Urteil des BGH vom 09.12.2009
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 35/09 Verkündet
am:
9. Dezember 2009
Vorusso,
Justizhauptsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EEG 2004 § 14 Abs. 3
a) In den Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einschließ-
lich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Abs.
3 EEG 2004 ist nicht nur Strom einzubeziehen, der aus einem Netz für die allge-
meine Versorgung bezogen wird, sondern auch Strom, der außerhalb eines sol-
chen Netzes erzeugt und an Letztverbraucher geliefert wird.
b) Von § 14 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4 EEG 2004 werden auch die Strommengen er-
fasst, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines der
allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an verbundene Unternehmen geliefert
werden.
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09 - OLG Celle
LG Verden
- 2 -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Hermanns, Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Celle vom 21. Januar 2009 in der Fassung
des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Februar 2009 wird zurück-
gewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt ein überregionales Übertragungsnetz für Strom. Im
Bereich ihres Übertragungsnetzes befindet sich der Industriepark W. . Die
dort angesiedelten Unternehmen wurden in dem Zeitraum von August 2004 bis
Dezember 2006 über ein von der Beklagten unterhaltenes Elektrizitätsnetz mit
Strom versorgt. Den benötigten Strom erzeugte die Beklagte teilweise in einem
von ihr auf dem Gelände des Industrieparks betriebenen Gasturbinenkraftwerk.
Im Übrigen wurde er von der Beklagten über das Netz der Klägerin von der
B. I. S. GmbH (im Folgenden: B. ) bezogen. Soweit die Be-
klagte Strom von der B. bezogen hat, hat sie ihre Verpflichtung zur Abnahme
und Vergütung von EEG-Strom gemäß § 14 des Gesetzes zur Neuregelung des
Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich vom 21. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1918; im Folgenden: EEG 2004) unstreitig erfüllt.
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- 3 -
Die Klägerin meint, die Beklagte sei darüber hinaus auch wegen des von
ihr in dem Gasturbinenkraftwerk erzeugten Stroms zur Abnahme und Vergütung
von EEG-Strom gemäß § 14 EEG 2004 verpflichtet. Die Beklagte bestreitet dies
mit der Begründung, der in dem Gasturbinenkraftwerk erzeugte Strom sei nicht
in einem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz erzeugt, verteilt und ver-
braucht worden. Ferner habe sie mit diesem Strom überwiegend mit ihr verbun-
dene Unternehmen versorgt; insoweit liege eine von § 14 EEG 2004 nicht er-
fasste Eigenversorgung vor.
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Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) hat die Be-
klagte für den Zeitraum von August 2004 bis Dezember 2006 auf Abnahme von
35.464.275 kWh EEG-Strom, Zahlung von 4.241.473,73 € nebst Zinsen von
8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. September 2007 sowie
auf Feststellung ihrer Auskunfts-, Abnahme- und Vergütungsverpflichtung in
Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Im Beru-
fungsverfahren haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen. Danach ist
im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung die abzunehmende und die zu vergü-
tende Menge binnen eines Zeitraums von zwei Kalenderjahren nach Rechts-
kraft des Urteils als gleichmäßige Bandlieferung durch die Klägerin zur Verfü-
gung zu stellen und monatlich abzurechnen. In der Folge hat die Beklagte ihre
Berufung, soweit sie sich gegen den Feststellungsausspruch richtete, zurück-
genommen. Das Berufungsgericht hat die gegen das landgerichtliche Urteil ge-
richtete Berufung der Beklagten, soweit sie die Verpflichtung der Beklagten zur
Abnahme von EEG-Strom und dessen Vergütung betraf, nach Maßgabe des
Teilvergleichs zurückgewiesen und die Klage hinsichtlich des Zinsantrags ab-
gewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat es der Beklagten auferlegt.
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-
te ihren Klageabweisungsantrag weiter. Für den Fall des Misserfolgs dieses
Antrags rügt sie die Kostenentscheidung des Berufungsurteils.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (OLG Celle, ZNER 2009, 151 ff.) hat zur Begrün-
dung seiner Entscheidung ausgeführt:
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Die Beklagte sei der Klägerin zur Abnahme von EEG-Strom sowie zur
Zahlung der Ausgleichsvergütung gemäß § 14 Abs. 3 EEG 2004 verpflichtet.
