Urteil des BGH vom 22.10.2013
BGH: könig, steigerung, wahrscheinlichkeit, überprüfung, sicherungsverwahrung
5 StR 368/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Oktober 2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 4. April 2013 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hält der sachlich-rechtlichen
Überprüfung stand. Das angefochtene Urteil trägt den Erfordernissen einer
"strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung" nach der Weitergeltungsanordnung
des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 128, 326, 404 ff.) Rechnung. Es
hat die hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung von den Anlasstaten ver-
gleichbaren und mithin schweren Gewaltdelikten aus konkreten Umständen
in der Person und dem Verhalten des Betroffenen abgeleitet, insbesondere
aus seiner frühkindlichen Gewöhnung an die gewaltsame Durchsetzung sei-
ner Interessen, aus dem Gewicht und der Anzahl seiner Vortaten, aus seiner
hohen Rückfallgeschwindigkeit nach Verbüßung mehrerer langjähriger Haft-
strafen und seinem unmittelbar nach einer Strafaussetzung zur Bewährung
zu Tage getretenen Bewährungsversagen, aus der kontinuierlichen Steige-
rung der Intensitität und Gefährlichkeit seiner Taten sowie dem Umstand,
- 3 -
dass er
– trotz eines entgegenstehenden Verbots im Rahmen der Führungs-
aufsicht
– permanent mit einem Messer bewaffnet ist und ersichtlich keine
Hemmungen hat, es auch einzusetzen. Dies genügt.
Basdorf Sander Schneider
Dölp König