Urteil des BGH vom 07.07.2001
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 388/02
vom
20. März 2003
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
InsO §§ 289, 290
Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt
werden, wenn der Antrag im Schlußtermin gestellt worden ist, es sei denn, daß ein
besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der
Abhaltung eines Schlußtermins abgesehen werden darf.
InsO § 312 Abs.2
Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens nach § 312 Abs. 2 InsO ist den Betei-
ligten bekannt zu geben.
InsO §§ 35, 36; ZPO § 850i
Einkünfte, die ein selbständig tätiger Schuldner nach der Insolvenzeröffnung erzielt,
gehören in vollem Umfange ohne einen Abzug für beruflich bedingte Ausgaben zur
Insolvenzmasse. Er kann jedoch gemäß § 850i ZPO beantragen, daß ihm von sei-
nen durch Vergütungsansprüche gegen Dritte erzielten Einkünften ein pfandfreier
Anteil belassen wird.
InsO § 36 Abs. 1 Satz 2
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Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, ist
der Umfang des Insolvenzbeschlags nach Maßgabe der §§ 850, 850a, 850e, 850f
Abs. 1, §§ 850g bis 850i ZPO zu bestimmen.
InsO § 148 Abs. 1, §§ 157, 313 Abs. 1
a) Auch bei selbständig tätigen Schuldnern hat der Treuhänder grundsätzlich das
gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwal-
tung zu nehmen, insbesondere hat er bereits entstandene sowie künftige Vergü-
tungsansprüche des Schuldners gegen Dritte bei Fälligkeit einzuziehen.
b) Der Treuhänder kann, vorbehaltlich einer Stillegungsentscheidung gemäß § 157
InsO, dem Schuldner die für die Fortführung seiner selbständigen Tätigkeit erfor-
derlichen Mittel aus der Insolvenzmasse zur Verfügung stellen.
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InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5
a) In der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung einer gerichtlichen Anordnung liegt nur
dann die Verletzung einer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nach der Insolvenz-
ordnung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, wenn die Anordnung selbst den
Vorschriften der Insolvenzordnung entspricht.
b) Verpflichtungen, die der Schuldner in einer mit dem Treuhänder über die Fortfüh-
rung seiner selbständigen Tätigkeit getroffenen Vereinbarung übernommen hat,
begründen keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz" ge-
mäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
BGH, Beschluß vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02 - LG Trier
AG Trier
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 20. März 2003
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluß
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 16. Juli 2002 so-
wie der Beschluß des Amtsgerichts Trier vom 7. Januar 2002 auf-
gehoben.
Der im Prüfungstermin vom 19. Juli 2003 gestellte Antrag der
Beteiligten zu 2 und 3 auf Versagung der Restschuldbefreiung
wird zurückgewiesen.
Die durch den Antrag verursachten Kosten einschließlich der Ko-
sten der Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeinstanz werden den
Beteiligten zu 2 und 3 auferlegt.
Gerichtskosten für das Versagungsverfahren einschließlich des
Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht er-
hoben.
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Gründe:
I.
Die Schuldnerin hat am 22. Dezember 2000 die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens und unter Beifügung einer Abtretungserklärung nach § 287
Abs. 2 Satz 1 InsO die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Im Eröff-
nungsantrag hat sie angegeben, sie sei zur Zeit unter ihrer Wohnanschrift als
Diplom-Psychologin selbständig tätig. Angestellte habe sie keine. Aufträge gin-
gen sporadisch ein; derzeit lägen keine vor. Das Verfahren über den vorge-
legten Schuldenbereinigungsplan blieb erfolglos. Nach Zahlung des Kosten-
vorschusses wurde am 29. März 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet und
Rechtsanwalt W. zum Treuhänder bestellt.
Der Schuldnerin wurde die Verfügung über ihr gegenwärtiges und das
während des Verfahrens erlangte Vermögen verboten. Dem Treuhänder wurde
aufgegeben, die Insolvenzmasse in Besitz zu nehmen, unverzüglich ein Ander-
konto für die Insolvenzmasse einzurichten, den pfändbaren Teil des Einkom-
mens der Schuldnerin zu ermitteln und dieses Geld auf das einzurichtende In-
solvenzkonto einzuzahlen. Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
wurde auf den 19. Juli 2001 bestimmt. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit,
bis zum Prüfungstermin zum Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Rest-
schuldbefreiung "Stellung zu nehmen (§§ 289, 290 II InsO)".