Die Klägerin sei Übertragungsnetzbetreiberin im Sinne von § 14 EEG 2004 und
damit verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang, den zeitlichen Verlauf der
nach § 5 Abs. 2 EEG 2004 vergüteten Energiemengen und die Vergütungszah-
lungen zu erfassen, die Energiemengen unverzüglich vorläufig auszugleichen
und die Energiemengen und die Vergütungszahlungen abzurechnen.
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Die Beklagte sei ein Energieversorgungsunternehmen, das Strom an
Letztverbraucher liefere. Nicht erforderlich sei, dass es sich um Strom handele,
der innerhalb eines Netzes der allgemeinen Versorgung erzeugt, verteilt und
verbraucht werde. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezem-
ber 2005 (VIII ZR 108/04, WM 2006, 1308, Tz. 36 f.), die dies annehme, sei zu
§ 11 Abs. 4 des Gesetzes für den Vorrang erneuerbarer Energien vom 29. März
2000 (BGBl. I S. 305; im Folgenden: EEG 2000) ergangen und lasse sich nicht
auf den neuen Gesetzesstand übertragen. Die Änderung der gesetzlichen Re-
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gelung sei vom Gesetzgeber bewusst und im Sinne einer abändernden Be-
stimmung vorgenommen worden. Unerheblich sei, ob der von der Beklagten
selbst erzeugte Strom an verbundene Unternehmen geliefert worden sei. Die
Auffassung der Beklagten, die Lieferung an verbundene Unternehmen sei dem
Eigenverbrauch gleichzustellen, überzeuge nicht. Auch die Lieferung an ein
zwar konzernverbundenes, aber juristisch eigenständiges Unternehmen sei ei-
ne Lieferung an eine andere juristische Person.
Auch aus den in § 110 EnWG enthaltenen Regelungen könne die Be-
klagte nichts für ihre Auffassung herleiten. Die dortigen Bestimmungen, nach
denen das Energiewirtschaftsgesetz auf Objektnetze (teilweise) keine Anwen-
dung finde, stellten eine Sonderregelung des Energiewirtschaftsgesetzes dar,
die dem Zweck der Regulierung des Netzbetriebs geschuldet sei. § 14 Abs. 3
EEG 2004 sei insoweit vorrangige Spezialregelung. Es könne daher auch da-
hinstehen, ob es sich bei dem Netz der Beklagten um ein Objektnetz im Sinne
von § 110 EnWG handele.
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Die Frist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 stehe der Geltendma-
chung der klägerischen Ansprüche nicht entgegen. Die Klägerin habe den Aus-
gleichsanspruch innerhalb der Frist mit Schreiben vom 14. Juni 2005 rechtzeitig
geltend gemacht. Auch eine Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche sei
nicht eingetreten.
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Ein Zinsanspruch stehe der Klägerin indes nicht zu. Die Parteien hätten
sich in dem geschlossenen Teilvergleich dahin geeinigt, dass die Zahlungs- und
Abnahmepflicht nach den Grundsätzen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
erfolgen solle. Im Übrigen schließe der Zweck des § 14 Abs. 4 EEG 2004 einen
Zinsanspruch aus, da der Klägerin, die hinsichtlich des Belastungsausgleichs
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- 6 -
lediglich im Sinne einer Verwaltungsbehörde tätig werde, kein Schaden ent-
standen sein könne.
II.
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Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision
ist daher zurückzuweisen.
