Urteil des BGH vom 09.02.2000
BGH (stgb, in dubio pro reo, ärztliche behandlung, heftige gemütsbewegung, geschiedene frau, tochter, treffen, schuldfähigkeit, freiheitsstrafe, beziehung)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 StR 392/99
vom
9. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar
2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
von Lienen
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenklägerin K. ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Hannover vom 6. Mai 1999 wird ver-
worfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die den Nebenklägern hierdurch erwachsenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheits-
strafe von zwölf Jahren verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er
eine Verfahrensrüge erhebt und die Verletzung sachlichen Rechts geltend
macht. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen lernte der Angeklagte, der seit 1981 in
Deutschland lebt, 1987 A. kennen, die er im Februar 1988 heiratete und
mit der er eine im Dezember 1988 geborene gemeinsame Tochter hat. Nach
anfänglich harmonischem Verlauf kam es ab Anfang der neunziger Jahre zu-
nehmend zu Spannungen in der Ehe, vor allem weil der Angeklagte aggressiv
wurde und mit körperlicher Gewalt gegen seine Ehefrau vorging, die sich des-
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halb mehrfach in ärztliche Behandlung begeben mußte. Sie ließ sich im Sep-
tember 1992 von ihm scheiden. Wegen des großzügig eingeräumten Besuchs-
und Umgangsrechts des Angeklagten mit der gemeinsamen Tochter, kam es zu
häufigen, auch intimen Kontakten der geschiedenen Eheleute, die der Ange-
klagte seiner zweiten Ehefrau, die er im Mai 1993 geheiratet hatte, verschwieg.
Die Beziehung zwischen dem Angeklagten und A. verlief in den folgen-
den Jahren ambivalent, weil es einerseits zwar häufige Kontakte gab, die auch
dazu führten, daß beide Anfang 1997 einen Neuanfang planten, andererseits
A. Angst vor dem Angeklagten empfand, der sich in ihren Augen nicht
geändert hatte und nach wie vor gewalttätig war. Nach einem gemeinsamen
Urlaub in der Türkei im Mai 1998 war A. von dem Ergebnis enttäuscht.
Das Verhältnis zwischen beiden kühlte ab und man sah sich nur noch wenig. Am
7. Juli 1998 erklärte A. dem Angeklagten, daß sie ihre Beziehung end-
gültig beenden wolle, als Begründung gab sie an, sie wolle seine zweite Ehe
nicht zerstören.
Der Angeklagte war nicht bereit, diese Entscheidung zu akzeptieren. Am
Vormittag des 11. Juli 1998 kaufte er sich für 1.100 DM auf dem Flohmarkt in
H. eine Pistole der Marke "Firestar", Kaliber 9 mm, im Preis inbegriffen
waren drei Schuß Munition. Gegen zusätzliche Bezahlung angebotene weitere
Munition lehnte der Angeklagte ab. Später am Tag traf er sich in einer Gaststätte
mit A. , die sich trotz ihrer Angst vor dem Angeklagten dazu bereiterklärt
hatte, weil sie hoffte, ihn dazu bewegen zu können, daß er ihre Trennungsent-
scheidung akzeptieren werde. Dies gelang ihr nicht. Am folgenden Tag, Sonntag
den 12. Juli 1998, rief der Angeklagte A. morgens an und bat noch ein-
mal um ein Treffen mittags am Maschsee. A. sagte zu und brachte zu
dem Treffen ihre gemeinsame Tochter mit. Der Angeklagte nahm, anders als am
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Vortag, zu diesem Treffen seine mit drei Schuß Munition geladene Pistole mit. Er
hatte vor, A. damit zu bedrohen und zu zwingen, zu ihm zurückzukom-
men; für den Fall, daß A. erneut ablehnen würde, hatte er vor, sie zu
töten. Gegen 13 Uhr traf man am Maschsee zusammen. Nachdem A.
noch eine Tasche mit Kleidungsstücken übergeben hatte, die der Angeklagte
zunächst zu seinem Auto brachte, gingen beide am Ufer des Sees entlang, die
gemeinsame Tochter folgte im Abstand von wenigen Metern. Während des Ge-
sprächs, bei dem der Angeklagte A. aufforderte, zu ihm zurückzukehren
und dabei - von A. unbemerkt - mehrfach die im Hosenbund steckende
Pistole leicht herauszog und wieder wegsteckte, gab A. klar zu verste-
hen, daß ihre Beziehung nicht wieder aufleben würde. Als sie jede weitere Dis-
kussion mit den Worten "wenn Du wieder darüber redest, gehe ich sofort weg
und zu meiner Schwester" ablehnte, zog der Angeklagte für A. völlig
überraschend seine Waffe und gab aus einer Entfernung von zwei bis fünf Me-
tern drei Schüsse auf sie ab, um sie zu töten. A. brach tödlich getroffen
zusammen und verstarb innerhalb kürzester Zeit. Der Angeklagte entfernte sich
zunächst vom Tatort; auf das Schreien seiner Tochter kehrte er zurück, hielt den
Kopf von A. , weinte und rief um Hilfe. In der Nähe befindliche Ruderer
eilten herbei und die von Passanten gerufene Polizei traf in Kürze am Tatort ein.
