Urteil des BGH vom 14.06.2002
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 126/01
Verkündet am:
14. Juni 2002
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
EGBGB (1986) Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8
Der Anspruch des Eigentümers gegen den Träger der öffentlichen Verwaltung auf
Entschädigung für die Nutzung eines Grundstücks, das ohne eine Ordnung der
rechtlichen Beziehungen im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus für Zwecke der
öffentlichen Verwaltung in Anspruch genommen wurde, beruht auf Art. 233 § 2a
Abs. 1 Satz 8 EGBGB.
Der Anspruch beträgt 2 % p.a. des gemäß § 20 Abs. 2 SachenRBerG geminderten
für den Geschoßwohnungsbau in dem Gebiet festgestellten Richtwerts.
BGH, Urteil v. 14. Juni 2002 - V ZR 126/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2002 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,
Dr. Lemke und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. Februar 2001 aufgeho-
ben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger wurden am 27. August 1996 als Eigentümer eines 69.420 qm
großen Grundstücks in L. in das Grundbuch eingetragen. Das Grundstück
ist – neben anderen Grundstücken – in den 80er Jahren für den komplexen
Wohnungsbau (L. -G. Wohnkomplex VIII) in Anspruch genommen
und mit Wohngebäuden und öffentlichen Anlagen bebaut worden. Seine
Überführung in Volkseigentum oder eine vertragliche Regelung der Nutzung
des Grundstücks erfolgten nicht.
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36.823 qm des Grundstücks nutzt die beklagte Stadt, überwiegend für
öffentliche Zwecke, nämlich für Verkehrswege, Schulen und andere öffentliche
Einrichtungen. Im Jahre 1995 leitete sie für das Grundstück ein Bodensonde-
rungsverfahren ein. Auf ihr Ersuchen vom 29. Juni 1995 wurde am 15. August
1995 ein Vermerk gemäß § 6 Abs. 4 BoSoG in das Grundbuch eingetragen.
Die Kläger verlangen für die Nutzung des Grundstücks durch die Be-
klagte im Zeitraum vom 1. Juli 1995 bis 31. Dezember 1995 90.768,69 DM Ent-
schädigung zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil
der verlangten Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Er-
folg geblieben. Mit der Revision erstrebt sie die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht sieht den Anspruch der Kläger nach Art. 233 § 2 a
Abs. 1 Satz 8 EGBGB als begründet an. Es meint, der Anspruch betrage nach
dem zur Bestimmung seiner Höhe anzuwendenden Sachenrechtsbereini-
gungsgesetz gemäß §§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 20 Abs. 2, 19 Abs. 2 Satz 2,
Abs. 5 SachenRBerG 2% p.a. des um den pauschalen Abschlag von einem
Drittel verminderten Bodenrichtwerts des Grundstücks von 370 DM/qm.
II.
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Die Revision ist im Endergebnis begründet.
1. Die Revision macht allerdings ohne Erfolg geltend, die Ansprüche der
Kläger wegen der Nutzung des Grundstücks durch die Beklagte fänden ihre
Grundlage in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB und seien nach den dort bestimm-
ten Grundsätzen zu bemessen.
a) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB ist in das Sachenrechtsänderungsge-
setz vom 21. September 1994 auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Bun-
destages eingefügt worden. Die Vorschrift wurde als befristete "Notordnung" für
notwendig erachtet, weil die Rechtsverhältnisse an zu öffentlichen Zwecken
genutzten Privatgrundstücken grundsätzlich nicht der Sachenrechtsbereinigung
unterliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SachenRBerG). Damit endete der durch
Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB für die Träger der öffentlichen Verwaltung
bewirkte Rechtsschutz insoweit grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember
1994. Zur Aufrechterhaltung eines privatrechtlichen Rechts zum Besitz bis zum
Erlaß eines Gesetzes zur Bereinigung der betroffenen Rechtsverhältnisse be-
durfte es eines besonderen Moratoriumstatbestandes (vgl. Senatsurt. v.
24. Mai 1996, V ZR 148/94, WM 1996, 1860, 1862; Beschlußempfehlung und
Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7425, S. 56, 57, 92). Die bei
Inkrafttreten des Sachenrechtsänderungsgesetzes ausstehende Regelung ist
durch das Grundstücksrechtsbereinigungsgesetz vom 26. Oktober 2001 zwi-
schenzeitlich getroffen worden. Die zivilrechtliche Bereinigung der Inanspruch-
nahme von Grundstücken in der ehemaligen DDR zu öffentlichen Zwecken er-
folgt hiernach grundsätzlich nach dem Verkehrsflächenbereinigungsgesetz
(vgl. Senatsurt. v. 18. Januar 2002, V ZR 104/01, WM 2002, 768, 771
;
BT-
Drucks. 14/6204, S. 1, 11, 13, 23, 25), das Art. 1 des Grundstücksrechtsberei-
nigungsgesetzes bildet.