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1. Die Beklagte ist der Klägerin gemäß § 14 Abs. 3 EEG 2004 zur Ab-
nahme von EEG-Strom und zur Zahlung der geltend gemachten Vergütung ver-
pflichtet. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men, die Strom an Letztverbraucher liefern, verpflichtet, den von dem für sie
regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Abs. 1 und 2 EEG
2004 abgenommenen Strom anteilig nach Maßgabe eines rechtzeitig bekannt
gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 4 in Verbindung mit § 5
EEG 2004 angenäherten Profils abzunehmen und zu vergüten.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass nicht nur
Strom, der aus einem Netz für die allgemeine Versorgung bezogen wird, son-
dern auch Strom, der außerhalb eines solchen Netzes erzeugt und an Letzt-
verbraucher geliefert wird, in den Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes einschließlich des Belastungsausgleichs zwischen den
Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 einzubeziehen ist. An-
gesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift, ihres Sinns und Zwecks und ihrer
Entstehungsgeschichte kommt eine andere Auslegung entgegen der Auffas-
sung der Revision nicht in Betracht. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das
von der Beklagten betriebene Netz in dem maßgeblichen Zeitraum der allge-
meinen Versorgung diente (vgl. § 3 Nr. 17 EnWG; Senatsurteil vom 1. Oktober
2008 – VIII ZR 21/07, WM 2009, 184, Tz. 20).
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aa) Nach § 14 Abs. 3 Sätze 3 und 4 EEG 2004 wird der nach Satz 1 ab-
zunehmende Anteil auf die von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen gelieferte Strommenge bezogen und ist so zu bestimmen, dass jedes
Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen Anteil erhält. Der
Umfang der Abnahmepflicht (Anteil) bemisst sich nach dem Verhältnis des nach
§ 5 Abs. 2 EEG 2004 insgesamt vergüteten Stroms zu dem insgesamt an Letzt-
verbraucher abgesetzten Strom. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es
somit nicht darauf an, ob der Strom über ein Netz für die allgemeine Versor-
gung geliefert wird.
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bb) Sinn und Zweck des § 14 Abs. 3 EEG 2004 ist es, die bei den Über-
tragungsnetzbetreibern angelangten, nach §§ 4, 5 EEG 2004 eingespeisten und
vergüteten Strommengen gleichmäßig bezogen auf die von den Stromlieferan-
ten im Gebiet des jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers
gelieferten Strommengen weiterzuverteilen. Im Ergebnis sollen so alle Elektrizi-
tätsversorgungsunternehmen, die Strom liefern, zu prozentual gleichen Anteilen
zur Stromabnahme und -vergütung verpflichtet werden. Gesetzgeberische Ab-
sicht ist es, die dadurch entstehenden Kosten des Gesetzes möglichst verursa-
chergerecht auf alle Stromabnehmer zu verteilen (BT-Drs. 15/2864, S. 49). Die
gleichmäßige Verteilung der Strommengen und damit der Vergütungen dient
auch dem Verbraucherschutz, da eine Ungleichbehandlung oder übermäßige
Abwälzung vermieden werden soll (BT-Drs. 15/2327, S. 37).
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Es war deshalb der erklärte Wille des Gesetzgebers, alle Strommengen
in den Belastungsausgleich einzubeziehen, die von Elektrizitätsversorgungsun-
ternehmen an Letztverbraucher geliefert werden. Nur der Strom, den ein
Elektrizitätsversorgungsunternehmen selbst verbraucht, sollte ausgenommen
sein. Das ergibt sich auch aus der in dem Bericht des Ausschusses für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 1. April 2004 enthaltenen zustimmen-
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den Bezugnahme auf das – später vom Senat aufgehobene – Urteil des Ober-
landesgerichts Naumburg vom 9. März 2004 (RdE 2004, 266 ff.), das bereits
die Vorgängervorschrift (§ 11 Abs. 4 EEG 2000) in diesem Sinne ausgelegt hat
(BT-Drs. 15/2864, S. 48; Brodowski, Der Belastungsausgleich im Erneuerbare-
Energien-Gesetz und im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz im Rechtsvergleich,
2007, S. 95 f.; Reshöft/Schäfermeier, EEG, 3. Aufl., § 36 Rdnr. 16; vgl. auch
Hölzer/Jenderny, RdE 2004, 270 f.). Der Vorschlag des Bundesrats, nicht aus
dem öffentlichen Netz bezogenen Strom von dem System des bundesweiten
Belastungsausgleichs auszunehmen, wurde dagegen nicht in das Gesetz über-
nommen (BT-Drs. 15/3162, S. 3; BT-Drs. 15/3385, S. 2; vgl. auch Hart-
mann/Hackert, RdE 2005, 160, 162).
cc) Diese Auslegung wird durch die weitere Entwicklung des Erneuerba-
ren-Energien-Gesetzes bestätigt. In dem Gesetzgebungsverfahren betreffend
das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strom-
bereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften vom
25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) schlug der Bundesrat wiederum vor, eine
Regelung aufzunehmen, nach der Strommengen, die nicht im Rahmen der all-
gemeinen Versorgung geliefert werden, ausgenommen sein sollten (BT-Drs.
16/8148, S. 90). Der - nicht in das Gesetz übernommene - Vorschlag wurde von
der Bundesregierung mit der Begründung abgelehnt, dies sei missbrauchsanfäl-
lig und könne bei den übrigen Stromverbrauchern zu zusätzlichen Kosten in
Höhe von mehreren Hundert Millionen Euro jährlich führen; es treffe besonders
den Mittelstand und kleine Gewerbetreibende mit einem erhöhten Strom-
verbrauch, aber auch alle anderen Stromkunden; ferner führe es zu Wettbe-
werbsverzerrungen zwischen Unternehmen, die Strom von normalen Versor-
gungsunternehmen beziehen, und solchen, die einen Direktlieferanten mit eige-
nem Netz haben (BT-Drs. 16/8393, S. 3).
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dd) Der Senat hat die Vorgängervorschrift (§ 11 Abs. 4 EEG 2000) vor
dem Hintergrund von § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG 2000
zwar dahin ausgelegt, dass nur der Strom in den Ausgleichsmechanismus des
Gesetzes einzubeziehen ist, der aus einem Netz für die allgemeine Versorgung
bezogen wird (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005, aaO, Tz. 31, 37). Entge-
gen der Ansicht der Revision ist diese Entscheidung auf § 14 Abs. 3 EEG 2004
aber nicht übertragbar (vgl. auch Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 2. Aufl.,
§ 14 Rdnr. 53a, 55; Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 36 Rdnr. 16; Jacobshagen in:
Riedel/Schroeder-Czaja/Jacobshagen, Objekt- und Arealnetze, 2007, S. 151 ff.;
Lehnert, ZNER 2008, 39, 40; Brodowski, aaO, S. 95 ff.).
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Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EEG 2000 kam es für den Ausgleich
der Übertragungsnetzbetreiber untereinander auf den Anteil des abgenomme-
nen und vergüteten EEG-Stroms an der gesamten Energiemenge an, die die
Übertragungsnetzbetreiber unmittelbar oder mittelbar über nachgelagerte Netze
an Letztverbraucher abgegeben hatten. Sollte die erforderliche Identität der be-
troffenen Strommengen auf beiden Stufen des Belastungsausgleichs gewahrt
werden, konnte im Rahmen des § 11 Abs. 4 EEG 2000 dann auch nur diese
Energiemenge die Basis für die Berechnung des von den Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen zu tragenden Anteils bilden.
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Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 EEG 2004 ist Basis für die
Bestimmung des von dem jeweiligen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu
tragenden Anteils dagegen die gesamte Energiemenge, die Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers an
Letztverbraucher geliefert haben. § 14 Abs. 3 EEG 2004 kann deshalb eine
Beschränkung auf Strom, der in einem Netz der allgemeinen Versorgung er-
zeugt, verteilt und verbraucht wird, nicht entnommen werden. Dies wird auch
dadurch bestätigt, dass § 2 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2004 für den Anwendungsbereich
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des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2004 - anders als § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG
2000 (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2001, aaO, Tz. 37) - im Hinblick auf
den Belastungsausgleich keine Beschränkung auf Elektrizitätsversorgungsun-
ternehmen der allgemeinen Versorgung enthält.
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Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht mit der Erwägung rechtferti-
gen, § 14 Abs. 3 EEG 2004 beruhe auf dem Gedanken einer Verknüpfung zwi-
schen Förderung und Lastentragung; weil nur der in das allgemeine Versor-
gungsnetz gelangende Strom aus erneuerbaren Energien gefördert werde, ste-
he auch nur den an dieses Netz unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen
Letztverbrauchern derart umweltfreundlich erzeugter Strom zur Verfügung (so
Salje, IR 2008, 102, 105). Das trifft auf den vorliegenden Fall schon deshalb
nicht zu, weil die von der Beklagten belieferten Letztverbraucher auch Strom
aus erneuerbaren Energien erhalten, soweit die Beklagte diesen aus dem Netz
der allgemeinen Versorgung entnimmt.
b) Entgegen der Auffassung der Revision werden von § 14 Abs. 3 Sätze
1, 3 und 4 EEG 2004 - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - auch die
Strommengen erfasst, die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen au-
ßerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an verbundene
Unternehmen geliefert werden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Be-
klagte im streitgegenständlichen Zeitraum - was sie für sich in Anspruch nimmt
und zu ihren Gunsten revisionsrechtlich zu unterstellen ist - mit dem von ihr in
dem Gasturbinenkraftwerk erzeugten Strom überwiegend mit ihr verbundene
Unternehmen beliefert hat.
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Die Beklagte ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das im Sinne
von § 14 Abs. 3 EEG 2004 Letztverbraucher mit Strom beliefert. Das zeigt sich
schon daran, dass sie unstreitig für den von der B. bezogenen Strom ihre Ab-
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nahme- und Vergütungspflicht erfüllt hat. Letztverbraucher sind diejenigen Kun-
den, die Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen (vgl. Altrock/
Oschmann/Theobald, aaO, § 14 Rdnr. 50; Salje, EEG, 5. Aufl., § 37 Rdnr. 13;
Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 36 Rdnr. 17), mithin auch die mit der Beklagten
verbundenen Unternehmen. Von dem Belastungsausgleich nach § 14 Abs. 3
EEG 2004 ausgenommen ist nur der Strom, der nicht an andere abgegeben,
sondern selbst erzeugt und verbraucht wird (Eigenstrom; BT-Drs. 15/2864,
S. 49). Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb angenommen, dass die
Lieferung von Strom an mit der Beklagten verbundene Unternehmen der Eigen-
versorgung nicht gleichgestellt werden kann. Für eine solche Auslegung lässt
sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus dem Sinn und Zweck der
Vorschrift noch aus ihrer Entstehungsgeschichte oder aus der Vorschrift des
§ 110 EnWG etwas herleiten.
aa) Der Gesetzgeber hat aufgrund des von ihm verfolgten Ziels einer
möglichst gleichmäßigen Einbeziehung aller Stromlieferanten als Verursacher
einer klima- und umweltgefährdenden Energieerzeugung (vgl. BT-Drs. 15/2327,
S. 37) in den Belastungsausgleich alle Strommengen einbeziehen wollen, die
Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher liefern. Ausgenom-
men ist lediglich selbst erzeugter und verbrauchter Strom. Wie bereits ausge-
führt, sollen - wie auch die Regelung in § 14 Abs. 7 EEG 2004 verdeutlicht - die
mit dem Gesetz verbundenen Kosten möglichst verursachergerecht auf alle
Stromabnehmer verteilt werden (BT-Drs. 15/2864, S. 49). Das dient auch dem
Verbraucherschutz, da eine Ungleichbehandlung oder übermäßige Abwälzung
vermieden werden soll (BT-Drs. 15/2327, S. 37).
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Dieser Sinn und Zweck des Gesetzes steht einer einschränkenden Aus-
legung des § 14 Abs. 3 EEG 2004 dahin, dass er Strom nicht erfasst, der von
einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines Netzes der allge-
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meinen Versorgung an ein mit ihm verbundenes Unternehmen geliefert wird,
entgegen (vgl. Brodowski, aaO, S. 102 ff.). Ob – wie die Revision meint - ande-
re allgemein verfolgte gesetzgeberische Ziele, wie beispielsweise ein effektiver
Klima- und Umweltschutz, durch eine dezentrale Versorgung gefördert werden,
mag dahinstehen. Dies allein könnte angesichts des eindeutigen Wortlauts der
Vorschrift, des in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen ge-
setzgeberischen Willens und der bereits oben dargestellten weiteren Entwick-
lung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine einschränkende Auslegung je-
denfalls nicht rechtfertigen.
