Urteil des BGH vom 03.05.2005
BGH (zpo, wert, positive feststellungsklage, beschwer, festsetzung, umfang, rechtsschutz, besoldungsstufe, feststellungsklage, höhe)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 195/02
vom
3. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
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Der  IX.  Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  durch  die  Richter  Dr.  Ganter,
Raebel, Kayser, Neškovi  und Vill
am 3. Mai 2005
beschlossen:
Die  Beschwerde  gegen  die  Nichtzulassung  der  Revision  in  dem
Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
17. Juli 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verwor-
fen.
Der  Gegenstandswert  für  das  Beschwerdeverfahren  wird  auf
17.787,82 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die  Klägerin  begehrt  von  den  Beklagten  Schadensersatz  wegen  eines
angeblichen  Anwaltsfehlers.  Sie  ist  beamtete  Lehrerin  der  Besoldungsstufe
A 12 und hatte sich auf eine Beförderungsstelle der Besoldungsstufe A 13 be-
worben.  Nachdem  die  Bezirksregierung  ihr  die  Absicht  mitgeteilt  hatte,  einen
Konkurrenten  zu  befördern,  beauftragte  sie  die  Beklagten  mit  der  Wahrneh-
mung  ihrer  Interessen.  Der  Widerspruch  und  das  gerichtliche  Verfahren  um
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einstweiligen Rechtsschutz blieben ohne Erfolg; der Konkurrent wurde darauf-
hin befördert.
Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten im Verfahren um einstwei-
ligen  Rechtsschutz  nicht  ausreichend  vorgetragen;  ihre Besoldung vom 1. Juli
1999 bis 30. Juni 2000 wäre, wenn sie befördert worden wäre, um 9.155,25 DM
höher gewesen.
Sie hat zuletzt in der Berufungsinstanz beantragt:
1.  Die  Beklagten  als  Gesamtschuldner  zu  verurteilen,  an  sie
9.155,25 DM  nebst  5 %  Zinsen  über  dem  Basiszinssatz  seit  dem
5. Juni 2001 zu zahlen,
2.  festzustellen,  daß  die  Beklagten  als  Gesamtschuldner  verpflichtet
sind, der Klägerin alle künftigen Schäden zu ersetzen, die durch die
unterbliebene Beförderung auf die A 13-Stelle entstehen werden.
Klage  und  Berufung  blieben  ohne  Erfolg.  Das  Berufungsgericht  hat  die
Revision nicht zugelassen und die Beschwer auf 21.064,53 € festgesetzt.
II.
Die  Nichtzulassungsbeschwerde  ist  unzulässig,  weil  der  Wert  des  Be-
schwerdegegenstandes  die  gemäß  § 544  ZPO,  § 26  Nr. 8  EGZPO  vorausge-
setzte Grenze von 20.000 € nicht übersteigt.
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Während  der  Geltungszeit  der  Übergangsregelung  des  § 26  Nr. 8
EGZPO  hat  der  Beschwerdeführer  innerhalb  laufender  Begründungsfrist  nicht
nur  die  Revisionszulassungsgründe  vorzutragen,  sondern  auch  darzulegen,
daß er mit der Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang
erstreben  will,  der  die  Wertgrenze  von  20.000 €  übersteigt  (BGH,  Beschl.  v.
27. Juni  2002  - V ZR  148/02,  WM  2002,  2431,  2433; v. 14. April 2005 - IX ZR
278/02).
Eine solche Überschreitung der Wertgrenze liegt hier nicht vor.
1. Die - nicht näher begründete - Festsetzung des Wertes der Beschwer
in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils auf 21.064,53 € bindet den
Senat  nicht.  Die  Festsetzung  geht  vielmehr  ins  Leere.  Nach  der  Neuregelung
des  Revisionsverfahrens durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses hat
die  Höhe  der  Beschwer  des  Rechtsmittelführers  aus  dem  Berufungsurteil  für
die  Zulässigkeit  der  neu  geschaffenen  Nichtzulassungsbeschwerde  keine  Be-
deutung.  Maßgeblich  für  die  in  § 26  Nr. 8  EGZPO  beschriebene  Wertgrenze
der  Nichtzulassungsbeschwerde  ist  ausschließlich  der  Wert  des  Beschwerde-
gegenstandes  für  das  beabsichtigte  Revisionsverfahren  (BGH,  jeweils  aaO).
Dieser  Wert  entzieht  sich  einer  Festsetzung  durch  das  Berufungsgericht,  weil
er  auf  das  Ziel  abstellt,  das  der  Beschwerdeführer  bei  einem  Erfolg  seiner
Nichtzulassungsbeschwerde  in  dem  anschließenden  Revisionsverfahren
(§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO) verfolgen will. Es ist nunmehr ausschließlich Aufga-
be  des  Revisionsgerichts,  im  Rahmen  der  Zulässigkeitsprüfung einer Nichtzu-
lassungsbeschwerde auch darüber zu befinden, ob die maßgebliche Wertgren-
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ze  überschritten  ist  (BGH,  jeweils  aaO;  Beschl.  v.  20. Januar  2004  - X ZR
167/02, NJW-RR 2004, 714; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 544 Rn. 7).
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Re-
visionsverfahren übersteigt 20.000 € nicht.
§ 26 Nr. 8 EGZPO stellt darauf ab, in welchem Umfang der Rechtsmittel-
führer das ihn beschwerende Berufungsurteil mit der Revision anfechten kann
und  will  (BGH,  Beschl.  v.  30. September  2003  - VI ZR  78/03,  NJW-RR  2004,
102;  v.  14. April  2005  - IX ZR  278/02).  Der  Gegenstandswert  ist  gemäß  § 2
ZPO nach §§ 3 ff ZPO zu berechnen.
Die Klägerin will das Berufungsurteil in vollem Umfang zur Überprüfung
stellen. Die Beschwer, die sich aus der gemäß § 5 ZPO vorzunehmenden Addi-
tion der Ansprüche ergibt, beträgt aber lediglich 17.787,82 €.
Der Wert der Beschwer aus dem abgewiesenen Leistungsantrag beträgt
gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO 9.155,25 DM.
Der  Wert  der  Beschwer  aus  dem  Feststellungsantrag  berechnet  sich
gemäß § 9 Satz 1 ZPO aus dem 3½-fachen Wert des einjährigen Bezuges von
9.155,25 DM,  das  sind  32.043,38 DM.  Von  diesem  Betrag  ist,  da  es  sich  um
eine  positive  Feststellungsklage  handelt,  der  übliche  Abschlag  von  20 %  vor-
zunehmen  (vgl.  BGH,  Beschl.  v.  28. September  1993  - III ZR  81/93,  BGHR
ZPO
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§ 9  Schadensrente 1;  und  ständig)  Der  Wert  der  Feststellungsklage  beträgt
damit  25.634,70 DM,  die  Summe  der  Anträge  34.789,95 DM.  Das  sind
17.787,82 €.
Ganter
Raebel
Kayser
Neškovi
Vill