Urteil des BGH vom 10.04.2002

BGH (beschwer, auskunft, zpo, quote, stufenklage, umfang, wert, streitwert, begründung, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 274/01
vom
10. April 2002
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius und
die Richter Wendt und Felsch
am 10. April 2002
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, seine Beschwer durch das Beru-
fungsurteil auf über 60.000 DM festzusetzen, wird abge-
lehnt.
Gründe:
Das mit der Berufung vom Kläger zur Vorbereitung von Pflichtteil-
sansprüchen weiterverfolgte Auskunftsinteresse ist gemäß § 3 ZPO da-
nach zu schätzen, in welchem Maß die Durchsetzbarkeit des Leistungs-
anspruchs des Klägers von der Auskunft der Beklagten abhängt. Es ist
mit einer Quote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bewerten, die
nach der Rechtsprechung in der Regel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen
wird und die umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des
Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsan-
spruchs maßgeblichen Tatsachen sind (Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 3
Rdn. 16 "Auskunft" m.w.N.).
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An diese Grundsätze hat sich das Berufungsgericht ersichtlich ge-
halten. Es hat nach Erörterung mit den Prozeßvertretern der Parteien
den Streitwert auf 28.000 DM festgesetzt. Das entspricht einer Quote
von 1/5 des nach den Angaben des Klägers mit 140.000 DM zu bemes-
senden Leistungsanspruchs, den er mit der Stufenklage verfolgt. Für ei-
nen höheren Ansatz besteht nach den ihm bereits vermittelten Kenntnis-
sen über Umfang und Wert des Nachlasses kein Anlaß.
Danach ist die Beschwer des Klägers unter Berücksichtigung der
Beschwer der Beklagten in nicht zu beanstandender Weise auf
27.500 DM festgesetzt worden.
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Felsch