In seinen Berichten vom 23. Mai und 17. Juli 2001 teilte der Treuhänder
mit, er habe ein Treuhandkonto eingerichtet und mit der Schuldnerin verein-
bart, daß sie auf dieses monatlich "als Vorauszahlung auf pfändbares Einkom-
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men" 250 DM zahle. Die Schuldnerin werde zur Ermittlung des pfändbaren
Einkommens quartalsweise entsprechende Einkommen- und Ausgabenüber-
sichten ab Insolvenzeröffnung vorlegen. Mit Schreiben vom 7. Juli 2001 bean-
tragten die Beteiligten zu 2 und 3, die Eltern des geschiedenen Ehemannes der
Schuldnerin und ihre Hauptgläubiger, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung
zu versagen. Zur Begründung führten sie an, aufgrund vorausgegangener fal-
scher Angaben von Einkünften und Vermögensgegenständen "im vor- und
nachehelichen Unterhaltsverfahren" und wegen zweifelhafter Angaben im In-
solvenzverfahren sei der Schuldnerin "mutwillige und fahrlässige Schuldenan-
häufung" zu unterstellen.
Im Prüfungstermin überreichte die Schuldnerin eine Liste über ihre Ein-
nahmen und Ausgaben in den letzten drei Monaten und versicherte, daß sie
keine weiteren Einkünfte habe. Ihr wurde aufgegeben, bis zum 24. August 2001
"eine aussagefähige Abrechnung über ihre monatlichen Einkünfte" dem Treu-
händer vorzulegen. Der Beteiligte zu 2 beantragte unter Bezugnahme auf sei-
nen und den Antrag der Beteiligten zu 3 vom 7. Juli 2001 nochmals Versagung
der Restschuldbefreiung. Sodann beschloß das Insolvenzgericht, daß die an-
gemeldeten Forderungen schriftlich im Anschluß an den Termin geprüft werden
sollten und die Sache bis zur Entscheidung über den Antrag auf Versagung der
Restschuldbefreiung vertagt werde. Der Schuldnerin gab es Gelegenheit zur
Stellungnahme bis zum 24. August 2001.
Am 2. August 2001 wurde der Schuldnerin rechtliche Beratung und Ver-
tretung durch einen Rechtsanwalt "in der Verbraucherinsolvenzsache wegen
Berechnung des pfändbaren Einkommens" und "wegen Versagung der Rest-
schuldbefreiung" gewährt. Der von der Schuldnerin beauftragte Rechtsanwalt
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stellte mit Schriftsatz vom 7. September 2001 den Antrag, das Verlangen auf
Versagung der Restschuldbefreiung zurückzuweisen, und machte unter Be-
zugnahme auf eine beigefügte "Betriebswirtschaftliche Auswertung der Firma
M. E. " der Steuerberaterin der Schuldnerin geltend, der derzeit
freiwillig gezahlte Betrag von 250 DM sei in Anbetracht der Pfändungsfreigren-
zen und des Einkommens der Schuldnerin nicht zu beanstanden. Mit Schreiben
vom 16. November 2001 reichte der Treuhänder eine Aufstellung der Schuld-
nerin über ihre Einnahmen und Ausgaben im dritten Quartal 2001 ein. Mit
Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Dezember 2001 bean-
standeten die Beteiligten zu 2 und 3, daß die Schuldnerin gar nicht daran den-
ke, den Auflagen des Gerichts nachzukommen, und baten, den Antrag auf Er-
teilung der Restschuldbefreiung "jetzt schon" wegen fehlender Mitarbeit der
Schuldnerin zurückzuweisen.
