Urteil des BGH vom 07.04.2010

BGH (stgb, strafkammer, stpo, entscheidungsformel, strafzumessung, strafe, einlassung, begründung, verhandlung, antrag)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 80/10
vom
7. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. April
2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Duisburg vom 25. November 2009 im Strafausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestütz-
te Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen
Teilerfolg.
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Das Landgericht hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-
schrift zutreffend darlegt, bei der Strafzumessung übersehen, dass auf die zwi-
schen 1998 und 2003 begangenen Taten § 176 a StGB aF anzuwenden gewe-
sen wäre (§ 2 Abs. 3 StGB). Der Strafrahmen des von der Strafkammer jeweils
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angenommenen minder schweren Falles beträgt deshalb nicht ein bis zehn
Jahre (§ 176 a Abs. 4 StGB), sondern drei Monate bis fünf Jahre (§ 176 a
Abs. 3 StGB aF). Ein Beruhen der Einzelstrafen von einem Jahr und neun Mo-
naten sowie von einem Jahr und vier Monaten auf diesem Fehler ist nicht aus-
zuschließen.
Der Senat hält - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - die
Strafen auch nicht für angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.
Dies gilt angesichts des Alters des Angeklagten, seiner bisherigen Unbestraft-
heit, seiner geständigen Einlassung, der das Qualifikationsmerkmal des § 176 a
Abs. 1 Nr. 1 StBG aF gerade noch erreichenden Tatintensität und der seit den
Taten vergangenen Zeit für beide Einzelstrafen. Hinzu kommt, dass das Land-
gericht die Einsatzstrafe ohne weitere Begründung erheblich geschärft hat.
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Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.
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Sost-Scheible Pfister von Lienen
Hubert Schäfer