Urteil des BGH vom 26.11.2009

BGH (berlin, erwägung, kenntnis, zulassung, aussicht, zpo, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 244/08
vom
26. November 2009
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick
und Halfmeier
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungs-
beschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet, § 114 Satz 1 ZPO.
Die Mängel des Berufungsurteils veranlassen die Zulassung der
Revision nicht. Insbesondere liegen die vom Beklagten geltend
gemachten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Es kann
nicht davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht
entscheidungserhebliche Ausführungen des Beklagten nicht zur
Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hätte.
Kniffka Kuffer
Bauner
Eick Halfmeier
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 14.05.2007 - 14 O 187/06 -
KG Berlin, Entscheidung vom 22.10.2008 - 26 U 115/07 -