Mit Beschluß vom 7. Januar 2002 versagte das Insolvenzgericht der
Schuldnerin die beantragte Restschuldbefreiung wegen grob fahrlässiger Ver-
letzung ihrer Mitwirkungspflicht nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Zur Begründung
führte es aus, eine nachvollziehbare Darlegung von Einkommen und Ausgaben
der Schuldnerin sei trotz Erinnerung nicht vorgelegt worden. Die von der
Schuldnerin vorgelegten Übersichten ließen Art und Umfang der beruflich ver-
anlaßten Einnahmen und Kosten nicht erkennen, so daß eine Überprüfung
auch im Hinblick auf etwaig pfändbare Beträge nicht erfolgen könne. Die sofor-
tige Beschwerde der Schuldnerin wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Der
erforderliche Antrag eines Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung
liege in dem von dem Beteiligten zu 2 im Termin vom 19. Juli 2001 gestellten
Antrag. Das Insolvenzgericht habe zu Recht angenommen, daß die Schuldne-
rin grob fahrlässig ihre nach der Insolvenzordnung bestehenden Mitwirkungs-
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pflichten verletzt habe. Mit ihrer Rechtsbeschwerde macht die Schuldnerin
geltend, die Entscheidung des Beschwerdegerichts werfe Fragen von grund-
sätzlicher Bedeutung zu dem Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5
InsO auf und verletze Verfahrensgrundrechte der Schuldnerin.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO statthafte
Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, da die Rechts-
sache grundsätzliche Bedeutung hat. Die im vorliegenden Verfahren zu klären-
de Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Schuldner die Restschuldbe-
freiung wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Auskunfts-
oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung während des Insolvenz-
verfahrens versagt werden darf (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO), stellt sich in einer
Vielzahl von Fällen und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die angefochtene Entschei-
dung beruht auf einer Verletzung des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.
1. Da das Insolvenzverfahren vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet wor-
den ist, sind gemäß Art. 103a EGInsO die bis dahin geltenden Vorschriften
weiter anzuwenden.
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2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts durfte die Rest-
schuldbefreiung nicht auf den im Prüfungstermin von dem Beteiligten zu 2 für
sich und die Beteiligte zu 3 gestellten Antrag versagt werden. Der Antrag ist
nicht, wie es § 290 Abs. 1 InsO vorsieht, im Schlußtermin gestellt worden. Eine
Fallgestaltung, bei der von dem Erfordernis der Antragstellung in einem
Schlußtermin abgesehen werden darf, ist nicht gegeben.
a) Zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung
sind die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter oder der Treuhänder im
Schlußtermin zu hören, § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO. Gemäß § 290 Abs. 1 InsO ist
die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn einer der in dieser Vorschrift ge-
nannten Versagungsgründe vorliegt und die Versagung von einem Insolvenz-
gläubiger im Schlußtermin beantragt worden ist. Die Entscheidung über den
Antrag auf Restschuldbefreiung soll nach der Gesetzesbegründung deshalb
erst nach Anhörung der Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters oder
des Treuhänders im Schlußtermin erfolgen, damit für die gesamte Verfahrens-
dauer festgestellt werden kann, ob der Schuldner seinen Auskunfts- und Mit-
wirkungspflichten genügt hat (BT-Drucks. 12/2443, S. 189 zu § 237 RegE). Die
Frage, ob gleichwohl über den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung
bereits vor dem Schlußtermin entschieden werden kann, wenn dieser Antrag
als unzulässig zurückzuweisen ist (so OLG Köln ZInsO 2000, 334, 335; Ah-
rens, in: Kohte/Ahrens/Grote, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung
und
Verbraucherinsolvenzverfahren
2. Aufl.
§ 289
Rn. 6a;
Uhlen-
bruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 289 Rn. 17 m.w.Nachw.), stellt sich hier nicht,
weil nicht eine Zurückweisung des Antrags des Schuldners auf Restschuldbe-
freiung aus formellen Gründen erfolgt, sondern aufgrund des Versagungsan-
trages der Beteiligten zu 2 und 3 eine Sachentscheidung ergangen ist. Ein sol-
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cher Versagungsantrag eines Insolvenzgläubigers kann nach dem eindeutigen
Wortlaut des § 290 Abs. 1 InsO aber erst im Schlußtermin gestellt werden. Be-
gehrt ein Gläubiger vorher die Versagung der Restschuldbefreiung, so handelt
es sich lediglich um die Ankündigung eines Antrages nach § 290 Abs. 1 InsO,
die noch nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann (allg. An-
sicht, vgl. LG Nürnberg-Fürth ZVI 2002, 287; Frankfurter Kommentar/Ahrens,
InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 58; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht 6. Aufl.
Rn. 2107;
HK-InsO/Landfermann,
2. Aufl.
§ 290
Rn. 16;
Küb-
ler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290
Rn. 17, 18; Pape WM 2003, 361, 363; Uhlenbruck/Vallender aaO § 289
Rn. 18).
