsersatzanspruch nach § 437
Nr. 3, § 284 BGB zu.
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a) Die Kosten für die Verlegung neuer, mangelfreier Parkettstäbe, deren
Ersatz der Kläger nach der Berechnung seiner Klageforderung verlangt, sind
keine (vergeblichen) Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB. Denn es handelt
sich hierbei nicht um Aufwendungen, die der Kläger im Vertrauen auf den Erhalt
der Leistung - hier: die Mangelfreiheit der von der Beklagten gekauften Parkett-
stäbe - gemacht hat, sondern um Kosten, die erst zukünftig - aufgrund der an-
derweitigen Beschaffung mangelfreier Parkettstäbe - entstehen. Die Erstattung
solcher Kosten kann nur im Rahmen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt
der Leistung nach § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB verlangt werden, sofern die
dafür bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind, nicht aber nach § 284 BGB.
b) Um Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB handelt es sich allerdings
bei den dem Kläger entstandenen Kosten für die Verlegung der mangelhaften
Parkettstäbe. Diese Aufwendungen hat der Kläger im Vertrauen auf die Mangel-
freiheit der von der Beklagten gekauften Parkettstäbe gemacht; sie sind infolge
der Mangelhaftigkeit der Parkettstäbe nutzlos geworden. Soweit der Kläger in
seinem Schriftsatz vom 23. November 2006 auch diese Kosten beziffert und
geltend gemacht hat, sind jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen für ei-
nen Aufwendungsersatzanspruch nach § 284 BGB nicht erfüllt. Da der Käufer
Aufwendungsersatz nach § 284 BGB nur anstelle des Schadensersatzes statt
der Leistung verlangen kann, müssen die Voraussetzungen eines Schadenser-
satzanspruchs nach §§ 280, 281 BGB vorliegen (BT-Drs. aaO, S. 144, 225).
Daran fehlt es, wie unter 2 ausgeführt.
32
- 16 -
c) Eine analoge Anwendung des § 284 BGB auf den Fall, dass die Vor-
aussetzungen der §§ 281 bis 283 BGB nicht erfüllt sind, kommt entgegen der
Auffassung der Revision nicht in Betracht, weil insoweit keine planwidrige Ge-
setzeslücke vorliegt. Im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung wurde der Er-
satz vergeblicher Aufwendungen nach § 284 BGB bewusst von den Vorausset-
zungen des Schadensersatzanspruchs nach §§ 280, 281 BGB abhängig ge-
macht (BT-Drs. 14/6040, aaO).
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Ball
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Lingen (Ems), Entscheidung vom 20.03.2007 - 12 C 1004/06 -
LG Osnabrück, Entscheidung vom 27.06.2007 - 1 S 217/07 -