bb) Aus der Vorschrift des § 110 EnWG lässt sich - unabhängig davon,
ob diese Norm wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht insgesamt nicht
anzuwenden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 2008 - C-439/06, Slg. 2008, I
S. 3913 - Flughafen Leipzig/Halle) - nichts anderes herleiten (so auch Res-
höft/Schäfermeier, aaO, § 36 Rdnr. 18; aA Hartmann/Hackert, aaO, S. 163 f.;
Lehnert, aaO, S. 41 ff.; Jacobshagen, aaO, S. 158 ff.; Salje, EEG, 5. Aufl., § 37
Rdnr. 12, 47 ff.). Die Normen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gehen - wie
das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - den Normen des Energiewirt-
schaftsrechts als speziellere Normen vor (vgl. BT-Drs. 15/2864, S. 21). Die Re-
vision zeigt nicht auf, weshalb die den Betrieb von bestimmten Energieversor-
gungsnetzen privilegierende Vorschrift des § 110 EnWG eine einschränkende
Auslegung der einen ganz anderen Regelungsbereich betreffenden und spe-
zielleren Vorschrift des § 14 Abs. 3 EEG 2004 rechtfertigen sollte. Dass hinter
beiden Vorschriften auf den jeweils geregelten Bereich bezogen auch der all-
gemeine Gedanke stehen mag, die Eigenversorgung mit Strom zu privilegieren,
reicht dafür angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 14 Abs. 3 EEG 2004,
des in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberi-
schen Willens und der bereits oben dargestellten weiteren Entwicklung des Er-
neuerbare-Energien-Gesetzes jedenfalls nicht aus.
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cc) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, es verstoße gegen das
Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), dass Strommengen, die der Eigenversor-
gung dienen, anders als solche, die von einem Elektrizitätsversorgungsunter-
nehmen an ein mit ihm verbundenes Unternehmen geliefert werden, von dem
Belastungsausgleich ausgenommen sind (vgl. auch BGHZ 155, 141, 152 f.).
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(1) Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung
mehrerer Personengruppen lässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitge-
hende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Person je nach
dem Regelungszusammenhang unterschiedlich zu behandeln. Es ist dann
grundsätzlich Sache des Betroffenen, sich auf diese Regelung einzustellen und
nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen. Dabei endet
der Spielraum des Gesetzgebers erst dort, wo die ungleiche Behandlung der
geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken ori-
entierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für
die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 55, 72, 89 f. m.w.N.; vgl. auch
BVerfGE 99, 367, 388 ff.; 110, 141, 167). Da Praktikabilität und Einfachheit des
Rechts zu den notwendigen Voraussetzungen eines gleichheitsgerechten Ge-
setzesvollzugs gehören, ist der Gesetzgeber befugt, auch generalisierende und
typisierende Regelungen zu treffen (BVerfG, GewArch 2009, 450 f. m.w.N.).
(2) Soweit § 14 EEG 2004 zwischen Strommengen, die von einem Elekt-
rizitätsversorgungsunternehmen (§ 14 Abs. 3 EEG 2004) oder Dritten (§ 14
Abs. 7 EEG 2004) an Letztverbraucher abgesetzt werden, und Strommengen,
die selbst erzeugt und verbraucht werden, differenziert, sind die dem Gesetz-
geber durch Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen - weiten - Grenzen nicht überschritten.
