Urteil des BGH vom 09.01.2007
BGH (stpo, menge, rauschgift, marihuana, besitz, strafe, weiterverkauf, entscheidungsformel, serie, antrag)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 385/06
vom
9. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Janu-
ar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 26. Mai 2006 im Schuldspruch dahin ge-
ändert, dass im Fall 9 die Verurteilung wegen tateinheitlichen
Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ent-
fällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von Betäu-
bungsmitteldelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun
Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt mit Einzelbeanstandun-
gen die Verletzung materiellen Rechts. Sie hat nur den aus der Entscheidungs-
formel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
1
Im Fall 9 hat der Angeklagte das von ihm bestellte und bereits bezahlte
Betäubungsmittel (ein Kilogramm Marihuana) nicht erhalten, weil der Einfuhrku-
rier festgenommen worden ist, ehe er den Lieferanten des Angeklagten errei-
chen konnte. Der Angeklagte hat daher an dem Rauschgift, das er zu einem
2
- 3 -
Drittel selbst konsumieren und im Übrigen gewinnbringend weiterverkaufen
wollte, keinen Besitz erlangt.
Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht be-
rührt. Das Landgericht hat ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten gewürdigt,
dass das Rauschgiftgeschäft letztlich gescheitert ist, und die Strafe um sechs
Monate geringer bemessen als für die kurze Zeit davor begangene Tat, bei der
es zur Übergabe und zum teilweisen Weiterverkauf des Betäubungsmittels ge-
kommen war.
3
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-
lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines
Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
4
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert