Urteil des BGH vom 15.05.2002

BGH (zpo, beschwerde, einspruch, zulassung, fortbildung, sache, sicherung, prüfung, rechtsmittel, gesetz)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 16/02
vom
23. September 2002
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. September 2002
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dr. h.c. Röhricht
und
die
Richter
Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
in dem Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen
vom 15. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig
verworfen.
Beschwerdewert: 24,46
Gründe:
I. Gegen den Kläger ist am 1. August 2001 ein auf Abweisung seiner
Klage lautendes Versäumnisurteil des Amtsgerichts Hildburghausen ergangen.
Der Kläger hat verspätet Einspruch dagegen eingelegt. Durch Beschluß vom
19. Februar 2002 hat das Amtsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch des Klä-
gers zurückgewiesen und den Einspruch als unzulässig verworfen. Das Land-
gericht hat die Beschwerde des Klägers gegen die amtsgerichtliche Entschei-
dung mit dem angefochtenen Beschluß als sofortige angesehen und nach dem
Grundsatz der Meistbegünstigung als statthaft behandelt, sie jedoch als unbe-
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gründet zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Mit sei-
ner Beschwerde will der Kläger die Zulassung der Rechtsbeschwerde errei-
chen.
II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil nach dem Ge-
setz, § 574 ZPO n.F., die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfecht-
bar ist (vgl. Ullmann, WRP 2002, 593, 599; Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 574
Rdn. 16).
Der Senat hat mit Rücksicht darauf, daß das Amtsgericht durch Beschluß
statt durch Urteil gemäß § 341 Abs. 2 ZPO n.F. entschieden hat, gleichwohl
geprüft, ob eine Rechtsbeschwerde Erfolg gehabt hätte. Dem Kläger hätte
nämlich die Rechtsbeschwerde nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F. offen ge-
standen, wenn das Amtsgericht über seinen Einspruch in Urteilsform entschie-
den und die Berufung nicht zugelassen hätte, er daraufhin Berufung eingelegt
und das Landgericht das Rechtsmittel wegen Nichterreichens der Berufungs-
summe und fehlender Zulassung verworfen hätte. Die Prüfung hat ergeben,
daß die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg gehabt hätte. Sie wäre nach § 522
Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F. zwar statthaft, wegen Fehlens der Voraussetzungen
des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. aber nicht zulässig gewesen: Die Sache hat keine
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grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts.
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer
Münke