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b) Soweit Grundstücke im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus ohne
eine Überführung in Volkseigentum bebaut worden sind, verhält es sich an-
ders. Die Ordnung der Eigentumsverhältnisse an den im Rahmen dieser Maß-
nahmen bebauten Grundstücken erfolgt, auch soweit die Bebauung öffentli-
chen Zwecken dient, nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (§ 2 Abs. 1
Nr. 4 Halbsatz 2 SachenRBerG) bzw. nach dem das Sachenrechtsbereini-
gungsgesetz ergänzenden Bodensonderungsgesetz (vgl. § 20 Abs. 3 ff Sa-
chenRBerG). Damit aber beruht das Recht der Träger der öffentlichen Verwal-
tung zum Besitz der betroffenen Grundstücke seit dem 1. Januar 1995 auf dem
Anspruch auf den Erwerb des Eigentums nach dem Sachenrechtsbereini-
gungsgesetz (Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB). Der Entschädigungsan-
spruch der Eigentümer wegen der Vorenthaltung ihres Besitzes folgt nicht aus
dem ergänzenden Moratoriumstatbestand von Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB,
sondern aus der allgemeinen Regelung von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8
EGBGB. Die Höhe des Anspruchs wird von den Regelungen des Sachen-
rechtsbereinigungsgesetzes über den Erbbauzins bestimmt. Die dem Moratori-
umsbesitz aus Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB korrespondierenden Entschädi-
gungsgrundsätze finden keine Anwendung.
Das wird durch das Verkehrsflächenbereinigungsgesetz bestätigt. § 13
Abs. 2 VerkFlBerG ordnet den Vorrang des Sachenrechtsbereinigungsgeset-
zes ausdrücklich an, soweit die Ordnung der Nutzung privater Grundstücke
durch die Träger der öffentlichen Verwaltung nach dem Sachenrechtsrechtsbe-
reinigungsgesetz zu erfolgen hat. Dem widerspräche es, die Entschädigungs-
grundsätze von Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB auch dort anzuwenden, wo das
Besitzrecht auf dem allgemeinen Besitzrecht wegen eines nach dem Sachen-
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rechtsbereinigungsgesetz zu ordnenden Zustands beruht (vgl. Hirschinger, NJ
2001, 570, 574; Trimbach/Matthiesen, VIZ 2002, 1, 8).
c) Für den Gesetzgeber bestand auch keine Veranlassung, die in
Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB geschaffene "Notordnung" und die dort be-
stimmte Entschädigungsregelung auf solche öffentlich genutzten Grundstücke
zu erstrecken, die im Bereich einer komplexen Bebauung liegen. Die Rechts-
verhältnisse an diesen Grundstücken sind bewußt einer endgültigen Regelung
im Wege der Sachenrechtsbereinigung bzw. Bodensonderung zugeführt wor-
den, um die Bereinigung der rechtlichen Zuordnung aller Grundstücke, die im
Rahmen einer Maßnahme des komplexen Wohnungsbaus in Anspruch ge-
nommen worden sind, nach einheitlichen Grundsätzen zu gewährleisten (Re-
gierungsentwurf zum SachenRÄndG, BT-Drucks. 12/5992, S. 66; Be-
schlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7425,
S. 60 f). Für die Zeit bis zum Abschluß der Bereinigung ist das Moratorium aus
Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB durch das Sachenrechtsänderungsgesetz
an die bereinigungsrechtlichen Tatbestände angepaßt (Satz 3) und mit einer
auf diese Fälle zugeschnittenen Entgeltverpflichtung (Satz 8) versehen worden
(BT-Drucks. 12/5992, S. 184; BT-Drucks. 12/7425, S. 91). Für die zu öffentli-
chen Zwecken genutzten Grundstücke verblieb daneben nur insoweit ein Be-
dürfnis für eine vorläufige Regelung der Besitzverhältnisse, als diese nicht in
ein einheitliches Bebauungskonzept eingebunden sind. Für diese Fälle wurde
das in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB geregelte eigenständige Besitzmoratorium
geschaffen (vgl. Senatsurt. v. 24. Mai 1996, V ZR 148/96, aaO 1861; BT-
Drucks. 14/6204, S. 25; Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsaus-
schusses zum VermBerG-RegE, BT-Drucks. 13/11041, S. 31).
