Urteil des BGH vom 15.08.2002
BGH (antrag)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 5/02
vom
6. Juni 2002
in Sachen
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juni 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-
Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Der Antrag vom 3. Februar 2002 wird auf Kosten des Antragstellers
abgelehnt.
Gründe:
Der vom Antragsteller gestellte "Antrag auf Durchführung eines Amtser-
mittlungsverfahrens auf Aufklärung von Verkündungsmängeln" des Beschlus-
ses des 30. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts
vom 1. Oktober 2001 ist unzulässig, weil weder im Markengesetz noch in der
ergänzend heranzuziehenden Zivilprozeßordnung ein derartiges besonderes
Ermittlungsverfahren bezüglich der Verkündung einer Entscheidung vorgese-
hen ist.
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Sofern der Antrag des Antragstellers als Rechtsmittel (Rechtsbeschwer-
de) gegen den Beschluß vom 1. Oktober 2001 anzusehen sein sollte, wäre er
schon deshalb unzulässig, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zu-
gelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist (§ 85 Abs. 5 MarkenG).
Gegenstandswert: 10.225,84
€ (=
20.000,-- DM).
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher