Urteil des BGH vom 21.12.1988
stüssy II Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 193/97
Verkündet am:
11. Mai 2000
Führinger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
stüssy
EG Art. 28, 30
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird folgende Frage zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind Art. 28, 30 EG dahin auszulegen, daß sie die Anwendung nationaler
Rechtsvorschriften erlauben, nach denen ein wegen des Vertriebs von Ori-
ginalware aus einer Marke in Anspruch genommener Verletzer, der sich auf
die Erschöpfung des Markenrechts im Sinne von Art. 7 der Ersten Richtlinie
des Rates 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über die Marken vom 21. Dezember 1988 beruft, darzulegen
und gegebenenfalls zu beweisen hat, daß die von ihm vertriebene Ware zu-
vor erstmals bereits vom Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung
im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist?
BGH, Beschluß vom 11. Mai 2000 - I ZR 193/97 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 10. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und
Dr. Büscher
beschlossen:
I.
Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird fol-
gende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Sind Art. 28, 30 EG dahin auszulegen, daß sie die Anwendung
nationaler Rechtsvorschriften erlauben, nach denen ein wegen
des Vertriebs von Originalware aus einer Marke in Anspruch
genommener Verletzer, der sich auf die Erschöpfung des Mar-
kenrechts im Sinne von Art. 7 der Ersten Richtlinie des Rates
89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über die Marken vom 21. Dezember 1988 beruft,
darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat, daß die von
ihm vertriebene Ware zuvor erstmals bereits vom Markeninha-
ber selbst oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirt-
schaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist?
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Gründe:
I. Die STUSSY Inc. in Irvine (Kalifornien) ist Inhaberin der Marke
Nr. 1 134 289, Wort-/Bildzeichen "stüssy", eingetragen seit 1989 für "Beklei-
dungsstücke, insbesondere Hemden, Shorts, Badeanzüge, T-Shirts, Trainings-
anzüge, Westen, Hosen".
Diese Artikel werden weltweit unter der Marke "Stüssy" (oder auch
"Stussy") in den Verkehr gebracht; sie tragen keine besonderen Unterschei-
dungsmerkmale, anhand derer sie einem bestimmten Vertriebsgebiet zugeord-
net werden könnten. Nach dem Vortrag der Klägerin gibt es in allen Ländern
der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums jeweils (nur)
einen Alleinvertriebsberechtigten (Generalimporteur) für "Stussy"-Artikel, der
vertraglich verpflichtet ist, die Ware nicht an Zwischenhändler zum Weiterver-
trieb außerhalb seines jeweiligen Vertragsgebiets abzugeben.
Die Klägerin, Groß- und Einzelhändlerin für Bekleidung, ist nach dem
Händlervertrag vom 1. Mai 1995 Inhaberin der ausschließlichen Vertriebs-
rechte für Waren der STUSSY Inc. in Deutschland. In einem Vertrag über Wa-
renzeichendurchsetzung vom 1. Mai 1995 und in einer weiteren undatierten
Erklärung hat die STUSSY Inc. die Klägerin dazu ermächtigt, Unterlassungs-
und Schadensersatzansprüche gegen Dritte wegen Verletzung der Klagemarke
im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, bringt
"Stussy"-Artikel in Deutschland auf den Markt, die sie nicht von der Klägerin
bezogen hat.
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Die Klägerin hat behauptet, bei den von der Beklagten zu 1 vertriebenen
Artikeln handele es sich um ursprünglich in den USA in Verkehr gebrachte Wa-
re, deren Vertrieb in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat die
Markeninhaberin nicht zugestimmt habe. Die Klägerin hat die Beklagten des-
halb auf Unterlassung, auf Auskunftserteilung betreffend Handlungen seit dem
1. Januar 1995 sowie auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung seit
dem 1. Januar 1995 in Anspruch genommen.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten und haben geltend gemacht,
die Markenrechte der Klägerin seien für die in Frage stehenden Waren er-
schöpft, und zwar für die Zeit vor dem 1. Januar 1995 nach dem zur Zeit des
Warenzeichengesetzes geltenden Grundsatz der weltweiten Erschöpfung,
nach diesem Zeitpunkt gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG. Die Beklagte zu 1 bezie-
he ihre (Original-)Ware aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des
Europäischen Wirtschaftsraums, wo sie von der Markeninhaberin bzw. mit de-
ren Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sei. Das im Wege eines
Testkaufs im Oktober 1996 bei der Beklagten zu 1 erworbene Bekleidungs-
stück mit dem Aufdruck "Sport 96" aus der Produktion der Markeninhaberin
habe die Beklagte zu 1 von einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Zwischenhändler
bezogen, von dem sie, die Beklagten, annähmen, daß er es von einem "Stus-
sy"-Vertragshändler erworben gehabt habe. Zur Benennung von Lieferanten
seien sie, die Beklagten, nicht verpflichtet, jedenfalls solange nicht, als die Klä-
gerin nicht die Lückenlosigkeit des behaupteten Vertriebssystems darlege und
beweise.
