Urteil des BGH vom 19.11.1999

BGH (stpo, erpressung, verwahrung, gewalt, nachprüfung, waffe, nachteil, ausstattung, vorbereitung, teil)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 85/00
vom
17. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziff. 2 auf dessen Antrag - am
17. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten Roland K. wird das Ur-
teil des Landgerichts Osnabrück vom 19. November 1999, auch
soweit es den Mitangeklagten Friedhelm K. betrifft, im
Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten der ver-
suchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und des Ausübens der
tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstlade-
waffe schuldig sind.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Da der Tatplan der Angeklagten darauf gerichtet war, den Marktleiter mit
Waffengewalt zu zwingen, die Tageseinnahmen herauszugeben, liegt nicht
versuchter schwerer Raub vor, der eine Wegnahme voraussetzen würde, son-
dern versuchte schwere räuberische Erpressung nach §§ 253 Abs. 1, 255, 250
Abs. 2 Nr. 2 StGB.
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Die von den Angeklagten verwahrte Maschinenpistole ist zwar von Teil B
Abschnitt V Nr. 29 a der Kriegswaffenliste erfaßt, gleichwohl ist nach § 6 Abs. 3
WaffG der IX. Abschnitt des WaffG anstelle der Strafvorschriften des KWKG
anzuwenden, da es sich um eine tragbare Schußwaffe handelt (vgl. BGHR
KWKG § 16 Konkurrenzen 2). Die gemeinsam begangene Verwahrung ist hier
als Ausüben der tatsächlichen Gewalt nach § 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG abzuur-
teilen.
Die ohne Hinweis nach § 265 StPO mögliche Schuldspruchänderung,
die nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten Friedhelm K. zu er-
strecken war, berührt den Strafausspruch nicht, da die jeweiligen Strafrahmen
gleich geblieben sind.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die
Anwendung eines minder schweren Falles für die zur Vorbereitung eines Wei-
terverkaufs vorgenommene Verwahrung einer Maschinenpistole vom Typ
Skorpion, die wegen ihrer geringen Größe und der Ausstattung mit einem
Schalldämpfer für die Begehung schwerer Straftaten besonders geeignet und
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damit überdurchschnittlich gefährlich ist, ist unzureichend begründet und ange-
sichts des Umstandes, daß der Angeklagte vorbestraft ist und durch den ver-
suchten bewaffneten Überfall auf einen Einkaufsmarkt gezeigt hat, daß er
Waffen für Straftaten nachhaltig einzusetzen bereit ist, kaum nachvollziehbar.
Indes ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert.
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler Pfister