Urteil des BGH vom 18.10.2012
BGH: rechtliches gehör
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 71/11
vom
18. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter
Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 18. Oktober 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
7. April 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
1.464.115,46
€ festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die gerügten Verletzungen
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sind nicht gegeben,
Verfahrenswillkür ist nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht hat den Vortrag
des Beklagten zur Kenntnis genommen und sich mit ihm inhaltlich auseinan-
dergesetzt. Obersatzabweichungen sind nicht feststellbar und werden von der
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung auch nicht ausgeführt.
Grundsatzbedeutung hat die Sache nicht. Auch wenn vereinzelt die Auf-
fassung vertreten wird, das Merkmal des unlauteren Zusammenwirkens von
Schuldner und Gläubiger müsse als Voraussetzung der Vorsatzanfechtung
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nach § 133 InsO erfüllt sein, um dem Anfechtungstatbestand Konturen zu ge-
ben, gibt dies dem Senat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu än-
dern.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 14.05.2010 - 1 O 508/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.04.2011 - I-12 U 101/10 -
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