Das Landgericht hat den Klageanträgen weitgehend entsprochen.
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Die Berufung der Beklagten hat zur Klageabweisung geführt (OLG
Düsseldorf Mitt. 1998, 372).
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, be-
gehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
II. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten markenrechtlichen
Ansprüche verneint und dazu ausgeführt:
Auch wenn es sich bei der Geltendmachung der Erschöpfung des Mar-
kenrechts - ebenso wie etwa bei der Erschöpfung des Patentrechts - um eine
Einwendung handele, für deren Voraussetzungen grundsätzlich der sich darauf
Berufende, regelmäßig also der als Verletzer Angegriffene, die Darlegungslast
trage, entbinde dies doch den Anspruchsteller nicht von jeglichem Tatsachen-
vortrag zur "Zustimmungslage".
Allerdings gebe es Fälle wie den vorliegenden, in denen das
- grundsätzlich vom Kläger darzulegende - Fehlen der Zustimmung des Mar-
keninhabers zur Markenbenutzung in seinen tatsächlichen Merkmalen mit den
Voraussetzungen des Erschöpfungseinwands aus § 24 Abs. 1 MarkenG zu-
sammenfalle. Insoweit gelte dann - auch - der Grundsatz, daß derjenige, der
sich auf einen Erschöpfungstatbestand wie § 24 Abs. 1 MarkenG berufe, des-
sen tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen habe.
Bei Abwägung beider - im Streitfall teilweise widerstreitender - Grund-
sätze erscheine es sachgerecht, wegen des teilweisen tatsächlichen Zusam-
menfallens der Tatbestandsmerkmale des § 14 Abs. 2 und Abs. 5 MarkenG mit
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denen des Erschöpfungseinwands aus § 24 Abs. 1 MarkenG die Anforderun-
gen an die Darlegungen des Klägers zu § 14 Abs. 2 MarkenG nicht zu hoch
anzusetzen, zumal im Streitfall die in Frage stehenden - auch - entlastenden
Tatsachen überwiegend aus der Sphäre des Verletzers stammen dürften. Da-
nach genüge es, sei aber auch zu verlangen, wenn und daß der Kläger Um-
stände vortrage, die einige Anhaltspunkte dafür böten und eine gewisse Wahr-
scheinlichkeit dafür begründeten, daß die in Frage stehenden Markenwaren
aus Importen stammten, die ohne die Zustimmung des Markeninhabers in der
Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr ge-
bracht worden seien.
Diesen Anforderungen genüge das Vorbringen der Klägerin nicht. Sie
habe weder in erster Instanz noch in der Berufungsinstanz derartige wahr-
scheinlichkeitsbegründende Tatsachen vorgetragen.
III. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung der Art. 28, 30 EG
ab. Vor der Entscheidung über die Revision ist deshalb das Verfahren auszu-
setzen und gemäß Art. 234 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EG eine Vorabent-
scheidung zu der im Beschlußtenor gestellten Frage einzuholen.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts,
seit dem Inkrafttreten des Markengesetzes liege eine Markenverletzung darin,
gekennzeichnete Markenware im Inland zu vertreiben, wenn diese nicht zuvor
vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung erstmals im Inland oder sonst
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirt-
schaftsraums in Verkehr gebracht worden ist (BGHZ 131, 308, 312 f. - Gefärbte
Jeans). Nur in diesem Fall und nicht, wenn das erste Inverkehrsetzen außer-
halb dieses Raumes erfolgt, ist das Markenrecht nach der Rechtsprechung des
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Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Sinne der zwingenden Vor-
schrift des Art. 7 Abs. 1 MarkenRL erschöpft (EuGH Slg. 1998, 4799, 4832 =
GRUR 1998, 919, 920 Tz. 22 f. - Silhouette; GRUR Int. 1999, 870 = WRP
1999, 803 - Docksides/Sebago).