Anders als z.B. bei der Zurückweisung des Schuldnerantrags auf Rest-
schuldbefreiung wegen eines nicht mehr behebbaren Zulässigkeitsmangels
besteht bei einem auf § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO gestützten Versagungsantrag
auch kein Bedürfnis für eine Sachentscheidung vor dem Schlußtermin. Ob der
Schuldner während des Insolvenzverfahrens ihm nach der Insolvenzordnung
obliegende Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in einem Maße verletzt hat,
das die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigt, wird sich in aller Regel
erst zum Zeitpunkt des Schlußtermins abschließend beurteilen lassen. Zwar
enthält § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO neben dem Erfordernis einer objektiven Pflicht-
verletzung und den subjektiven Verschuldensanforderungen (Vorsatz oder gro-
be Fahrlässigkeit) keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die Versa-
gung. Insbesondere hat die in der Begründung des Regierungsentwurfs auch
bei diesem Versagungsgrund angesprochene Voraussetzung, daß die Pflicht-
verletzung des Schuldners die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermin-
dert hat (BT-Drucks. 12/2443, S. 190/191), im Gesetzeswortlaut keinen Aus-
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druck gefunden (für eine erweiternde Auslegung aber Ahrens, in:
Kohte/Ahrens/Grote aaO § 290 Rn. 7; dagegen MünchKomm-InsO/Stephan,
§ 290 Rn. 74; Uhlenbruck/Vallender aaO § 290 Rn. 70). Jedoch gebietet es der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, daß nicht jedwede noch so geringfügige Ver-
letzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten die Versagung der Rest-
schuldbefreiung zur Folge haben kann (allg. Ansicht, vgl. LG Hamburg
ZVI 2002, 33; AG Hamburg NZI 2001, 46, 47; Ahrens, in: Kohte/Ahrens/Grote
aaO § 290 Rn. 47; Kübler/Prütting/Wenzel aaO § 290 Rn. 20; MünchKomm-
InsO/Stephan, § 290 Rn. 74; Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 97;
Smid/Haarmeyer, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 19; Uhlenbruck/Vallender aaO § 290
Rn. 72). Bei der Prüfung, ob eine so erhebliche Pflichtverletzung vorliegt, daß
die Restschuldbefreiung zu versagen ist, würde daher beispielsweise zu be-
rücksichtigen sein, ob der Schuldner falsche oder unvollständige Angaben im
Verlaufe des Verfahrens berichtigt oder ergänzt oder eine zunächst versäumte
Mitwirkung nachgeholt hat, bevor eine Beeinträchtigung der Befriedigung der
Insolvenzgläubiger eingetreten ist.
b) Von dem Erfordernis, daß der Versagungsantrag im Schlußtermin zu
stellen ist und eine Entscheidung darüber erst danach ergehen darf (§ 289
Abs. 1, § 290 Abs. 1 InsO), kann nur in den Fällen abgesehen werden, in de-
nen es die Insolvenzordnung dem Insolvenzgericht gestattet, auf die Abhaltung
eines Schlußtermins ganz zu verzichten. Eine solche Fallgestaltung ist hier
nicht gegeben.
aa) Im Verbraucherinsolvenzverfahren kann das Insolvenzgericht gemäß
§ 312 Abs. 2 InsO anordnen, daß das Verfahren oder einzelne seiner Teile
schriftlich durchgeführt werden, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuld-
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ners überschaubar und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlich-
keiten gering sind. Nach dieser Vorschrift kann grundsätzlich auch im schriftli-
chen Verfahren über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ent-
schieden werden (AG Hamburg NZI 2000, 336; Pape aaO; Uhlenbruck/
Vallender aaO § 290 Rn. 7). Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen
des § 312 Abs. 2 InsO jedoch nicht vor.
Zwar handelt es sich hier um ein Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß
§§ 304 ff InsO a.F. Denn die Tätigkeit der Schuldnerin als Diplom-Psychologin
erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten
Geschäftsbetrieb, § 304 Abs. 2 InsO a.F. Ob bei einer Anzahl von 38 Gläubi-
gern mit Forderungen in Höhe von insgesamt 426.522,30 DM zum Zeitpunkt
der Antragstellung die Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein schriftliches Ver-
fahren gemäß § 312 Abs. 2 InsO gegeben sein können, ist allerdings äußerst
zweifelhaft. Dies kann hier aber dahingestellt bleiben, weil es jedenfalls an der
erforderlichen ausdrücklichen Anordnung des schriftlichen Verfahrens fehlt.
Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 312 Abs. 2 InsO
hat wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen grundsätzlich durch (nicht be-
schwerdefähigen) Beschluß zu erfolgen (vgl. Braun/Buck, InsO § 312 Rn. 10;
Fuchs, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 1718 Rn. 121; HK-
InsO/Landfermann aaO § 312 Rn. 7; Smid/Haarmeyer aaO § 312 Rn. 10; Uh-
lenbruck/Vallender aaO § 312 Rn. 72). Diese Entscheidung ist den Beteiligten
bekannt zu geben.
bb) Im Eröffnungsbeschluß ist zwar der Hinweis erteilt worden, die
Schuldnerin habe die Restschuldbefreiung beantragt und die Beteiligten er-
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hielten Gelegenheit, "bis zum Prüfungstermin hierzu Stellung zu nehmen
(§§ 289, 290 II InsO)". Selbst wenn dieser Hinweis der Vorbereitung dienen
sollte, gegebenenfalls das Verfahren mit nur einem Termin durchzuführen,
kann darin noch nicht die ausdrückliche Anordnung gesehen werden, nach
dem Prüfungstermin das weitere Verfahren im ganzen oder einzelne Teile da-
von schriftlich durchzuführen, insbesondere auch über einen etwaigen Antrag
auf Versagung der Restschuldbefreiung ohne Abhaltung eines Schlußtermins
im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
cc) Im Prüfungstermin selbst ist lediglich beschlossen worden, daß die
Prüfung der angemeldeten Forderungen im Anschluß an den Prüfungstermin
schriftlich erfolgen solle. Eine Entscheidung dahingehend, daß auch der
Schlußtermin schriftlich durchgeführt werden solle, ist nicht getroffen worden.
Ein dem Schlußtermin entsprechender Verfahrensabschnitt war auch nach
Auffassung des Insolvenzgerichts ersichtlich noch nicht erreicht. Vielmehr wur-
de zunächst noch angeordnet, der Treuhänder solle den Marktwert des Autos
der Schuldnerin weiter ermitteln. Ferner wurde der Schuldnerin aufgegeben,
dem Treuhänder bis zum 24. August 2001 eine aussagefähige Abrechnung
über ihre monatlichen Einkünfte vorzulegen. Der den Prüfungstermin beenden-
de Beschluß, die Sache bis zur Entscheidung über den Antrag auf Versagung
der Restschuldbefreiung zu vertagen und der Schuldnerin (auch insoweit) Ge-
legenheit zur Stellungnahme bis zum 24. August 2001 zu geben, enthielt
gleichfalls keine hinreichend deutliche Anordnung des schriftlichen Verfahrens
gemäß § 312 Abs. 2 InsO. Denn der prozessuale Begriff der "Vertagung" be-
deutet, daß ein bereits begonnener Termin beendet und die mündliche Ver-
handlung in einem neuen Termin fortgesetzt werden soll (vgl. Zöller/Stöber,
ZPO 23. Aufl. § 227 Rn. 3). Wie die Rechtsbeschwerde in einem anderen Zu-
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sammenhang mit ihrer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör zu Recht ausführt, konnte die Schuldnerin den Hinweisen des Gerichts im
Prüfungstermin nur entnehmen, daß dieses ihre Auskünfte für ergänzungsbe-
dürftig halte, nicht aber, daß das Insolvenzgericht wegen Verletzung von
Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1
Nr. 5 InsO bereits für gegeben erachte und über den Versagungsantrag der
Beteiligten zu 2 und 3 nach Ablauf der gesetzten Frist zur Stellungnahme im
schriftlichen Verfahren entschieden werden solle.
c) Da die Restschuldbefreiung nur auf den zulässigen Antrag eines In-
solvenzgläubigers versagt werden darf (§ 290 Abs. 1 InsO) und das Insolvenz-
gericht ohne einen solchen Antrag selbst bei Vorliegen eines Versagungsgrun-
des nicht von Amts wegen zur Versagung berechtigt ist ( allg. Ansicht, vgl. Ah-
rens, in: Kohte/Ahrens/Grote aaO § 289 Rn. 7; Goetsch, in: Breutigam/Blersch/
Goetsch, InsO § 290 Rn. 3; Uhlenbruck/Vallender aaO § 290 Rn. 3), kann die
Versagung der Restschuldbefreiung schon wegen des Fehlens eines zulässi-
gen, nämlich eines im Schlußtermin gestellten Gläubigerantrags keinen Be-
stand haben.
IV.
