Urteil des BGH vom 28.12.2007

BGH: befangenheit, zusammenarbeit, schule, form, abstimmung, parteigutachten, organisation, gefahr, parteilichkeit, meinungsaustausch

1
2
3
4
Gericht:
OLG Frankfurt 10.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 W 63/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 42 Abs 2 ZPO , § 406 Abs 2
ZPO
Sachverständigenablehnung: Besorgnis der Befangenheit
bei engem beruflichem Kontakt mit dem Sohn einer Partei
Leitsatz
Zur Ablehnung eine Sachverständigen wegen Befangenheit aufgrund beruflicher oder
wissenschaftlicher Zusammenarbeit mit dem Sohn einer Partei.
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde
vom Gericht nicht mitgeteilt]
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat unter dem 21.2.2007 beantragt, den Sachverständigen
SV1 wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, und hat sich dabei auf enges
persönliches Verhältnis des Sachverständigen zum Sohn des Beklagten zu 3) und
Neffen des Antragsgegners zu 1., des öffentlich beeidigten Sachverständigen SV2,
gestützt. Zum Beleg dafür hat sie die gemeinsame Autorenschaft der
Loseblattsammlung „…“ sowie die Tatsache angeführt, dass beide
Sachverständige in Veranstaltungsreihen der …-akademie, …A-schule O1 und der
…B-schule aufgetreten seien. Beide Sachverständige würden zwar nicht
miteinander, aber doch zu denselben Themen referieren und hätten sich auch
gegenseitig als Referenten empfohlen.
Daraus ergebe sich eine verfestigte Beziehung durch ständigen Kontakt, die über
rein berufliche oder wissenschaftliche Bekanntschaft hinausgehe und deshalb
befürchten lasse, dass der Sachverständige dem Privatgutachten gefolgt sei, weil
er Herrn SV2 besonderes Vertrauen entgegenbringe. Der Sachverständige sei
gehalten gewesen, diese Beziehung zu Herrn SV2 den Parteien offenzulegen.
Deshalb erschienen auch andere Umstände des bisherigen Verfahrens in einem
anderen Licht. So habe der Sachverständige den Antragsgegner zu 4. die Statik
berechnen lassen wollen, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, das
Genehmigungsverfahren fortzusetzen. Der Sachverständige habe offensichtlich
dem Antragsgegner zu 1. Unterlagen zukommen lassen, die die Antragstellerin
nicht erhalten habe. Anders ließen sich Äußerungen des Antragsgegners zu 1.
nicht erklären. Außerdem könnten auch fehlerhafte Sachverhaltsinterpretationen
und massive Fehler des Gutachtens die Besorgnis der Befangenheit begründen.
Der Sachverständige hat unter dem 23.3.2007 dazu Stellung genommen, wobei
hinsichtlich der Einzelheiten auf Bl. 1069-1072 d.A. Bezug genommen wird. Der
Sachverständige hat dargelegt, dass sich aus der gemeinsamen Autorenschaft
keine enge persönliche Beziehung oder vertrauensvolle Zusammenarbeit ergeben
habe, da die gemeinsame Tätigkeit sich darin erschöpft habe, dass er die von
Herrn SV2 eingereichten Schadensfälle auf die Eignung für die Schadenskartei hin
überprüft habe. Es habe keine gemeinsamen Veranstaltungen mit Herrn SV2
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
überprüft habe. Es habe keine gemeinsamen Veranstaltungen mit Herrn SV2
gegeben, sie seien sich auch nicht während der Veranstaltungsreihen begegnet,
da sie zu unterschiedlichen Zeiten referiert hätten. Es habe keinen persönlichen
Kontakt gegeben; der vorhandene unterscheide sich nicht von dem zu anderen
Sachverständigenkollegen.
Das Landgericht – Kammer – hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom
18.6.2007, auf den hinsichtlich seiner Begründung Bezug genommen wird, für
unbegründet erklärt. Dagegen hat die Antragstellerin fristgerecht sofortige
Beschwerde erhoben, der das Landgericht durch Beschluss vom 28.8.2007 nicht
abgeholfen hat.
Die Antragstellerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist darauf hin,
dass es sich bei der Schadenskartei um ein kleines Autorenteam von 6 Personen
gehandelt habe, von denen nur zwei Bausachverständige, nämlich Herr SV1 und
Herr SV2, gewesen seien. Daraus ergebe sich eine konstante Bindung und
gemeinsame wirtschaftliche Interessenlage. Die Aktualisierung des Handbuchs
bedinge einen intensiven Meinungsaustausch und eine gegenseitige Abstimmung.
