Urteil des BGH vom 18.12.2008

BGH (beschwerde, zpo, berlin, nachprüfung, stand, verletzung, annahme, begründung, berechnung, streitwert)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 249/07
vom
18. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die
Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom
20. September 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 220.652,53 €.
Gründe:
Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,
2. Alt. ZPO ist nicht gegeben.
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Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem Verstoß gegen anerkannte
Auslegungsgrundsätze. Das Berufungsgericht hat beachtet, dass die Ver-
tragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut und
den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen
hat (BGHZ 124, 39, 44 f.; 150, 32, 37; BGH, Urteile vom 6. Juli 2005 - VIII ZR
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136/04 - NJW 2005, 3205, 3207 unter II. 2.a aa; vom 12. Januar 2007 - V ZR
268/05 - NJW-RR 2007, 523, 524 Rdn. 17; jeweils m.w.N.). Es hat den Wortlaut
der fraglichen Vergütungsregelung unter Nr. 46 (2) des zwischen den Parteien
bestehenden Kooperationsvertrags unter Berücksichtigung der Begriffsbestim-
mungen unter 1.34 bis 1.38 so verstanden, dass danach eindeutig auch die
Outdoor-Terminals als Zahlstellen anzusehen seien und das über sie erzielte
Gebührenaufkommen der Berechnung der variablen Vergütung zugrunde zu
legen sei. Die Annahme eines eindeutigen Wortlauts hält der rechtlichen Nach-
prüfung stand.
Das Berufungsgericht hat auch keinen entscheidungserheblichen Ausle-
gungsstoff unter Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Beklagten aus
Art. 103 Abs. 1 GG übergangen. Es hat namentlich aus dem von der Beklagten
vorgelegten Einzelvertrag keine abweichende Vergütungsregelung entnehmen
können.
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Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO).
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Schlick
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Hucke
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2006 - 101 O 102/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 20.09.2007 - 23 U 195/06 -