Der angefochtene Beschluß sowie der Beschluß des Insolvenzgerichts
sind folglich aufzuheben, § 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO. Der im Prü-
fungstermin vom 19. Juli 2001 gestellte Antrag der Beteiligten zu 2 und 3, die
mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10. Dezember 2001 ge-
beten haben, der Schuldnerin "jetzt schon" die Restschuldbefreiung zu versa-
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gen, ist als unzulässig zurückzuweisen. Diese Entscheidung steht der Wieder-
holung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung im Schlußter-
min nicht entgegen.
V.
Sollte der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wiederholt
werden, wird für das weitere Verfahren darauf hingewiesen, daß nach dem bis-
herigen Sachstand der Schuldnerin entgegen der Auffassung der Vorinstanzen
eine grob fahrlässige Verletzung ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
nach der Insolvenzordnung nicht vorgeworfen werden kann. Die Ansicht des
Beschwerdegerichts, die Schuldnerin habe gegen Auskunfts- und Mitwirkungs-
pflichten nach der Insolvenzordnung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ver-
stoßen, beruht auf rechtsfehlerhaften Erwägungen.
1. Das Beschwerdegericht hat angeführt, der Rechtspfleger habe in dem
Prüfungstermin zu Recht beanstandet, daß die von der Schuldnerin vorgelegte
Aufstellung nicht eindeutig betrieblichen und privaten Bereich trenne. Durch die
Auflage, eine aussagefähige Abrechnung über die Einkünfte vorzulegen, habe
sichergestellt werden sollen, das pfändbare Einkommen der Schuldnerin richtig
ermitteln zu können. Die von der Schuldnerin nach der Auflage des Rechts-
pflegers eingereichte weitere Aufstellung betreffend den Zeitraum vom 1. Juli
bis zum 30. September 2001 entspreche in der Form genau der beanstandeten
Aufstellung. Auch bei dieser Liste lasse sich nicht aus sich heraus nachvollzie-
hen, in welchem Umfange beruflich bedingte und in welchem Umfange für die
private Lebensgestaltung notwendige Kosten vorlägen. Erst recht lasse sich
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nicht nachprüfen, ob die angeführten Ausgaben tatsächlich erfolgt seien, und
zwar aus beruflichen Gründen, da eben nicht angegeben sei, an wen Zahlun-
gen erfolgten und aus welchem konkreten Anlaß. Da die erteilte Auflage zur
Mitwirkung der Schuldnerin durch Vorlage einer aussagefähigen Aufstellung
rechtmäßig gewesen sei (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO), habe die Schuldnerin da-
durch, daß sie dennoch wieder eine inhaltlich der ersten beanstandeten Auf-
stellung genau entsprechende vorgelegt habe, in schwerwiegender Weise ge-
gen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen.
2. Der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt eine
Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz",
also nach der Insolvenzordnung voraus. Das Beschwerdegericht hat richtig
gesehen, daß die Nichterfüllung einer gerichtlichen Anordnung nur dann zur
Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO führen
kann, wenn die erteilte Auflage rechtmäßig gewesen ist, d.h. selbst den Vor-
schriften der Insolvenzordnung entsprach (ebenso Ahrens, in: Koh-
te/Ahrens/Grote aaO § 290 Rn. 46; MünchKomm-InsO/Stephan, § 290 Rn. 73;
Uhlenbruck/Vallender aaO § 290 Rn. 69). Der Auffassung des Beschwerdege-
richts, dies sei hier der Fall, kann jedoch aus Rechtsgründen nicht gefolgt wer-
den.
a) Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Schuldner verpflichtet, dem
Insolvenzgericht über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu
geben. Durch die von der Schuldnerin verlangte Auskunft wollen die Vorinstan-
zen sicherstellen, daß das pfändbare Einkommen der Schuldnerin richtig er-
mittelt werden kann. Die verlangten Angaben sollen also ersichtlich der Ermitt-
lung der Insolvenzmasse dienen. Diese umfaßt das gesamte Vermögen, das
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dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er wäh-
rend des Verfahrens erlangt, § 35 InsO, mit Ausnahme der unpfändbaren Ge-
genstände, § 36 InsO. Für andere das Verfahren betreffende Verhältnisse kann
die Ermittlung des pfändbaren Einkommens nach Scheitern des Schuldenbe-
reinigungsplanes zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Bedeutung sein.