2. In nicht zu beanstandender Weise ist das Berufungsgericht weiter da-
von ausgegangen, daß die Voraussetzungen der Erschöpfung des Marken-
rechts, bei der es sich um eine Einwendung handelt, grundsätzlich von den
Beklagten dargelegt und bewiesen werden müßten. Es hat in diesem Zusam-
menhang allerdings gemeint, daß die Klägerin im Streitfall zur "Zustimmungs-
lage" hätte vortragen müssen, soweit die Voraussetzungen der markenrechtli-
chen Erschöpfung mit der Tatbestandsvoraussetzung des § 14 Abs. 2
MarkenG, daß die angegriffenen Handlungen "ohne Zustimmung des Marken-
inhabers" erfolgten, zusammenfielen, so daß auch die Klägerin nicht der Pflicht
enthoben sei, Tatsachenvortrag zur Zustimmungslage zu halten. Dem kann in
dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden.
3. Nach den von der Rechtsprechung auch im Bereich der gewerblichen
Schutzrechte und des Urheberrechts angewandten allgemeinen Grundsätzen,
daß jede Prozeßpartei die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen
Rechtsnorm darzulegen und zu beweisen hat, ist für den Einwand der Er-
schöpfung als Ausnahme zu den Ausschließlichkeitsrechten grundsätzlich
derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich auf die Erschöpfung beruft
(BGH, Urt. v. 28.10.1987 - I ZR 164/85, GRUR 1988, 373, 375 - Schallplat-
tenimport III zum Urheberrecht). Das hat der Bundesgerichtshof für das Pa-
tentrecht neuerdings nochmals ausdrücklich betont (BGH, Urt. v. 14.12.1999
- X ZR 61/98, GRUR 2000, 299, 302 - Karate, m.w.N., zum Abdruck in BGHZ
bestimmt). Für das Warenzeichenrecht galt nichts anderes.
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Hieran hat sich durch das Inkrafttreten des Markengesetzes nichts ge-
ändert. Die Vorschrift des § 24 MarkenG selbst enthält keine eigene Regelung
der Darlegungs- und Beweislast; auch der Markenrechtsrichtlinie ist eine der-
artige Regelung nicht zu entnehmen, zumal mit ihr auch nur das materielle
Markenrecht, nicht aber das Verfahren in Markenverletzungssachen harmoni-
siert werden sollte.
Etwas anderes kann dem Markengesetz auch im Hinblick darauf nicht
entnommen werden, daß in der auf Art. 5 Abs. 1 MarkenRL beruhenden Rege-
lung der Markenrechtsverletzung, also in dem Tatbestand des § 14 Abs. 2
MarkenG, nunmehr Dritten untersagt ist, "ohne Zustimmung des Markeninha-
bers" die in den Nummern 1 bis 3 näher umschriebenen Benutzungshandlun-
gen vorzunehmen. In § 24 Abs. 1 WZG war das Verbot noch mit dem Wort "wi-
derrechtlich" umschrieben, das auch in § 97 Abs. 1 UrhG verwendet ist. Es ist
jedoch kein Anhalt dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber mit der neuen Fas-
sung des Verletzungstatbestands eine Veränderung der Darlegungs- und Be-
weislast für den Zustimmungstatbestand zu Lasten des Markeninhabers hat
vornehmen wollen.
Die neue Fassung beruht vor allem darauf, daß mit ihr der Charakter des
Markenrechts als Ausschließlichkeitsrecht (§ 14 Abs. 1 MarkenG) durch den
Hinweis betont wird, daß eine zulässige Benutzung der Marke durch Dritte von
der Zustimmung des Markeninhabers abhängig sein soll (vgl. zu §§ 9, 10 PatG:
BGH GRUR 2000, 299, 302 - Karate). Deshalb hat der Markeninhaber grund-
sätzlich zwar die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 MarkenG für das Vorliegen
einer Benutzung im Sinne der Nummern 1 bis 3 darzulegen und gegebenen-
falls zu beweisen, bezüglich einer etwaigen Zustimmung des Markeninhabers
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obliegt diese Last dagegen dem wegen Markenverletzung in Anspruch ge-
nommenen Verwender der Marke, sofern er - anders als die Beklagten im
Streitfall, in dem eine Zustimmung im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG nicht in
Rede steht - eine solche geltend machen will.