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d) Die vom Gesetzgeber gewollte Beschränkung von Art. 233 § 2 a
Abs. 9 EGBGB auf öffentlich genutzte Grundstücke, deren Bebauung außer-
halb des komplexen Wohnungsbaus vorgenommen wurde, findet auch in der
Systematik der gesetzlichen Regelungen Ausdruck.
Die in Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB bestimmte Entgeltpflicht be-
ruht auf dem in Satz 3 der Vorschrift geregelten Besitzrecht. Dieses gilt in den
in §§ 3 Abs. 3, 4, 121 SachenRBerG bezeichneten Fällen weiter. Dieses - auch
den Kommunen eingeräumte - Besitzrecht (vgl. § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Sa-
chenRBerG) umfaßt nach der Verweisung von § 4 Nr. 2 und 3 SachenRBerG
nicht nur den Besitz an Grundstücken, die im Rahmen des staatlichen und ge-
nossenschaftlichen Wohnungsbaus bebaut worden sind (vgl. § 6 Nr. 2
SachenRBerG), sondern auch den Besitz an solchen Grundstücken, die von
staatlichen Stellen für die Errichtung von öffentlichen Zwecken dienenden Ge-
bäuden, baulichen Anlagen, Verkehrsflächen und für andere Zwecke des Ge-
meingebrauchs wie Parkanlagen und Grünflächen verwendet wurden, soweit
die Verwendung oder Bebauung im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus
erfolgte (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7 a bb, § 11 SachenRBerG). Art. 233 § 2 a
Abs. 1 Satz 3, 8 EGBGB stellen damit nach der Systematik des Gesetzes be-
sondere Bestimmungen für die in einem komplexen Baugebiet belegenen, zu
öffentlichen Zwecken genutzten Grundstücke dar. Auch das schließt für den
Anwendungsbereich dieser Bestimmungen die Geltung von Art. 233 § 2 a
Abs. 9 EGBGB aus.
e) Daß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht durch Art. 233 § 2 a
Abs. 9 EGBGB verdrängt wird, wird auch nicht durch Art. 233 § 2 a Abs. 1
Satz 9 EGBGB in Frage gestellt. Zwar bleiben nach dieser Bestimmung ge-
setzliche Regelungen unberührt, die ein abweichendes Nutzungsentgelt oder
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einen früheren Beginn der Zinszahlungspflicht begründen. Die Regelung be-
sagt damit aber entgegen der Ansicht der Revision nicht, daß Art. 233 § 2 a
Abs. 9 EGBGB den Bestimmungen in Abs. 1 vorgeht. Hierzu hätte es ange-
sichts der bewußt auf die Fälle der Sachenrechtsbereinigung zugeschnittenen
Vorschrift von Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB der Bestimmung eines ausdrückli-
chen Vorrangs in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB bedurft.
2. Das Berufungsurteil ist auch insoweit frei von Rechtsfehlern, als es
die von den Klägern aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB verlangte Ent-
schädigungsanspruch wegen der Nutzung des Grundstücks durch die Beklagte
auf 2 % p.a. des um den Abschlag von einem Drittel geminderten Bodenricht-
werts der für die zur Wohnbebauung in Anspruch genommenen Flächen des
Grundstücks bemißt.
a) Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB stellt die Bereinigung nach dem
Bodensonderungsgesetz der Bereinigung nach dem Sachenrechtsbereini-
gungsgesetz gleich. Die Beklagte schuldet für die Nutzung der von ihr in An-
spruch genommenen Teilfläche des Grundstücks seit der Einleitung des Ver-
fahrens zur Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück Nut-
zungsentgelt. Der genaue Zeitpunkt, an welchem das Verfahren nach dem
Bodensonderungsgesetz eingeleitet worden ist, ist nicht festgestellt. Hierauf
kommt es auch nicht an, weil ein solches Verfahren auf jeden Fall vor dem
1. Juli 1995, von dem an die Kläger Entgelt verlangen, eingeleitet war. Das
folgt schon aus dem Ersuchen der Beklagten vom 29. Juni 1995 um Eintragung
eines Vermerks nach § 6 Abs. 4 BoSoG.
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b) Zur Höhe des Nutzungsentgelts verweist Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8
EGBGB auf die Regelungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zum
Erbbauzins. Der Verweis bedeutet nicht, daß diese Vorschriften
deckungsgleich auf den Moratoriumszins anzuwenden sind (vgl. Senatsurt. v.