b) Zur Ermittlung der Insolvenzmasse nach §§ 35, 36 InsO a.F. bedarf
es aber nicht der verlangten Auskunft, welche Ausgaben der Schuldnerin be-
rufsbedingt und welche privat veranlaßt sind. Die Schuldnerin ist nach ihren
Angaben als Diplom-Psychologin selbständig tätig und erzielt Einkünfte aus
der Erstellung von Gutachten, der Erteilung von Unterricht und aus Betreuun-
gen. Zur Insolvenzmasse gehören diese Einkünfte in ihrem vollen Umfange
und nicht etwa nur, wie die Vorinstanzen ersichtlich angenommen haben, der
sich aus der Verminderung der Einnahmen um die betrieblich veranlaßten
Ausgaben ergebende Gewinn. Die Honoraransprüche der Schuldnerin gegen
Dritte, denen sie als Diplom-Psychologin Gutachten erstellt, Unterricht erteilt
oder die sie betreut, sind nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für per-
sönlich geleistete Arbeiten oder Dienste im Sinne des § 850i ZPO, und wie
Gebührenansprüche freiberuflich tätiger Personen in vollem Umfange pfänd-
bar; sie fallen daher ohne Abzüge in die Insolvenzmasse (zur Pfändbarkeit der
Gebührenforderungen von Steuerberatern BGHZ 141, 173).
Einen unpfändbaren Anteil in Höhe (notwendiger) beruflich bedingter
Ausgaben gibt es bei solchen Einkünften nicht. Der Schuldner kann allenfalls
beantragen, daß ihm von den pfändbaren Vergütungen als Unterhaltsbedarf so
viel belassen bleibt, wie ihm verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus
laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestände, § 850i Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO;
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bei der Bemessung des notwendigen Unterhalts sind Werbungskosten analog
§ 850a Nr. 3 ZPO zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Stöber aaO § 850i Rn. 2). Die
entsprechende Anwendung des § 850i ZPO ist durch § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO
n.F. nunmehr ausdrücklich angeordnet; diese Vorschrift stellt lediglich die be-
reits zuvor geltende Rechtslage klar (vgl. Beschlußempfehlung des Rechtsaus-
schusses zum Regierungsentwurf des InsOÄndG vom 26. Oktober 2001,
BT-Drucks. 14/5680, S. 6, 17). Ihr Regelungsgehalt ist daher auch auf vor dem
1. Dezember 2001 eröffnete Insolvenzverfahren anwendbar. Wird ein solcher
Antrag gestellt - wie er hier möglicherweise in dem mit ihrem Antrag auf Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung ver-
bundenen Gesuch der Schuldnerin gesehen werden kann, hinsichtlich ihrer
persönlichen Ausgaben einen "Mehrbedarf für Erwerbstätige, Selbständige"
anzunehmen -, so obliegt es nach allgemeinen Grundsätzen dem Schuldner,
die Voraussetzungen für die Gewährung des geltend gemachten pfändungs-
freien Anteils darzulegen (zur Darlegungslast des Vollstreckungsschuldners
vgl. Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 811 Rn. 33; Zöller/Stöber aaO § 811
Rn. 41). Kommt er seiner Darlegungslast insoweit nicht nach, hat dies lediglich
zur Folge, daß eine Verringerung der zur Insolvenzmasse gehörenden Ein-
künfte gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 850i ZPO unter-
bleibt. Hält das Gericht Ausgaben für nicht ausreichend dargelegt oder nach-
gewiesen, hat es sie nicht anzuerkennen. Dagegen darf dem Schuldner die
Restschuldbefreiung nicht allein deswegen gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
versagt werden, weil er die Voraussetzungen, nach denen ein Gegenstand
gemäß § 36 InsO als unpfändbar nicht zur Insolvenzmasse gehört, nicht hinrei-
chend dargelegt hat; dies verstieße gegen den Grundsatz der Verhältnismä-
ßigkeit.
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Daß die Schuldnerin hinsichtlich ihrer zur Insolvenzmasse gehörenden
Einkünfte Auskunftspflichten verletzt hätte, ist bislang nicht festgestellt. Die
Vorinstanzen haben vielmehr allein darauf abgestellt, es lasse sich nicht nach-
prüfen, ob die angeführten Ausgaben tatsächlich erfolgt und aus beruflichen
Gründen veranlaßt seien.
c) Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Schuldne-
rin auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Vergütungsansprüche
gegen Dritte selbst eingezogen hat, obwohl ihr die Verfügung über ihr gegen-
wärtiges und zukünftiges Vermögen verboten worden und die Verfügungsbe-
fugnis auf den Treuhänder übergegangen ist. Denn der Treuhänder hat seiner-
seits nicht, wie das Insolvenzgericht gemäß § 148 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO angeordnet hat, das zur Insolvenzmasse gehörende
Vermögen in Besitz und Verwaltung genommen, insbesondere weder den
pfändbaren Teil des Einkommens der Schuldnerin ermittelt noch die Einzah-
lung aller von Dritten eingezogenen Forderungsbeträge auf das Insolvenzkonto
veranlaßt. Vielmehr hat er mit der Schuldnerin vereinbart, daß sie lediglich
250 DM als Vorauszahlung auf pfändbares Einkommen auf das Anderkonto
zahlen solle. Diese Vereinbarung ist dem Insolvenzgericht mitgeteilt worden,
ohne daß dieses auf einer Einziehung der Forderungen der Schuldnerin gegen
Dritte durch den Treuhänder auf das Insolvenzkonto bestanden hätte. Im Prü-
fungstermin vom 19. Juli 2001 ist der Schuldnerin ausweislich des Sitzungs-
protokolls im Anschluß an ihre Erklärung, daß sie weiterhin bereit sei, monat-
lich 250 DM auf das Treuhandkonto zu überweisen, nur aufgegeben worden,
eine aussagefähige Abrechnung über ihre monatlichen Einkünfte dem Treu-
händer vorzulegen.
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d) Die Schuldnerin führt zwar keine Praxis im eigentlichen Sinne, son-
dern übt ihre Tätigkeit als Diplom-Psychologin nach ihren Angaben nur durch
gelegentliche Aufträge aus. Auch die Fortführung einer solchen nur gelegentli-
chen Tätigkeit kann aber im Interesse der Insolvenzgläubiger liegen. Dem
Treuhänder, der grundsätzlich die Aufgaben eines Insolvenzverwalters wahr-
nimmt (§ 313 Abs. 1 Satz 1 InsO), muß es daher möglich sein, mit dem Schuld-
ner zu vereinbaren, daß er ihm, wenn dieser wie bisher gelegentlich Aufträge
übernimmt, die für die Fortführung dieser Tätigkeit erforderlichen Mittel aus der
bereits vorhandenen Insolvenzmasse oder aus den zukünftigen, gleichfalls zur
Masse gehörigen Einkünften zur Verfügung stellt (zur Praxisfortführung bei
Freiberuflern vgl. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 35 Rn. 47 ff., insbesondere
Rn. 49 m.w.Nachw.).
Legt man die zwischen dem Treuhänder und der Schuldnerin hier ge-
troffene Vereinbarung, eine monatliche Vorauszahlung auf pfändbares Ein-
kommen zu leisten, dahin aus, daß der Schuldnerin zunächst die Fortführung
ihrer selbständigen Tätigkeit auf eigene Rechnung zu diesen Bedingungen ge-
stattet sein solle, dann ist die Abrede, soweit es die Vorauszahlungen angeht,
von der Schuldnerin eingehalten worden. Diese Vereinbarung steht zwar auch
für die Schuldnerin ersichtlich ("Vorauszahlung") unter dem Vorbehalt, daß ei-
ne endgültige Ermittlung des "pfändbaren Einkommens", d.h. des an die Insol-
venzmasse abzuführenden Anteils, aufgrund der quartalsweise jeweils aufzu-
stellenden Abrechnungen über die Einnahmen und Ausgaben noch erfolgen
solle. Selbst wenn aber die Schuldnerin aufgrund dieser Vereinbarung ver-
pflichtet sein sollte, ihre beruflich bedingten Aufwendungen zu belegen, könnte
ein etwaiger Verstoß gegen diese Pflicht nicht zur Versagung der Restschuld-
befreiung führen. Denn bei derartigen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die
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ihren Entstehungsgrund lediglich in einer Vereinbarung mit dem Treuhänder
über die Fortführung einer selbständigen Tätigkeit - sei es in einer laufenden
Praxis oder durch Übernahme gelegentlicher Aufträge - haben, handelt es sich
nicht um Pflichten "nach diesem Gesetz" im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
(ebenso Runkel, Festschrift für Wilhelm Uhlenbruck, 2000, S. 315, 331).
- 22 -
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Niederschlagung der
Gerichtskosten folgt aus § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Kreft
Richter am Bundesgerichtshof
Raebel
Kirchhof ist wegen urlaubsbe-
dingter Abwesenheit verhindert,
seine Unterschrift beizufügen.
Kreft
Kayser Bergmann