Urteil des BGH vom 17.02.2005

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, schuldner, gesetzliche frist, richterliche frist, zpo, frist, eröffnung, sache, antrag, wiedereinsetzung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 88/03
vom
17. Februar 2005
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 17. Februar 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Augsburg vom 13. März 2003 wird auf Kosten
des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
5.000 €.
Gründe:
I.
Ein Gläubiger stellte im Juni 2002 Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-
verfahrens über das Vermögen des Schuldners. Diesem wurde der Insolvenz-
antrag am 12. Juni 2002 zugestellt. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, daß
er binnen zwei Wochen nach Zustellung einen eigenen Insolvenzantrag stellen
und Restschuldbefreiung erlangen könne. Durch Beschluß vom 1. Juli 2003
wurde das Verfahren als Regelinsolvenzverfahren eröffnet. Erst danach bean-
tragte auch der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Rest-
schuldbefreiung. Zugleich stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den
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vorigen Stand. Das Insolvenzgericht hat sämtliche Anträge zurückgewiesen.
Der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegründet, und damit seien die Sachan-
träge wegen Verfristung unzulässig. Auf die sofortige Beschwerde des Schuld-
ners hat das Landgericht mit Beschluß vom 17. September 2002 die Entschei-
dung des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Wiedereinsetzungsantrag sei gegen-
standslos, weil für die Sachanträge keine Frist bestanden habe. Mit Beschluß
vom 13. März 2003 hat das Amtsgericht die Anträge auf Eröffnung des Insol-
venzverfahrens und Restschuldbefreiung wiederum zurückgewiesen, dieses
Mal mit der Begründung, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei ein wei-
terer Insolvenzantrag unzulässig. Die neuerliche sofortige Beschwerde hat das
Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner
Rechtsbeschwerde.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V. mit § 7 InsO statthafte und nach
§ 574 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung ist zu Recht als unzulässig
abgelehnt worden.
a) Wie der Senat in einer Parallelentscheidung vom heutigen Tage
(IX ZB 176/03, z.V.b. in BGHZ) im einzelnen dargelegt hat, kann gegen den
Schuldner grundsätzlich nur ein einziges Insolvenzverfahren betrieben werden.
Mehrere Insolvenzanträge gegen denselben Schuldner werden mit der Eröff-
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nung zusammengefaßt; solange ein eröffnetes Insolvenzverfahren nicht abge-
schlossen ist, sind spätere Eröffnungsanträge grundsätzlich unzulässig. Somit
ist auch ein Eigenantrag nicht mehr zulässig, nachdem auf Antrag eines Gläu-
bigers das Insolvenzverfahren bereits eröffnet worden ist.
b) Die Unzulässigkeit eines Eigenantrags nach Verfahrenseröffnung
kann nicht über einen Wiedereinsetzungsantrag beseitigt werden. Selbst wenn
eine Wiedereinsetzung zulässig wäre, änderte dies nichts daran, daß der Gläu-
bigerantrag bereits zur Verfahrenseröffnung geführt hat. Darüber kann nicht
schon dann hinweggegangen werden, wenn den Schuldner an der Verspätung
des Eigenantrags kein Verschulden trifft, sondern nur dann, wenn ein Fehler
des Insolvenzgerichts zu der Verspätung beigetragen hat (vgl. Senatsbeschluß
vom heutigen Tage in der Sache IX ZB 176/03). Im übrigen ist eine Wiederein-
setzung auch unzulässig. Für den Eigenantrag ist im vorliegenden Fall - wie es
rechtlich geboten ist (vgl. Senatsbeschluß IX ZB 176/03) - eine richterliche
Frist gesetzt worden. Bei deren Versäumung ist eine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gemäß § 4 InsO i.V.m. § 233 ZPO nicht möglich (zur entspre-
chenden Rechtslage bei Versäumung der Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO
vgl. MünchKomm-InsO/Schmahl, § 20 Rn. 99; Uhlenbruck/Vallender, § 287 In-
sO Rn. 19).
c) Das Beschwerdegericht war an seiner Entscheidung nicht durch die
Bindungswirkung seiner ersten Beschwerdeentscheidung gehindert.
Hat das Beschwerdegericht eine Entscheidung des Insolvenzgerichts
aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, so ist es, falls die Sache auf eine
erneute sofortige Beschwerde hin wieder zu ihm gelangt, gemäß § 4 InsO
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i.V.m. § 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO analog (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1995
- XI ZR 182/94, BGHR ZPO § 565 Abs. 2 - Bindungswirkung 5; Urt. v. 23. Juni
1992 - XI ZR 227/91, NJW 1992, 2831, 2832) an die rechtliche Beurteilung, auf
welcher die Aufhebung und Zurückverweisung unmittelbar beruhte, gebunden;
nicht bindend sind die lediglich mittelbaren Grundlagen der Aufhebung (vgl.
BGHZ 132, 6, 10; 145, 316, 319; BGH, Urt. v. 29. März 1990 - IX ZR 24/88,
NJW 1990, 2127 m.w.N.; [v. 24. März 1993 - IV ZR 291/91, NJW-RR 1993,
834; v. 15. Februar 1995 - VIII ZR 126/94, NJW 1995, 1673;] MünchKomm-
ZPO/Wenzel, 2. Aufl. § 565 Rn. 9; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 563 Rn. 11).
Im vorliegenden Fall lag der Aufhebung und Zurückverweisung durch die
erste Beschwerdeentscheidung unmittelbar die Rechtsansicht zugrunde, die
Sachanträge des Schuldners seien nicht verfristet, weil keine Frist bestanden
habe. Demgegenüber ist die zweite Beschwerdeentscheidung darauf gestützt,
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei ein weiterer Insolvenzantrag unzu-
lässig.
2. Auch die Zurückweisung des Restschuldbefreiungsantrags ist Rech-
tens.
a) Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner - sowohl im Verbrau-
cherinsolvenzverfahren als auch im Regelinsolvenzverfahren - grundsätzlich
nur gewährt werden, wenn er einen eigenen Antrag auf Insolvenzeröffnung ge-
stellt hat (BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511; v.
8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593), der im vorliegenden Fall - wie un-
ter 1 ausgeführt - nicht mehr zulässig ist.
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b) Die Aussicht auf Restschuldbefreiung darf dem Schuldner zwar nicht
aus Rechtsunkenntnis verloren gehen. Falls nur ein Gläubigerantrag vorliegt,
hat sich der durch § 20 Abs. 2 InsO gebotene Hinweis auch darauf zu erstrek-
ken, daß der Schuldner zur Erreichung der Restschuldbefreiung neben dem
dahin gehenden Antrag selbst noch einen Insolvenzantrag stellen muß. Für
den Restschuldbefreiungsantrag gilt die gesetzliche Frist des § 287 Abs. 1
Satz 2 InsO, worauf das Insolvenzgericht den Schuldner aufmerksam zu ma-
chen hat; für den Insolvenzantrag ist dem Schuldner vom Insolvenzgericht eine
Frist zu setzen (Senatsbeschluß vom heutigen Tage in der Sache IX ZB
176/03, z.V.b. in BGHZ). Im vorliegenden Fall genügte der dem Antragsteller
im Juni 2002 erteilte Hinweis des Insolvenzgerichts jedoch diesen Anforderun-
gen vollauf. Auch stellt der Antragsteller nicht in Abrede, daß er die ihm mitge-
teilte Frist von zwei Wochen nicht eingehalten hat.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Cierniak