Der Gesetzgeber hat an die Lieferung, nicht aber an die Erzeugung oder den
Verbrauch von Strom angeknüpft, indem er die Verpflichtung zur Durchführung
des Belastungsausgleichs den Stromlieferanten als Verursacher einer klima-
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- 14 -
und umweltgefährdenden Energieversorgung auferlegt hat (BT-Drs. 15/2327,
S. 37). Er hat deshalb auch zur Verhinderung einer Umgehung der Kostentra-
gungspflicht durch eine Belieferung aus dem Ausland Letztabnehmer, die Strom
nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sondern von einem Drit-
ten beziehen, einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleichgestellt (§ 14
Abs. 7 EEG, BT-Drs. 15/2864, S. 49). Zu dieser generalisierenden und typisie-
renden Regelung war der Gesetzgeber befugt. Sie führt zu der von dem Ge-
setzgeber im Interesse einer Gleichbehandlung gewollten, möglichst verursa-
chergerechten Verteilung des EEG-Stroms auf alle Letztabnehmer (vgl. BT-Drs.
15/2327, S. 37; BT-Drs. 15/2864, S. 49). Entgegen der Auffassung der Revision
ist deshalb eine einschränkende Auslegung des § 14 Abs. 3 EEG 2004 auch
aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht veranlasst.
c) Schließlich steht auch die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004
dem Anspruch nicht entgegen. Unstreitig hat die Beklagte ihre sich aus § 14
Abs. 6 EEG 2004 beziehungsweise § 14a Abs. 5 EEG in der Fassung des
Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
7. November 2006 (BGBl. I, S. 2550) ergebende Verpflichtung, der Klägerin
unverzüglich ihren Strombezug und die an die Letztverbraucher gelieferte
Energiemenge mitzuteilen und jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres die
Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen, nicht erfüllt, so dass die Klägerin zu
der Geltendmachung ihres Anspruchs aus § 14 Abs. 3 Satz 1 EEG 2004 jeweils
zum 31. Oktober eines jeden Jahres nicht in der Lage war. Dass der Übertra-
gungsnetzbetreiber in einem solchen Fall mit dem Anspruch ausgeschlossen
sein soll, wenn er ihn nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004
geltend macht, findet weder in dem Wortlaut der Regelung noch sonst eine
Stütze (vgl. BT-Drs. 15/2845, S. 9; 15/2864 S. 49). Dahingestellt bleiben kann,
ob dies der Fall ist, wenn ein Übertragungsnetzbetreiber den Anspruch trotz
vom Elektrizitätsunternehmen vorgelegter rechtzeitiger Abrechnung nicht inner-
31
- 15 -
halb der Frist des § 14 Abs. 3 Satz 6 EEG 2004 geltend macht (vgl. Salje, EEG,
4. Aufl., § 14 Rdnr. 142; Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 37 Rdnr. 28 zu § 37
EEG 2009; aA Trzeciak/Goldbach in: Bartsch/Salje/Röhling/Scholz, Stromwirt-
schaft, 2. Aufl., S. 573 f. m.w.N.).
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2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Entscheidung des Beru-
fungsgerichts auch im Kostenpunkt nicht zu beanstanden. Zwar ist ein Teilun-
terliegen im Sinn des § 92 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch dann anzunehmen,
wenn lediglich der Zinsanspruch abgewiesen wird (BGH, Urteil vom 28. April
1988 - IX ZR 127/87, NJW 1988, 2173, unter II 1). Angesichts des sich bis zur
teilweisen Rücknahme der von der Beklagten eingelegten Berufung auf
6.241.473,73 € belaufenden Streitwerts ist aber die tatrichterliche Würdigung,
dass die durch den Zinsanspruch verursachte Zuvielforderung verhältnismäßig
geringfügig war (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), nicht zu beanstanden.
Soweit die Revision ferner geltend macht, die Klägerin sei wegen des
abgeschlossenen Teilvergleichs teilweise unterlegen, trifft auch das nicht zu.
Der Teilvergleich regelt lediglich die Modalitäten der Stromabnahme. Wenn der
Strom infolge dieser Modalitäten für die Beklagte besser verwertbar ist, bleibt
dies ohne Einfluss auf den Umstand, dass die Klägerin wegen der von ihr gel-
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tend gemachten und von der Beklagten in voller Höhe zu zahlenden Vergütung
vollständig obsiegt.
Ball
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 29.05.2008 - 5 O 353/07 -
OLG Celle, Entscheidung vom 21.01.2009 - 3 U 133/08 -