Urteil des BGH vom 21.08.2013

BGH: wohnung, irrtum, angriff, polizei, schwurgericht, notwehr, rechtfertigung, loslassen, sorgfalt, verfügung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 449/13
vom
21. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2013 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Kempten (Allg.) vom 4. April 2013 mit den Feststellun-
gen aufgehoben, ausgenommen sind die Feststellungen zum
Tatgeschehen; insoweit wird die weitergehende Revision verwor-
fen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit
Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-
teilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Ange-
klagten. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils.
1. Am 22. Mai 2012 wollte der Geschädigte S. , 176 cm groß
und ca. 72 kg schwer, der zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich alkoholisiert
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war, gegen 19:00 Uhr Sc. in K. besuchen. Er hatte
eine Flasche Wodka besorgt, welche er mit Sc. zusammen trinken wollte.
Als dieser die Wohnungstüre nicht öffnete, begab sich der Geschädigte S. im
selben Haus ein Stockwerk höher zur Wohnung des Angeklagten, den er einige
Tage zuvor in der Wohnung des Sc. kennengelernt hatte. Der Angeklagte,
180 cm groß und 80 kg schwer, ließ ihn ein und man trank zusammen Wodka
mit Eistee, bis die Flasche leer war. Kurz vor 22:00 Uhr wollte der Angeklagte
zu Bett gehen und bot dem erheblich betrunkenen Geschädigten S. an, er kön-
ne auf seiner Couch übernachten. Als er ins Schlafzimmer gehen wollte, zog
der Geschädigte S., der zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von
2,76 Promille aufwies, den Angeklagten, der mit maximal 2,02 Promille eben-
falls nicht unerheblich alkoholisiert war, kräftig und ruckartig auf die Couch zu-
rück. Gleichzeitig sagte der Geschädigte S., der nicht damit einverstanden war,
dass der Abend nun beendet werden sollte, in strengem Ton: „Sitzen!“ Der An-
geklagte wiederholte, dass er jetzt müde sei und schlafen gehen möchte. Er
stand erneut von der Couch auf, wurde jedoch wiederum vom Geschädigten S.
zurückgezogen. Zudem versetzte der Geschädigte S. dem Angeklagten einen
kräftigen Schlag mit der Faust gegen den Kopf oberhalb des linken Ohres. Als
er dann noch ein weiteres Mal auf den Gesichtsbereich des Angeklagten ein-
schlagen wollte, konnte dieser dem Schlag reflexartig ausweichen. Obgleich der
Angeklagte nun dem Geschädigten S. eindringlich sagte, dass er damit aufhö-
ren solle und dass jetzt Schluss sei, ließ dieser sich nicht beruhigen, war wei-
terhin aggressiv und wollte abermals mit den Fäusten auf den Angeklagten ein-
schlagen. Diese Schlagversuche konnte der Angeklagte jedoch abwehren, wo-
bei er den Geschädigten S. seinerseits mit der Faust und mit erheblicher Wucht
im Gesicht traf. Obgleich er nun wiederholt äußerte, der Geschädigte S. solle
aufhören, ließ sich dieser weder hiervon, noch von den eingesteckten Treffern
abhalten. Er versuchte weiter, auf den Angeklagten einzuschlagen. Schließlich
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konnte der Angeklagte, welcher in jungen Jahren Judo und Karate als Wett-
kampfsport betrieben, allerdings seit langem nicht mehr aktiv trainiert hatte, bei
dem Geschädigten S. einen Armhebel ansetzen und dessen rechte Hand rück-
lings auf den Rücken drehen. Solchermaßen fixiert wollte er ihn aus der Woh-
nung werfen, was aber nicht gelang, da der Geschädigte S. versuchte, sich aus
dem Armhaltegriff herauszudrehen. Der Angeklagte befürchtete nun, dass der
Geschädigte S., wenn er sich befreien könnte, erneut auf ihn losgehen und auf
ihn einschlagen werde. Um dies zu verhindern, nahm er den Geschädigten S.