Ebenso wie das Wort "widerrechtlich" - früher in § 24 WZG, heute noch
in § 97 Abs. 1 UrhG - lediglich darauf verweist, daß, entsprechend dem De-
liktsschema des § 823 Abs. 1 BGB, neben der Tatbestandsmäßigkeit auch die
Rechtswidrigkeit und (gegebenenfalls) die schuldhafte Verwirklichung des Tat-
bestands gegeben sein muß, drückt auch § 14 Abs. 2 MarkenG mit den Worten
"ohne Zustimmung des Markeninhabers" nichts anderes als das Erfordernis der
Widerrechtlichkeit aus. So verhält es sich auch mit dem Wort "unbefugt", mit
dem die Verletzung eines geschäftlichen Kennzeichens in § 15 Abs. 2
MarkenG näher gekennzeichnet ist. Der unterschiedliche Sprachgebrauch hat
- anders als es das Berufungsgericht gesehen hat - nicht zur Folge, daß für die
unterschiedlichen Immaterialgüterrechte Verletzungstatbestände mit unter-
schiedlichen Regelungen der Darlegungs- und Beweislast gelten. Demnach gilt
auch im Markenrecht, wie im allgemeinen Deliktsrecht, weiterhin, daß die Tat-
bestandsmäßigkeit eines Eingriffs in das geschützte Rechtsgut grundsätzlich
die Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs indiziert, so daß nicht der Verletzte die
Rechtswidrigkeit, sondern regelmäßig der in Anspruch genommene Verletzer
das Fehlen der Rechtswidrigkeit der Verletzung darzulegen hat.
4. Bei dieser Sachlage bestehen Bedenken, die Vorschrift des § 24
Abs. 1 MarkenG, die wie die Regelungen der Verjährung (§ 20 MarkenG), der
Verwirkung (§ 21 MarkenG), der Erlaubnis zur Benutzung des Namens und
beschreibender Angaben (§ 23 MarkenG) oder des Benutzungszwangs (§§ 25,
26 MarkenG) in dem Abschnitt über Schranken des Markenschutzes enthalten
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ist, anders als eine von mehreren Ausnahmevorschriften zu verstehen, deren
Voraussetzungen nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich der als Verletzer
Angegriffene darzulegen und zu beweisen hat (OLG München Mitt. 1998, 186,
188; OLG Karlsruhe GRUR 1999, 343, 345; Fezer, Markenrecht, 2. Aufl., § 24
Rdn. 58a; Klados, WRP 1999, 1018, 1020).
Soweit im Schrifttum (Pickrahn, GRUR 1996, 383, 385; wohl auch
Meyer-Kessel, GRUR 1997, 878, 879) die Meinung vertreten wird, die Darle-
gungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 MarkenG
müsse in Umkehrung der allgemeinen Grundsätze dem aus dem Markenrecht
Klagenden auferlegt werden (im Ergebnis ebenso: öOGH, Beschl. v. 15.2.2000
- 4 Ob 29/00v), kann dem nicht beigetreten werden.
Eine Umkehrung der Beweislast wäre systemfremd, weil damit im Mar-
kenrecht ohne durchgreifenden Grund das Deliktsschema verlassen und der
Markeninhaber gegenüber dem bloßen Interesse des Verletzers an einem un-
gehinderten Vertrieb von Originalware unangemessen in seinem Ausschließ-
lichkeitsrecht beeinträchtigt würde. Damit würde auch die durch die Marken-
rechtsrichtlinie zwingend erforderte und durch § 24 Abs. 1 MarkenG umge-
setzte (nur) europaweite Erschöpfung (vgl. EuGH GRUR 1998, 919, 920
Tz. 21 f. - Silhouette; BGHZ 131, 308, 312 f. - Gefärbte Jeans) in ihrer Wirkung
tatsächlich in einem Umfang eingeschränkt, die sie nahezu obsolet machen
könnte, obwohl der angegriffene Verletzer als Abnehmer der Ware deren Ur-
sprung leicht feststellen und gegebenenfalls darlegen und beweisen könnte.
Nach der vom Berufungsgericht vertretenen vermittelnden Auffassung
bleibt es zwar bei der grundsätzlichen Beweislastüberbürdung auf den ange-
griffenen Verletzer, jedoch mit der Maßgabe, daß der klagende Markeninhaber
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jedenfalls zur "Zustimmungslage" im Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG vortragen
muß (vgl. neben dem Berufungsurteil: OLG Hamburg NJW-RR 1998, 402; hier-
zu zustimmend: Joller, GRUR Int. 1998, 751, 763; Wolter/Lubberger, GRUR
1999, 17, 30; Plassmann, WRP 1999, 1011, 1013; Ingerl/Rohnke, Markenge-
setz, § 24 Rdn. 15, jedenfalls in Fällen, in denen der Markeninhaber in der
Union ansässig ist).
