Urteil des BGH vom 25.05.2007

BGH (stpo, rechtsmittel, protokoll, bestand, umfang, gebrauch, treffen, antrag, gabe, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 186/07
vom
25. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Diebstahls u.a.
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und der Beschwerdeführer am 25. Mai 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2 und
4, 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Darmstadt vom 11. Dezember 2006 in den Aussprüchen
über die jeweiligen Gesamtstrafen mit der Maßgabe aufgeho-
ben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die
Gesamtstrafen nach §§ 460, 462 StPO, zu treffen ist.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel bleibt dem
für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Ge-
richt vorbehalten.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Dieb-
stahls im besonders schweren Fall in 11 Fällen und wegen gemeinschaftlichen
versuchten Diebstahls im besonders schweren Fall in 10 Fällen nach dem Ur-
teilstenor zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils drei Jahren und drei Mona-
ten verurteilt.
1
Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen
Umfang Erfolg, im Übrigen sind sie nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
2
- 3 -
Es besteht ein Widerspruch zwischen den im Urteilstenor ausgewiese-
nen Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren und drei Monaten und den
in den Urteilsgründen genannten Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils drei Jahren
und sechs Monaten. Zwar sind die höheren Gesamtstrafen laut Protokoll auch
verkündet worden. Aus den Strafzumessungsgründen lässt sich jedoch nicht
ersehen, welche der beiden in Betracht kommenden Gesamtfreiheitsstrafen das
Landgericht für angemessen erachtet hat. Das Urteil kann deshalb in den jewei-
ligen Gesamtstrafenaussprüchen keinen Bestand haben.
3
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b
Satz 1 StPO, der hier jedenfalls analog angewandt werden kann, zu entschei-
den. Der Tatrichter wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über
die Kosten der Rechtsmittel zu befinden haben.
4
Bode Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck