Urteil des BGH vom 03.05.2005

BGH (zpo, wert, positive feststellungsklage, beschwer, festsetzung, umfang, rechtsschutz, besoldungsstufe, feststellungsklage, höhe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 195/02
vom
3. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser, Neškovi und Vill
am 3. Mai 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
17. Juli 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verwor-
fen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
17.787,82 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines
angeblichen Anwaltsfehlers. Sie ist beamtete Lehrerin der Besoldungsstufe
A 12 und hatte sich auf eine Beförderungsstelle der Besoldungsstufe A 13 be-
worben. Nachdem die Bezirksregierung ihr die Absicht mitgeteilt hatte, einen
Konkurrenten zu befördern, beauftragte sie die Beklagten mit der Wahrneh-
mung ihrer Interessen. Der Widerspruch und das gerichtliche Verfahren um
- 3 -
einstweiligen Rechtsschutz blieben ohne Erfolg; der Konkurrent wurde darauf-
hin befördert.
Die Klägerin behauptet, die Beklagten hätten im Verfahren um einstwei-
ligen Rechtsschutz nicht ausreichend vorgetragen; ihre Besoldung vom 1. Juli
1999 bis 30. Juni 2000 wäre, wenn sie befördert worden wäre, um 9.155,25 DM
höher gewesen.
Sie hat zuletzt in der Berufungsinstanz beantragt:
1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie
9.155,25 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
5. Juni 2001 zu zahlen,
2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, der Klägerin alle künftigen Schäden zu ersetzen, die durch die
unterbliebene Beförderung auf die A 13-Stelle entstehen werden.
Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die
Revision nicht zugelassen und die Beschwer auf 21.064,53 € festgesetzt.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Be-
schwerdegegenstandes die gemäß § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO vorausge-
setzte Grenze von 20.000 € nicht übersteigt.
- 4 -
Während der Geltungszeit der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8
EGZPO hat der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist nicht
nur die Revisionszulassungsgründe vorzutragen, sondern auch darzulegen,
daß er mit der Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang
erstreben will, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschl. v.
27. Juni 2002 - V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2433; v. 14. April 2005 - IX ZR
278/02).
Eine solche Überschreitung der Wertgrenze liegt hier nicht vor.
1. Die - nicht näher begründete - Festsetzung des Wertes der Beschwer
in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils auf 21.064,53 € bindet den
Senat nicht. Die Festsetzung geht vielmehr ins Leere. Nach der Neuregelung
des Revisionsverfahrens durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses hat
die Höhe der Beschwer des Rechtsmittelführers aus dem Berufungsurteil für
die Zulässigkeit der neu geschaffenen Nichtzulassungsbeschwerde keine Be-
deutung. Maßgeblich für die in § 26 Nr. 8 EGZPO beschriebene Wertgrenze
der Nichtzulassungsbeschwerde ist ausschließlich der Wert des Beschwerde-
gegenstandes für das beabsichtigte Revisionsverfahren (BGH, jeweils aaO).
Dieser Wert entzieht sich einer Festsetzung durch das Berufungsgericht, weil
er auf das Ziel abstellt, das der Beschwerdeführer bei einem Erfolg seiner
Nichtzulassungsbeschwerde in dem anschließenden Revisionsverfahren
(§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO) verfolgen will. Es ist nunmehr ausschließlich Aufga-
be des Revisionsgerichts, im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Nichtzu-
lassungsbeschwerde auch darüber zu befinden, ob die maßgebliche Wertgren-
- 5 -
ze überschritten ist (BGH, jeweils aaO; Beschl. v. 20. Januar 2004 - X ZR
167/02, NJW-RR 2004, 714; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 544 Rn. 7).
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Re-
visionsverfahren übersteigt 20.000 € nicht.
§ 26 Nr. 8 EGZPO stellt darauf ab, in welchem Umfang der Rechtsmittel-
führer das ihn beschwerende Berufungsurteil mit der Revision anfechten kann
und will (BGH, Beschl. v. 30. September 2003 - VI ZR 78/03, NJW-RR 2004,
102; v. 14. April 2005 - IX ZR 278/02). Der Gegenstandswert ist gemäß § 2
ZPO nach §§ 3 ff ZPO zu berechnen.
Die Klägerin will das Berufungsurteil in vollem Umfang zur Überprüfung
stellen. Die Beschwer, die sich aus der gemäß § 5 ZPO vorzunehmenden Addi-
tion der Ansprüche ergibt, beträgt aber lediglich 17.787,82 €.
Der Wert der Beschwer aus dem abgewiesenen Leistungsantrag beträgt
gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO 9.155,25 DM.
Der Wert der Beschwer aus dem Feststellungsantrag berechnet sich
gemäß § 9 Satz 1 ZPO aus dem 3½-fachen Wert des einjährigen Bezuges von
9.155,25 DM, das sind 32.043,38 DM. Von diesem Betrag ist, da es sich um
eine positive Feststellungsklage handelt, der übliche Abschlag von 20 % vor-
zunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 28. September 1993 - III ZR 81/93, BGHR
ZPO
- 6 -
§ 9 Schadensrente 1; und ständig) Der Wert der Feststellungsklage beträgt
damit 25.634,70 DM, die Summe der Anträge 34.789,95 DM. Das sind
17.787,82 €.
Ganter
Raebel
Kayser
Neškovi
Vill