18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160, 1162, u. v. 14. Dezember
2001, V ZR 212/01, WM 2002, 768, 771).
Der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geschuldete
Erbbauzins wird durch die Größe des für die Bebauung in Anspruch
genommenen Grundstücks, dessen Wert und die Art der Bebauung bestimmt.
aa) Die Größe des betroffenen Grundstücks und seine Inanspruch-
nahme zur Bebauung müssen nicht übereinstimmen. Soweit die Bebauung
eines Grundstücks seine bauliche Nutzbarkeit nicht erschöpft und das
Grundstück weiter bebaut werden kann, ist der Bereinigungsanspruch des
Nutzers gemäß §§ 22 ff SachenRBerG auf die für seine Maßnahmen in
Anspruch genommene Fläche begrenzt. Dieselbe Begrenzung gilt seit Ablauf
des 31. Dezember 1994 für das Recht des Nutzers zum Besitz (Senatsurt. v.
27. September 1996, V ZR 115/95, WM 1997, 121, 123). Nur für diese Fläche
schuldet er Nutzungsentschädigung gemäß Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8
EGBGB.
Die Größe der von der Beklagten genutzten Teilfläche des Grundstücks
beträgt nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien 36.823 qm.
bb) Ausgangspunkt der Bemessung des Erbbauzinses ist der Bodenwert
des Grundstücks (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG). Liegt ein Richtwert nach
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§ 196 BauGB vor, ist von diesem Wert auszugehen (§ 19 Abs. 5 Satz 1
SachenRBerG). So verhält es sich hier.
Der vom Berufungsgericht festgestellte Richtwert von 370 DM/qm hat die
zum Geschoßwohnungsbau genutzten Flächen des Baugebiets zum Gegen-
stand. Entgegen der Meinung der Revision ist auch für die Bestimmung des
Anspruchs der Kläger auf Entschädigung wegen der zu öffentlichen Zwecken
von der Beklagten genutzten Teilfläche des Grundstücks von diesem Wert
auszugehen.
§ 20 SachenRBerG führt dazu, daß der Bodenwert von Grundstücken,
die im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus bebaut worden sind,
abweichend von ihrem Verkehrswert zu bestimmen ist. Ausgangspunkt der
Wertbemessung ist der Wert des unbebauten baureifen Grundstücks. Dieser
Wert ist um die Kosten für die Erschließung, Vermessung und Baureifmachung
zu mindern, die werterhöhend in den Bodenwert einfließen. Zur Bestimmung
des bereinigungsrechtlich maßgeblichen Werts müssen diese Kosten
ausgesondert werden, weil sie regelmäßig nicht von den Eigentümern getragen
worden sind (Erman/Ebbing, BGB, 10. Aufl., §§ 19, 20 SachenRBerG Rdn. 10;
MünchKomm-BGB/Wendtland, 3. Aufl., § 19 SachenRBerG Rdn. 5; Vossius,
§ 19 SachenRBerG Rdn. 8, BT-Drucks. 12/5992 S. 210). Für den Bereich des
komplexen Wohnungsbaus muß darüber hinaus ein Betrag für einen fiktiven
Flächenverlust abgesetzt werden, zu dem es bei einer Bebauung der
betroffenen Grundstücke bei Anwendbarkeit des Baugesetzbuchs gekommen
wäre. Das wird dadurch erreicht, daß vom Bodenwert ein Abzug in Höhe eines
Drittels gemacht wird (§ 20 Abs. 2 SachenRBerG). Der Abzug erfolgt unab-
hängig von den tatsächlichen Kosten der Erschließung und der Verwendung
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des betroffenen Grundstücks innerhalb des Wohngebiets. Hierdurch sollen
einerseits die Berechnung vereinfacht und andererseits Unterschiede
ausgeglichen werden, die daraus resultieren, daß im Rahmen des komplexen
Wohnungsbaus einzelne Grundstücke als Verkehrs- oder Grünflächen in
Anspruch genommen wurden und damit keinen konkret feststellbaren
Verkehrswert haben, während andere Grundstücke zu gewerblichen Zwecken
bebaut worden sind und damit einen den Wert der zur Wohnbebauung
verwendeten Grundstücke übersteigenden Verkehrswert haben. Auf die
Tatsache und die Art der Bebauung hatten die Eigentümer keinen Einfluß. Die
insoweit zufällig begründeten Unterschiede sollen nicht zu einer unter-
schiedlichen Bestimmung des Ankaufspreises oder des Erbbauzinses bei der
Sachenrechtsbereinigung führen und perpetuiert werden (Vossius, § 20
SachenRBerG Rdn. 6). Die Eigentümer aller Grundstücke des Wohnungs-
baugebiets bilden daher zur Bestimmung des Bodenwerts als Grundlage der
Geldleistungspflichten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz eine fiktive
Gemeinschaft. Der Wert aller Grundstücke des Baugebiets wird unabhängig
von ihrer Bebauung oder ihrer Verwendung in grundsätzlich derselben Höhe
angenommen (§ 20 Abs. 2 SachenRBerG), soweit ein Richtwert vorliegt, mit
dem Richtwert. Der Ausgleich der tatsächlichen Wertunterschiede erfolgt
zwischen den Nutzern, die die bestehenden oder zu bildenden Grundstücke
innerhalb des Plangebiets erwerben (vgl. § 20 Abs. 5 SachenRBerG).