von hinten stehend mit seinem linken Arm in den Schwitzkasten bzw. Würge-
griff und drückte zu. Als der Geschädigte S. nach einer nicht genau feststellba-
ren Zeitspanne dadurch schwächer wurde, konnte der Angeklagte ihn immer
noch im Schwitzkasten haltend zu Boden bringen. Um den Angriff zu beenden,
hielt der Angeklagte den Geschädigten S. weiter über einen Zeitraum von je-
denfalls einer Minute fest im Schwitzkasten, wobei er wusste, dass dies grund-
sätzlich eine das Leben gefährdende Behandlung darstellt und es etwa durch
ein Abdrücken beider Halsschlagadern zu einer tödlich verlaufenden Sauerstoff-
unterversorgung des Gehirns kommen kann. Obwohl der Geschädigte S. sich
nicht mehr wehrte, hielt ihn der Angeklagte weiter fest im Würgegriff, da er nicht
sicher war, ob der Geschädigte S. lediglich simulierte. Noch während er den
Geschädigten S. auf diese Weise hielt, rief der Angeklagte, der zu diesem Zeit-
punkt leicht schwerfällig atmete, den Notruf der Polizei an, um deren Hilfe her-
beizurufen. Nachdem er diesen Anruf nach einer Minute und 19 Sekunden
beendet hatte, bemerkte der Angeklagte, dass der Geschädigte S. nicht mehr
atmete. Er rief daraufhin zunächst einen Bekannten an, um mit ihm zu bespre-
chen, was er nun tun solle. Entsprechend dem Rat des Bekannten rief er dann
die Rettungsleitstelle an, um weitere Hilfe herbeizurufen. Zu diesem Zeitpunkt
trafen bereits die herbeigerufene Polizei und kurze Zeit später der Notarzt ein.
Der Notarzt konnte den Geschädigten S. nicht mehr reanimieren. Dieser war
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aufgrund einer Sauerstoffunterversorgung des Gehirns infolge eines beidseiti-
gen Abdrückens der Halsschlagader bereits tot.
2. Die Strafkammer ist aufgrund dieser Feststellungen davon ausgegan-
gen, dass der Angeklagte zunächst in Notwehr handelte, als er die Schläge des
Geschädigten S. abwehrte, und es dabei auch noch von der Erforderlichkeit im
Sinne von § 32 Abs. 2 StGB gedeckt war, den Angreifer von hinten in den Wür-
gegriff bzw. Schwitzkasten zu nehmen und zu Boden zu bringen. Nach Auffas-
sung der Strafkammer sei jedoch aufgrund der konkreten Kampfsituation der
fortdauernde Würgegriff am Boden nicht mehr erforderlich gewesen, um den
Angriff zu beenden. Der Umstand, dass der Angeklagte befürchtete, der Angrei-
fer könne simulieren, könne ihn nicht entlasten. Vielmehr habe der Angeklagte
den am Boden liegenden Geschädigten S. nun lediglich in einen Haltegriff
nehmen und am Boden fixieren können.
II.
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Feststel-
lungen des Landgerichts eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverlet-
zung mit Todesfolge nicht tragen. Denn das Schwurgericht hat sich nicht mit der
Frage eines Erlaubnistatbestandsirrtums des Angeklagten auseinandergesetzt
und diesbezüglich auch dessen Vorstellungsbild nicht umfassend geprüft.
1. Zutreffend geht allerdings das Landgericht davon aus, dass der Ange-
klagte zunächst in Notwehr gehandelt hat, als er den Geschädigten S. in den
"Schwitzkasten" genommen hat.
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a) Eine in einer objektiven Notwehrlage verübte Tat ist nach § 32 Abs. 2
StGB gerechtfertigt, wenn sie zu einer sofortigen und endgültigen Abwehr des
Angriffs führt und es sich bei ihr um das mildeste Abwehrmittel handelt, das
dem Angegriffenen in der konkreten Situation zur Verfügung stand (st. Rspr.;
vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1996 - 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97, 100
mwN). Ob dies der Fall ist, muss auf der Grundlage einer objektiven ex-
ante-Betrachtung entschieden werden (BGH, Urteil vom 24. Juni 1998
- 3 StR 186/98, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 14). Dabei kommt es
auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Verteidigungshandlung an
(BGH, Urteil vom 28. Februar 1989 - 1 StR 741/88, NJW 1989, 3027; Beschluss
vom 5. November 1982 - 3 StR 375/82, NStZ 1983, 117).
b) Für den Angeklagten gab es in der Situation hier zum - lediglich mit
Körperverletzungswillen vorgenommenen - Anlegen des Würgegriffs (jedenfalls
zunächst) keine mildere Handlungsalternative: Auf die mehrfache Aufforderung
zu Beginn der auch vom Angeklagten gegenüber seinem gewaltbereiten Geg-
ner mit bloßer Körperkraft ausgetragenen Auseinandersetzung, mit seinen An-
griffen aufzuhören, ist dieser nämlich nicht eingegangen (vgl. hierzu BGH, Urteil
vom 11. September 1995 - 4 StR 294/95, NStZ 1996, 29).
c) Die Notwehrsituation ist allerdings jedenfalls dann beendet gewesen,
als der Geschädigte S. kampfunfähig zu Boden gebracht wurde. Die Rechtferti-
gung des Würgegriffs entfiel objektiv, als der Geschädigte S. am Boden liegend
schwächer wurde, ruhig war und sich nicht mehr wehrte.