Auf dem Weg in das Polizeipräsidium und dort selbst äußerte der Angeklagte
mehrfach, zunächst ungefragt, daß er seine geschiedene Frau getötet habe und
dies bereits vor dem Treffen für den Fall beabsichtigt habe, daß A. nicht
wieder zu ihm zurückkehren wolle.
Das Landgericht hat die Tat des die Tötungsabsicht bestreitenden Ange-
klagten als heimtückisch begangenen Mord gewertet und - sachverständig be-
raten - ihm als nicht ausschließbar eine erheblich verminderte Steuerungsfähig-
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keit zugute gehalten, und zwar aufgrund einer tiefgreifenden Bewußtseinsstö-
rung infolge einer wachsenden affektiven Spannung vor der Tat, aus der heraus
er die Tat begangen habe.
2. Die Revision zeigt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf.
a) Der Angeklagte macht mit seiner Verfahrensrüge geltend, das Landge-
richt habe seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO dadurch verletzt,
daß es den Sachverständigen Professor Dr. V. nicht dazu gefragt habe,
welche Folgen die affektive Spannung des Angeklagten auf seine Fähigkeit, die
Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers zu erkennen und auszunutzen, gehabt
habe. Wenn aber dennoch davon ausgegangen werden müsse, daß der Sach-
verständige auch zur subjektiven Seite des Mordmerkmals der Heimtücke be-
fragt worden sei, habe das Landgericht gegen § 261 StPO verstoßen, weil die-
ses wichtige Beweisergebnis im Urteil keine Erwähnung finde und deshalb über-
gangen worden sei. Die auf § 244 Abs. 2 StPO gestützte Rüge ist unzulässig,
weil sie auf die Beanstandung hinausläuft, das Landgericht habe ein Beweis-
mittel nicht voll ausgeschöpft. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich
aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zudem ohne weiteres, wie bereits
der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, daß die geistige Verfas-
sung des Angeklagten vor bzw. bei der Tat und insbesondere auch die subjekti-
ve Seite der Heimtücke Gegenstand der Erörterungen in der Hauptverhandlung
waren. Daß sich das Urteil nicht zu einer von der Wertung des Landgerichts
abweichenden Auffassung des Sachverständigen Professor Dr. V. verhält,
liegt möglicherweise daran, daß der Sachverständige nur bei seinem
- vorläufigen - schriftlichen Gutachten zur in diesem Zusammenhang relevanten
Tatvorgeschichte von anderen Tatsachen ausgegangen ist, als das Landgericht
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aufgrund der Hauptverhandlung festgestellt hat, und die dann auch der Sach-
verständige anders bewertet haben kann als in seinem vorläufigen schriftlichen
Gutachten.
b) Auch die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum
Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das
Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, warum es davon überzeugt ist, daß
A. zum Zeitpunkt der Tat arg- und wehrlos war, und daß der Angeklagte
dies trotz seiner erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit erkannt hat und
sich bewußt war, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff
schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. zu den Voraussetzungen des sog.
Ausnutzungsbewußtseins BGHSt 6, 120, 121 f.; 11, 139, 144; BGHR StGB § 211
II Heimtücke 26 m.w.Nachw.). Denn nicht jede affektive Erregung oder heftige
Gemütsbewegung hindert einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und
Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen (BGH NStZ 1984, 20, 21
m.w.Nachw.). Es bedarf zwar dann in der Regel der Darlegung der Beweisan-
zeichen, aus denen der Tatrichter folgert, daß der Täter trotz seiner Erregung
die für die Heimtücke maßgeblichen Umstände in sein Bewußtsein aufgenom-
men hat. Das hat das Landgericht jedoch getan. Es hat aus dem vom Ange-
klagten gegenüber den Polizeibeamten im Ermittlungsverfahren eingeräumten
und deshalb auch festgestellten Umstand, daß er während des Gesprächs mit
A. von dieser unbemerkt die Waffe mehrfach leicht aus dem Hosenbund
gezogen und wieder weggesteckt hatte, gefolgert, daß er in der Lage war, die
Situationen zu erfassen und abzuwägen, um den günstigsten Zeitpunkt für die
Ausführung der beabsichtigten Tat zu bestimmen. Deshalb wirkt sich die weitere
Erwägung des Landgerichts, daß der Angeklagte sich "auch lediglich in einem
Zustand befunden hat, in dem nicht ausgeschlossen werden konnte, daß seine
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Schuldfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist" (UA S. 24) hier nicht zum Nachteil
des Angeklagten aus, weil es in diesem Zusammenhang nicht auf das Vorliegen
oder Nichtvorliegen der rechtlichen Voraussetzungen einer erheblich vermin-
derten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ankommt, sondern darauf, ob
und gegebenenfalls welche tatsächlichen Auswirkungen die affektive Erregung
auf die Erkenntnisfähigkeit des Angeklagten in der Tatsituation und auf sein
Bewußtsein hatte. Eine in diesem Sinne relevante tatsächliche Beeinträchtigung
des Ausnutzungsbewußtseins des Angeklagten hat das Landgericht, gestützt auf
objektive Umstände vor und bei der Tatausführung, rechtsfehlerfrei verneint;
hinzu kommt, daß es sich nicht um eine spontane, sondern um eine vorbedachte
und vorbereitete Tat gehandelt hat.
3. Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung
stand.
Das Landgericht hat bei der Zumessung der Strafe innerhalb der nach
§§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafdrohung des § 211 StGB im Rahmen
der Darlegung der straferschwerenden Strafzumessungsgründe ausgeführt, es
müsse weiter bedacht werden, "daß lediglich nicht ausgeschlossen werden
konnte, daß er im Tatzeitpunkt erheblich vermindert (schuldfähig) im Sinne des
§ 21 StGB gewesen ist" (UA S. 28). Dies beanstandet die Revision letztlich ohne
Erfolg.
Zwar ist es anerkannt, daß es - jedenfalls bei der Strafrahmenwahl -
rechtsfehlerhaft ist, der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit deswe-
gen ein geringeres Gewicht beizumessen, weil sie nicht erwiesen ist, sondern
nach dem Zweifelssatz lediglich unterstellt wurde oder nicht sicher ausgeschlos-
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sen werden konnte (BGH bei Holtz MDR 1986, 622; BGHR StGB § 21 in dubio
pro reo 1 und Strafrahmenverschiebung 4, 17), denn auch in den Fällen, in de-
nen unter Anwendung des Zweifelssatzes von einem bestimmten Sachverhalt
auszugehen ist, ist dieser Sachverhalt bei der rechtlichen Würdigung von der
gleichen Bedeutung, wie ein zur Überzeugung des Gerichts festgestellter. Das
Landgericht hat die erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit auch insoweit
korrekt gehandhabt, als es die Strafdrohung des § 211 StGB von lebenslanger
Freiheitsstrafe gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, so daß ihm ein
Strafrahmen von drei Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe für die eigentliche
Strafzumessung zur Verfügung stand. Unter diesen Umständen kommt einer
erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit oder einem anderen vertypten Mil-
derungsgrund bei der konkreten Straffindung im Zusammenhang mit den übri-
gen, ebenfalls zu würdigenden Strafzumessungsgründen nach der ständigen
Rechtsprechung aber nur noch eine geringere Bedeutung zu (vgl. BGHSt 26,
311; BGH NStZ 1984, 548; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 2 bis 5;
Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 50 Rdn. 2 c). Als strafzumessungsrelevanter
Umstand kommt bei der im Rahmen der Strafhöhenbemessung vorzunehmen-
den Gesamtwürdigung dann nicht mehr das abstrakt-rechtliche Wertungsergeb-
nis als solches, daß z. B. die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert ist oder
die Tat nur versucht wurde, in Betracht. Von Bedeutung sind in diesem Zusam-
menhang die jeweiligen konkret-tatsächlichen Besonderheiten, etwa einer Ver-
suchstat (BGHR StGB § 46 II Gesamtbewertung 5) oder die den jeweiligen ver-
typten Milderungsgrund näher konkretisierenden Tatumstände. Im Zusammen-
hang mit einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB
ist es für die konkrete Strafzumessung als zulässig - weil bedeutsam für ihr Ge-
wicht - erachtet worden zu erwägen, ob sie mehr oder weniger verschuldet ist
(BGHSt 26, 311, 312) oder welchen Grad sie erreicht hat (BGH NStZ 1984, 548;
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1992, 538; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 46 Rdn. 49
m.w.Nachw.).
Eine solche Gewichtung hat das Landgericht der Sache nach mit seinen
möglicherweise mißverständlichen Wendungen vorgenommen. Es hat die ver-
minderte Steuerungsfähigkeit infolge der affektiven Spannung und Erregung des
Angeklagten als gerade noch die Erheblichkeitsschwelle der §§ 20, 21 StGB
überschreitend gewertet und ihr deshalb bei der Strafzumessung gegenüber den
näher dargelegten Straferschwerungsgründen, insbesondere den Folgen der Tat
für das Kind, das diese miterlebt hatte, nur noch eine geringe Bedeutung beige-
messen. Allerdings hätte es angesichts der getroffenen Feststellungen, vor
allem zur Vorbereitung der Tat, eher nahegelegen, der - vom Angeklagten ver-
schuldeten - affektiven Spannung und seinem Erregungszustand schon die
Qualität einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung abzusprechen (vgl. zu den
Voraussetzungen u.a. BGH NStZ 1984, 259; 1990, 231; Theune NStZ 1999,
273) und die rechtlichen Voraussetzungen des § 21 StGB zu verneinen; die
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Erheblichkeit einer Beeinträchtigung im Sinne des § 21 StGB ist eine Rechtsfra-
ge und vom Tatrichter in eigener Verantwortlichkeit zu beanworten (vgl. BGHSt
43, 66, 77 m.w.Nachw.).
Kutzer Rissing-van Saan Miebach
Winkler von Lienen