Urteil des BGH vom 17.11.2000

BGH (eigentum, umwandlung, lpg, vertrag, zgb, eintragung, inkrafttreten, widmung, grund, boden)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 318/99
Verkündet am:
17. November 2000
R i e g e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 28. Juli 1999
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des früheren VEB K.
(VEB). Dieser beabsichtigte Ende der achtziger Jahre, seinen Kohleumschlag-
platz nach H. zu verlegen. Die hierfür benötigten Grundstücke wur-
den bis dahin von der LPG Pflanzenproduktion "S. ” H.
(LPG) landwirtschaftlich genutzt. Sie standen im Eigentum der Genossen-
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schaftsbauern und waren in die LPG eingebracht. Am 15. Oktober 1987
schlossen der VEB und die LPG einen schriftlichen Vertrag über den Entzug
der landwirtschaftlichen Nutzfläche und die Inanspruchnahme der Grundstücke
für den Bau einer Brücke über die Leine sowie einer Straße durch den VEB. Mit
den genehmigten Bauarbeiten wurde 1987 begonnen.
Durch notarielle Erklärung vom 22. Juni 1990 sollte der VEB auf der
Grundlage der Umwandlungsverordnung umgewandelt werden. Am 10. August
1990 wurde das neue Unternehmen, dessen Rechtsnachfolgerin die Klägerin
ist, in das Handelsregister eingetragen.
Die Klägerin führte die vom VEB begonnenen Bauarbeiten an der Brük-
ke und der Straße zunächst fort, stellte sie jedoch bald danach im Zuge der
Umstellung der Energiewirtschaft in den neuen Bundesländern ein. Spätestens
seit 1991 nutzte sie die inzwischen fertiggestellte Brücke und die weitgehend
fertiggestellte Straße nicht mehr.
1992 erwarb die beklagte Stadt (Beklagte) die von dem VEB und der
Klägerin für den Bau der Brücke und der Straße ursprünglich genutzten Grund-
stücke zu Eigentum und gab die von ihr fertiggestellte und ausgebaute Straße
und die Brücke Anfang 1992 zur Nutzung durch den öffentlichen Verkehr frei.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Entschädigung für die Nutzung
der Brücke und der Straße für den Zeitraum vom 1. März 1992 bis zum
28. Februar 1998 in Höhe von jährlich 70.000 DM. Sie hat beantragt, die Be-
klagte zur Zahlung von 420.000 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit dem
30. Mai 1992 zu verurteilen.
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Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Hier-
gegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, der Klägerin stünden gegen die Beklagte
keine Ansprüche auf Zahlung eines Nutzungsentgelts zu, weil sie nicht Eigen-
tümerin der Brücke und des Straßenkörpers geworden sei. Zwar sei nach § 459
Abs. 1 ZGB von Grund und Boden getrenntes Anlageneigentum als Volksei-
gentum entstanden. Das Volkseigentum an den Anlagen sei indes später infol-
ge der Privatisierung und Umwandlung des VEB in die Klägerin nicht nach den
Bestimmungen des Treuhandgesetzes auf diese übergegangen. Das Treu-
handgesetz finde keine Anwendung, weil es erst nach der Umwandlung des
VEB in die Klägerin in Kraft getreten sei.
Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten
stand.
II.
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1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, an dem von dem
VEB errichteten Straßenkörper und der Brücke sei gemäß § 459 Abs. 1 ZGB
i.V.m. § 3 der Verordnung über die Sicherung des Volkseigentums bei Bau-
maßnahmen von Betrieben auf vertraglich genutzten, nicht volkseigenen
Grundstücken vom 7. April 1983 (GBl. I, 129) Volkseigentum entstanden. Der
zwischen dem VEB K. und der LPG geschlossene Vertrag über den
dauerhaften Entzug der Bodennutzung vom 15. Oktober 1987 ist ein Vertrag im
Sinne der genannten Bestimmungen. Daß er dazu diente, die Grundstücke der
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zu entziehen und der gewerblichen Nut-
zung zuzuführen, steht dem nicht entgegen. Die LPG konnte nämlich gemäß
§ 18 Abs. 2 Buchst. h LPGG Boden sozialistischen Betrieben und Einrichtun-
gen auch zu einer derartigen Nutzung übertragen und so die Grundlage für die
Entstehung von Volkseigentum bei der Errichtung von Gebäuden und Anlagen
schaffen. Ein Vertrag mit dem Eigentümer war aufgrund des der LPG zuste-
henden umfassenden Bodennutzungsrechts nicht erforderlich (vgl. Autoren-
kollektiv, Kommentar zum ZGB, 1985, § 459 Erl. I. 1) und hätte diesem wider-
sprochen.
2. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß
das Volkseigentum nicht nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG in das Eigentum der
Klägerin übergegangen sei. Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert nicht
daran, daß das Treuhandgesetz erst nach der Umwandlung des VEB in Kraft
getreten ist. Die durch die notarielle Erklärung vom 22. Juni 1990 auf der
Grundlage der Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 (UmwVO, GBl. I,
107) beabsichtigte Umwandlung des VEB wäre nämlich nach § 7 UmwVO erst
mit der Eintragung des Nachfolgeunternehmens in das Handelsregister am
10. August 1990 wirksam geworden (Jürgens, DB 1990, 3162). Die Umwand-
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lung wurde deshalb durch das Inkrafttreten des Treuhandgesetzes am 1. Juli
1990 überholt (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997, II ZR 169/96, ZIP 1998, 86,
87; BVerwG, ZOV 1999, 215, 216). Die Umwandlung kraft Gesetzes bewirkte
gleichzeitig den Übergang des volkseigenen Vermögens, das am 1. Juli 1990
dem VEB zur Nutzung überlassen war und sich deshalb in seiner Fondsinha-
berschaft (vgl. dazu Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesge-
biet, 2. Aufl., § 18, Rdn. 158; Teige, VIZ 1994, 58, 59) befand.
Im übrigen hätte die Rechtsvorgängerin der Klägerin auch dann das Ei-
gentum an der Straße und der Brücke erlangt, wenn die Umwandlung nach der
Umwandlungsverordnung noch vor Inkrafttreten des Treuhandgesetzes vollzo-
gen worden wäre; denn nach § 23 TreuhG greift der in § 11 Abs. 2 TreuhG an-
geordnete Eigentumsübergang auch bei Umwandlungen, die auf Grund der
Umwandlungsverordnung “vorgenommen” worden sind. Insoweit wird unausge-
sprochen auf § 7 Satz 1 UmwVO Bezug genommen, der die Wirksamkeit der
Umwandlung von der Eintragung des Unternehmens neuer Rechtsform abhän-
gig macht. War die Eintragung vor dem 1. Juli 1990 bereits erfolgt, wurde die
entstandene Kapitalgesellschaft gemäß § 1 Abs. 4 TreuhG der Treuhandan-
stalt als Anteilseignerin unterstellt und zugleich gemäß § 23 TreuhG nachträg-
lich mit ihren Betriebsgrundstücken als Anlagevermögen ausgestattet (BGH,
Urteil vom 2. Oktober 1997, II ZR 169/96, ZIP 1998, 86, 87; Busche, RVI Bd. 3,
§ 23 TreuhG, Rdn. 1 ff).
3. Das nach § 11 Abs. 2 TreuhG begründete und gemäß Art. 231 § 5
Abs. 1 Satz 1 EGBGB fortbestehende Eigentum der Klägerin ist nicht dadurch
untergegangen, daß sie die Straße und die Brücke nicht mehr nutzt. Die Nut-
zungsaufgabe vor dem 22. Juli 1992 hat lediglich zur Folge, daß die Beklagte
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die Erfüllung von Ansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ver-
weigern kann (§ 29 Abs. 1 SachenRBerG), sie bewirkt aber keine Veränderung
der bestehenden Eigentumsverhältnisse (OVG Sachsen-Anhalt, JMBl. LSA
1998, 342).
4. Solange das Eigentum der Klägerin an der Brücke und an der Straße
fortbesteht, sind ihr auch die Nutzungen aus dem Eigentum zugeordnet. Macht
die Beklagte sie sich zu eigen, kann die Klägerin zivilrechtlich zu einem Aus-
gleich verpflichtet sein. Ob ein solcher Anspruch besteht, hängt allerdings mit
davon ab, ob die Straße und die Brücke dem öffentlichen Verkehr gewidmet
worden sind. Ist das der Fall, scheiden Ansprüche aus §§ 987 ff BGB bzw. §
812 BGB aus. War die Widmung rechtmäßig, kommt vielmehr eine Entschädi-
gung nach den dafür geltenden Grundsätzen in Betracht. War die Widmung
dagegen rechtswidrig, ist ein Anspruch unter dem Gesichtspunkt des enteig-
nungsgleichen Eingriffs denkbar, der allerdings voraussetzt, daß die Klägerin
von der Möglichkeit des Primärrechtsschutzes Gebrauch gemacht hat (BGHZ
110, 12).
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Nach alledem hat das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begrün-
dung keinen Bestand. Es ist vielmehr aufzuheben und die Sache zwecks weite-
rer Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Wenzel
Tropf
Krüger
Lemke
Gaier