2. Demgegenüber begegnet die Annahme des Landgerichts, dass die
weitere Aufrechterhaltung des "Schwitzkastens" eine vorsätzliche Körperverlet-
zung im Sinne der §§ 223 ff. StGB darstellt, durchgreifenden Bedenken. Es
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übersieht, dass die Frage des Vorliegens einer vorsätzlichen Körperverletzung
nach dem subjektiven Vorstellungsbild des Angeklagten zu entscheiden ist.
Hätte der Angeklagte nämlich nicht erkannt, dass die Notwehrlage infolge der
eingetretenen Kampfunfähigkeit des Geschädigten S. entfallen war, dann läge
ein Irrtum im Sinne des § 16 StGB vor. Denn die irrige Annahme eines rechtfer-
tigenden Sachverhalts wäre wie ein den Vorsatz ausschließender Irrtum über
Tatumstände nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB zu bewerten (st. Rspr.; BGH, Urtei-
le vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, BGHSt 31, 264, 286 f.; vom 10. Februar
2000 - 4 StR 558/99, BGHSt 45, 378, 383 f.; und vom 29. Juni 1995
- 4 StR 760/94, NStZ 1996, 34, 35), so dass der Vorwurf (vorsätzlicher) Körper-
verletzung mit Todesfolge entfiele.
a) Das Landgericht hat nicht mit Tatsachen belegt, weshalb der Ange-
klagte habe erkennen müssen, dass es ausreichte, den Geschädigten S. nur
noch mit einem Haltegriff festzuhalten, als er mit dem Angeklagten auf dem Bo-
den lag. Dies hätte besonderer Erörterung auch daher bedurft, weil der Ge-
schädigte S. sich bereits zuvor aus einem solchen Haltegriff zu befreien ver-
sucht hatte (UA S. 7). Die Ausführungen des Schwurgerichts beschränken sich
auf die Feststellung, dass in der gesamten Wohnung keine erheblichen Kampf-
spuren festgestellt wurden, was aber gerade deswegen wenig verwunderlich ist,
weil sich das Geschehen letztlich im Wesentlichen nur dort zugetragen hat, wo
die Kontrahenten zu Fall kamen.
b) Die getroffenen Feststellungen, insbesondere der Gesprächsablauf
und die Äußerungen des Angeklagten beim ersten Notruf bei der Polizei, legen
die Annahme nahe, dass der Angeklagte auch noch beim Fixieren des Geschä-
digten S. im
„Schwitzkasten“ auf dem Boden liegend davon ausging, dass seine
Handlung erforderlich sei, um zu verhindern, dass der Geschädigte S. erneut
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auf ihn losgeht und ihn schlägt. Das Schwurgericht hat hierzu festgestellt, dass
der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht sicher war, ob der Geschädigte S.
lediglich simuliere. Wenn der Angeklagte tatsächlich glaubte, dass der Geschä-
digte S. sich nur deswegen nicht mehr wehrte, um freizukommen und seine un-
berechtigten Angriffe gegen den Angeklagten fortzusetzen, wäre der Angeklag-
te von einer noch andauernden Notwehrsituation ausgegangen, auch wenn die-
se tatsächlich nicht mehr gegeben war.
c) Soweit das Landgericht ohne weitere Begründung davon ausgegan-
gen ist, es könne den Angeklagten nicht entlasten, dass er befürchtete, „der
Angreifer könne simulieren“, legt das nahe, dass es von unzutreffenden Anfor-
derungen an eine Putativnotwehrlage ausgegangen ist. Denn auf der Grundla-
ge der Feststellungen, dass sich der Angeklagte - nach dem rechtsfehlerfrei
festgestellten vorausgegangenen provozierenden und aggressiven Verhalten
des Geschädigten S. - beim Loslassen des Geschädigten S. einen erneut be-
vorstehenden Angriff vorstellte, wäre er einem entsprechenden Irrtum unterle-
gen.
Dieser Irrtum des Angeklagten könnte aber auf einer Außerachtlassung
der gebotenen und ihm persönlich zuzumutenden Sorgfalt beruhen, so dass er
wegen fahrlässiger Tötung zu bestrafen wäre (§ 16 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl.
BGH, Urteile vom 10. Februar 2000 - 4 StR 558/99, BGHSt 45, 378, 384 f.; und
vom 18. September 1991 - 2 StR 288/91, NJW 1992, 516, 517), wobei in die-
sem Zusammenhang insbesondere zu berücksichtigen wäre, dass ihm die Ge-
fährlichkeit des Würgegriffs bekannt war.
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3. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatge-
schehen können aufrechterhalten bleiben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Raum
Wahl
Graf
Jäger
RinBGH Cirener befindet
sich auf Dienstreise und
ist an der Unterschrifts-
leistung gehindert.
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