Urteil des BGH vom 05.06.2013
BGH: behandlungsfehler, beweislastumkehr
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 235/12
vom
5. Juni 2013
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2013 durch den Vor-
sitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die
Richter Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 28. März 2013 gegen den Senatsbe-
schluss vom 19. März 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurück-
gewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist
es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu be-
scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005
- III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das
Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die
Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Ge-
brauch gemacht.
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Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang
geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen
können.
Insbesondere sind aufgrund der rechtsfehlerfreien Feststellungen des
Berufungsgerichts weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die vermeintli-
chen Behandlungsfehler ursächlich geworden sind für die von der Klägerin gel-
tend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch streitet zu ihren
Gunsten in diesem Zusammenhang eine Beweislastumkehr. Ein grober Be-
handlungsfehler ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder in
den einzelnen Punkten noch in der Gesamtschau der vermeintlichen Einzelfeh-
ler ersichtlich.
Galke
Wellner
Diederichsen
Pauge
Stöhr
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.01.2011 - 8 O 588/09 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.05.2012 - 7 U 26/11 -
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