Aus dem Gutachten ergebe sich, dass der Sachverständige sich teilweise auch
blind auf das Privatgutachten SV2 verlassen und unkritisch Fehler übernommen
habe. Ebenso sei der Sachverständige teilweise von falschem Sachverhalt
ausgegangen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom
29.10.2007 Bezug genommen.
Der Sachverständige SV1 hat in seiner Stellungnahme gegenüber dem Senat
erneut ausgeführt, dass es keine persönlichen Kontakte zu dem Sachverständigen
SV2 gegeben habe und er deshalb auf die sich aufdrängenden beruflichen
Kontakte nicht gesondert habe hinweisen müssen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie ist auch begründet.
Der Senat ist der Auffassung, dass vorliegend die Voraussetzungen der §§ 406, 42
Abs. 2 ZPO gegeben sind. Danach kann der Sachverständige wie ein Richter
wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
Der Ablehnung ist auch nicht gemäß § 406 Abs. 2 ZPO verfristet, weil die
Antragstellerin dargelegt hat, erst kurz vor der Ablehnung von der Verbindung der
Sachverständigen erfahren und weitere Nachforschungen angestellt zu haben.
Dies ist ausreichend. Eine Verpflichtung der Parteien, bereits im Zeitpunkt der
Bestellung Nachforschungen über die Parteilichkeit eines Sachverständigen
anzustellen, besteht nicht (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.2.2003 – 4
W 52/02).
Die Ablehnung ist begründet, wenn ein Grund gegeben ist, der bei verständiger
Würdigung ein Misstrauen der Partei gegen den Sachverständigen von ihrem
Standpunkt aus rechtfertigen kann. Eine offenkundige Pflichtwidrigkeit ist nicht
erforderlich.
Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters oder
Sachverständigen zu rechtfertigen sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt
des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken
können, der Richter oder Sachverständige stehe der Sache nicht
unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive,
unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (BGH MDR 2003,
892). Nicht erforderlich ist, dass der Richter oder Sachverständige tatsächlich
befangen ist; unerheblich ist auch, ob er sich für befangen hält (BVerfGE 99, 56).
Entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive
Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden
Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (BGH NJW 2006,
2492). Da für die Beurteilung der Befangenheitsbesorgnis von der Person des
Ablehnenden auszugehen ist, enthält auch der zutreffende objektive Maßstab
bereits eine subjektive Komponente. Ablehnungsgründe sind vom Gericht in ihrer
Gesamtheit zu würdigen. Nach dem Sinngehalt des § 42 Abs. 2 ZPO ist in
Zweifelsfällen im Sinne der Stattgabe des Ablehnungsgesuchs, nicht seiner
Zurückweisung zu entscheiden (KG MDR 99,1019).
So können nahe persönliche oder geschäftliche Beziehungen zu einer Partei
14
15
16
17
18
19
20
So können nahe persönliche oder geschäftliche Beziehungen zu einer Partei
ebenso wie berufliche oder wissenschaftliche Zusammenarbeit ausreichen. Allein
ein bloßes Kollegialitätsverhältnis genügt allerdings nicht. Für einen
Befangenheitsgrund müssen darüber hinausgehende engere berufliche oder
private Beziehungen hinzutreten (BVerfG NJW 2004,3550). Der Bundesgerichtshof
hat auch die Mitautorenschaft bei einem juristischen Kommentar nicht für
ausreichend erachtet, auch wenn sich die Autoren bei dieser Gelegenheit
gelegentlich persönlich begegnet sind. Danach kann selbst ein
Kollegialitätsverhältnis, das in der Regel mit häufigeren persönlichen Begegnungen
verbunden ist, nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn damit eine sehr enge
berufliche Zusammenarbeit verbunden ist (BGHR 05, 1350).
Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände hält der Senat aber die Beziehung
zwischen dem Sachverständigen SV1 und Herrn SV2 aus Sicht der Antragstellerin
für so eng, dass auch bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung geweckt
werden kann, der Sachverständige stehe der Sache nicht objektiv gegenüber.
Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass beide Sachverständige vorliegend
nicht nur Mitautoren eines Handbuchs sind, sondern dasselbe Kapitel und mithin
auch dasselbe Thema bearbeitet haben. Dies wird dadurch bestätigt, dass beide
beim Deutschen Anwaltsverein über dasselbe Thema referieren, und zwar
alternierend. Ebenso haben sie sich gegenseitig bei verschiedenen
Veranstaltungsreihen eingeführt, so beim …-verein und der …A-schule. Diese
Umstände lassen für den Außenstehenden nur den Schluss zu, dass ein deutlich
über bloße Kollegialität hinausgehender Kontakt vorhanden ist. Mag dies auch aus
Sicht des Sachverständigen so organisiert sein, dass es kaum zu näherer
Abstimmung kommt, sei es durch die Form der Loseblattsammlung, sei es durch
die Organisation der Veranstaltungsreihen, so muss doch eine gewisse Form
vertrauensvoller Zusammenarbeit und gegenseitiger Wertschätzung vorhanden
sein. Anders wäre die gegenseitige Empfehlung für Vortragstätigkeit nicht zu
erklären. Außerdem erscheint es sehr naheliegend, dass sich die Referenten zu
gleichen Themen auch im Rahmen der Organisation von
Fortbildungsveranstaltungen hinsichtlich Umfang und Gestaltung absprechen und
so auch ähnliche Auffassungen zu bestimmten Fragestellungen entwickeln.
All dies sagt nichts darüber aus, dass der Sachverständige sich tatsächlich in
seiner Tätigkeit von der Tatsache beeinflussen ließ, dass auf Seiten der
Antragsgegner zu 1. und 3. der mit diesen familiär verbundene Sachverständige
SV2 tätig war. Der Senat geht auch davon aus, dass dies nicht der Fall war. Herr
SV2 hat allerdings, wie die Akte ergibt, erheblich auf Seiten der Antragsgegner
mitgewirkt, in dem er nicht nur ein Privatgutachten erstellt hat, mit dem sich der
Sachverständige auseinandersetzen musste, sondern auch bei Ortsterminen
anwesend war. Es wäre deshalb aus Sicht der Antragstellerin naheliegend
gewesen, dass der Sachverständige auf seine Bekanntschaft und seine
gemeinsame Tätigkeit mit Herrn SV2 hinwies, um Missverständnisse
auszuschließen. Dabei geht es nicht darum, dass der Sachverständige, wie er
meint, sämtliche beruflichen Kontakte zu allen Verfahrensbeteiligten offen legen
muss. Natürlich kann der Sachverständige davon ausgehen, dass einzelne frühere
Kontakte keineswegs die Besorgnis der Befangenheit begründen. Dies gilt sogar
für frühere Parteigutachten (OLG Celle NJW RR 03, 135; OLG Frankfurt am Main
VersR 81, 557; OLG Hamm MDR 00, 49).
Vorliegend geht es aber darum, dass beide Sachverständige zum gleichen Thema
abwechselnd referieren und veröffentlichen und dieses auch bei der Begutachtung
des vorliegenden Falles eine Rolle spielte (Bautechnik; Abnahme/Gewährleistung).
Bei dieser zumindest für einen fachunkundigen Betrachter bestehenden fachlichen
Ab- und Übereinstimmung kann die Gefahr bestehen, dass sich der
Sachverständige, wenn auch unbewusst, von der fachlichen Nähe zum
Parteigutachter der Antragsgegner beeinflussen lassen konnte, zumal jener mit
diesen familiär verbunden war.
Es ist deshalb auch nachvollziehbar, wenn die Antragstellerin Ähnlichkeiten und
Übereinstimmungen zwischen dem Gutachten des Sachverständigen und dem
Parteigutachten dahingehend interpretiert, dass es sich um den Ausfluss der
kollegialen Beziehung handelt, auch wenn tatsächlich lediglich die gleiche fachliche
Einschätzung der Grund sein mag.
Die Gefahr der unbewussten Beeinflussung kann auch nach Auffassung des
Senats nicht in vollem Umfang ausgeschlossen werden. Deshalb muss im Zweifel
21
Senats nicht in vollem Umfang ausgeschlossen werden. Deshalb muss im Zweifel
nach den oben dargelegten Grundsätzen zugunsten der betroffenen Partei
entschieden werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Sachverständige
schuldhaft fehlerhaft gehandelt hat und deshalb sein Entgeltanspruch
ausgeschlossen wäre. Der Senat hat bei seiner Entscheidung lediglich der
besonderen Situation Rechnung getragen, dass aus nachvollziehbarer Sicht der
Antragstellerin, wie dargelegt, ein deutlich näheres Verhältnis bestehen kann, als
dies vielleicht tatsächlich der Fall ist.
Eine gesonderte Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ergeht nicht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten des Hauptverfahrens,
da es sich bei dem Verfahren der Richter- und Sachverständigenablehnung um ein
nichtkontradiktorisches Nebenverfahren handelt (Stollenwerk NJW 07, 3753).
Anders zu beurteilen ist dies lediglich für den Fall der erfolglosen Beschwerde, § 97
ZPO (BGH NJW 05, 2233). Ebenso wenig kommt in Betracht, die Kosten wegen
fehlerhafter Sachbehandlung der Staatskasse aufzuerlegen (OLG Frankfurt am
Main, B. v. 28.5.2007 – 1 W 23/07).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.