cc) Dem Ziel von §§ 19, 20 SachenRBerG, durch die Annahme eines
fiktiven Werts die Berechnung auszuscheidender werterhöhender Umstände zu
erleichtern und Unterschiede bei der Bebauung im Rahmen des komplexen
Wohungsbaus auszuscheiden, muß auch bei der Bemessung des aus Art. 233
§ 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB geschuldeten Nutzungszinses Rechnung getragen
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werden. Die Ziele von §§ 19, 20 SachenRBerG würden verfehlt, wenn nur die
im Bereinigungsverfahren festzusetzende Entschädigung der Eigentümer für
den Verlust oder die dingliche Sicherung der Bebauung der Grundstücke
pauschalierend und ausgleichend erfolgte, und nicht auch die Bestimmung der
für die Dauer des Bereinigungsverfahrens geschuldeten Nutzungsentschä-
digung.
Übergeordneter Zweck des komplexen Wohnungsbaus der DDR war die
Errichtung von Wohnungen im staatlichen oder genossenschaftlichen
Wohnungsbau. Für diesen sieht § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG 2 %
des Bodenwerts als Erbbauzins vor. Dieser Satz gilt auch für die Höhe der
während der Dauer des Bodensonderungsverfahrens geschuldeten Entschä-
digung. Unterschiede bei der Verwendung eines Grundstücks oder von
Teilflächen eines Grundstücks haben insoweit keine Bedeutung.
c) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine Herabsetzung der
Nutzungsentschädigung gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SachenRBerG
abgelehnt.
Der Senat hat schon im Urteil vom 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM
2000, 1160, 1162, eine Herabsetzung der Entschädigung in der sogenannten
Eingangsphase für die Fälle der Bodensonderung abgelehnt. Im Urteil vom
14. Dezember 2001, V ZR 212/01, WM 2002, 768, 771 = NL-BzAR 2002, 128
mit Anm. Schramm S. 105, hat er zu dieser Frage allgemein Stellung
genommen, die Ablehnung der Herabsetzung verallgemeinert und auf die Fälle
des freiwilligen Landtauschs gemäß § 54 LwAnPG erstreckt. Diese
Rechtsprechung hat der Senat im Urteil vom 22. März 2002, V ZR 210/01,
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Umdruck S. 4, 5, bisher unveröffentlicht, bestätigt. Die Revisonsbegründung
gibt keinen Anlaß zu ihrer Aufgabe.
3. Die Entschädigung aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB steht
jedoch nur dem Eigentümer eines Grundstücks zu.
Die Kläger sind erst am 27. August 1997 in das Grundbuch eingetragen
worden. Durch die Eintragung wurde nach dem als Anlage zur Klageschrift
vorgelegten Grundbuchauszug die Auflassung des Grundstücks an die Kläger
vollzogen. Damit können den Klägern aus ihrem Eigentum an dem Grundstück
keine Ansprüche wegen dessen Nutzung durch die Beklagte im Zeitraum vom
1. Juli 1995 bis zum 31. Dezember 1995 zustehen. Eine Abtretung dieser An-
sprüche der Voreigentümerin haben sie in den Tatsacheninstanzen nicht
behauptet.
Die Vorinstanzen und die Parteien haben das Fehlen der Aktiv-
legitimation der Kläger bisher übersehen. Die Behauptung der Abtretung in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist nicht wirksam in den Rechtsstreit
eingeführt. Durch die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückver-
weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erhalten die Kläger hierzu
Gelegenheit.
Tropf Krüger Klein
Lemke Gaier