Urteil des BGH vom 12.07.2000

BGH (untreue, ehefrau, stpo, stgb, höhe, geschäftsführer, antrag, gesellschaft, vorläufig, arbeitsvertrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 163/00
vom
12. Juli 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2000 einstimmig beschlos-
sen:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mühlhausen vom 20. September 1999 wird verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-
ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
2. Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Bewährungsbe-
schluß des Landgerichts Mühlhausen vom 20. September 1999
wird kostenpflichtig verworfen, weil die angeordnete Auflage,
an die Gemeinde D. 40.000 DM unter Anrechnung auf
die Schadensersatzansprüche der Gemeinde zu zahlen, nicht
gesetzeswidrig ist (§ 305 a Abs. 1 Satz 2 StPO).
Jähnke Niemöller Otten
Rothfuß Fischer