Urteil des BGH vom 21.11.2005

BGH (zpo, berlin, vorinstanz, aussicht, eingabe, zwangsvollstreckung, zulassung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZA 17/05
vom
21. November 2005
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2005 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr
beschlossen:
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten wird zurückgewie-
sen.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat den Beklagten mit Beschluss vom
9. August 2005 darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtige, seine Beru-
fung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2005 gemäß § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Anträge
des Beklagten, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen, hat es mangels hinrei-
chender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die dagegen erhobenen Gegenvor-
stellungen des Beklagten hatten keinen Erfolg. Am 2. September 2005 hat das
Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit
seiner Eingabe vom 21. September 2005. Er möchte die Zulassung der Revisi-
on erreichen und beantragt Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzu-
lassungsbeschwerde.
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Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, denn die be-
absichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
(§ 114 Satz 1 ZPO). Der Beschluss des Berufungsgerichts vom 2. September
2005, mit dem die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO
zurückgewiesen worden ist, ist unanfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).
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Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 02.09.05 - 18 U 10/05 -