Urteil des BGH vom 08.04.2009

BGH (zpo, sache, hamburg, aufhebung, objektiv, einzelrichter, gerichtskosten)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 76/09
vom
2. September 2009
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss
des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 4, vom 8. April 2009
aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das
Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
500 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (BGHZ 154, 200; Senat, Beschl. v. 18. September 2003,
V
ZB 53/02, NJW
2004, 223) unbeschadet des Umstands, dass der
Einzelrichter einerseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht
gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht (Kammer) übertragen,
andererseits die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, statthaft (§ 574 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 3 und 2 ZPO). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind auch im
Übrigen gegeben.
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Der Widerspruch führt, auch ohne dass dies gerügt worden ist, unter
dem Gesichtspunkt der objektiv willkürlichen Bejahung der Zuständigkeit des
Einzelrichters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zur Aufhebung der Entscheidung und
zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (BGHZ 154, 200,
202 f.).
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Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass Beschlüsse,
die mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, den maßgeblichen
Sachverhalt wiedergeben und die Anträge der Beteiligten erkennen lassen
müssen. Andernfalls ist das Rechtsbeschwerdegericht, das grundsätzlich von
dem durch das Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hat
(§ 577 Abs. 2 Satz 1 u. 4, § 559 ZPO), zu einer rechtlichen Überprüfung des
angefochtenen Beschlusses nicht in der Lage (st.Rspr., vgl. BGH Beschl. v.
22. Januar 2008, VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670, 1671; Beschl. v. 20. Juni 2006,
VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910; Beschl. v. 7. April 2005, IX ZB 63/03, NJW-RR
2005, 916; Beschl. v. 12. Juli 2004, II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; Beschl. v.
20. Juni 2002, IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649).
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Krüger Klein
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Roth
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, Entscheidung vom 10.03.2009 - 616 K 39/07 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.04.2009 - 304 T 14/09 -