Soweit das Berufungsgericht bei der Begründung seiner Meinung, der
Markeninhaber müsse zur "Zustimmungslage" vortragen und eine gewisse
Wahrscheinlichkeit dartun, die Zustimmung des Markeninhabers zur Benut-
zung der Marke nach § 14 Abs. 2 MarkenG mit der nach § 24 Abs. 1 MarkenG
maßgeblichen Zustimmung zum erstmaligen Inverkehrbringen markierter Ware
gleichsetzt und wegen der nach seiner Auffassung teilweise übereinstimmen-
den tatsächlichen Umstände eine Verpflichtung des Markeninhabers zum Vor-
trag zur "Zustimmungslage" ableitet, vernachlässigt es, daß es sich bei der zu-
erst erwähnten Zustimmung um eine rechtsgeschäftliche Verfügung des Mar-
keninhabers über sein Markenrecht handelt, während das nach § 24 Abs. 1
MarkenG maßgebliche Inverkehrsetzen oder die Zustimmung des Markeninha-
bers hierzu unmittelbar bewirkt, daß die gesetzlich vorgesehene, jeder rechts-
geschäftlichen Verfügung des Markeninhabers entzogene Erschöpfung des
Markenrechts eintritt. Eine auch nur teilweise Übereinstimmung der Tatbe-
standsvoraussetzungen von § 14 Abs. 2 und § 24 MarkenG ist demnach nicht
gegeben, so daß auch für den Markeninhaber allein deshalb kein Anlaß gege-
ben sein kann, zur "Zustimmungslage" vorzutragen.
Bedenken begegnet auch die Erwägung, daß es sich beim Vertrieb von
Originalware nicht um die Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens
für identische Waren, sondern eben um Originalware handele und es deshalb,
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weil eine rechtswidrige Kennzeichnung nicht erfolge, der Darlegung des Klä-
gers zum Tatbestandsmerkmal "ohne Zustimmung" im Sinne von § 14 Abs. 2
MarkenG bedürfe (Plassmann, WRP 1999, 1011, 1013). Auch diese Auffas-
sung vernachlässigt die vorerwähnten maßgeblichen Unterschiede zwischen
den Tatbeständen der Markenverletzung (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und der
Erschöpfung (§ 24 Abs. 1 MarkenG). Sie schränkt darüber hinaus den Inhalt
des in Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 MarkenRL dem Markeninhaber zugeord-
neten Ausschließlichkeitsrechts des § 14 Abs. 1 MarkenG in nicht gerechtfer-
tigter Weise ein, indem sie auf die zum Regelfall erklärte "rechtswidrige Kenn-
zeichnung eines (nachgeahmten) Produkts mit identischer bzw. verwechs-
lungsfähiger Marke" abstellt. Auf das Kennzeichnungsrecht ist indessen das
Ausschließlichkeitsrecht an der Marke nicht beschränkt. Es ist umfassend zu
verstehen und hat insbesondere auch das Ankündigungsrecht und das
Erstvertriebsrecht zum Inhalt, Rechte, die an Bedeutung gegenüber dem Kenn-
zeichnungsrecht nicht zurücktreten.
5. Danach spricht vieles dafür, daß auf der Grundlage des nationalen
Rechts auf die Revision der Klägerin an sich das landgerichtliche Urteil wie-
derherzustellen wäre, denn die Beklagten haben nicht vorgetragen, daß die
von der Beklagten zu 1 vertriebene Ware, jedenfalls das Bekleidungsstück mit
dem Aufdruck "Sport 96", erstmals von der Markeninhaberin oder mit ihrer Zu-
stimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden
ist. Ihr Vortrag, die Beklagte zu 1 habe das Bekleidungsstück von einem in der
Europäischen Union bzw. dem Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Zwi-
schenhändler erworben, von dem sie annähmen, daß er es von einem "Stus-
sy"-Vertragshändler erworben gehabt habe, erfüllt die ihnen obliegende Darle-
gungslast nicht. Die Beklagten haben auch nicht geltend gemacht, daß es ih-
nen unmöglich sei, die genaue Herkunft des Bekleidungsstücks zu ermitteln,
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eine Lage, bei der ihnen aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242
BGB) Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute kommen könnten.
IV.
Die danach an sich naheliegende Belastung der Beklagten mit der
Darlegungs- und Beweislast birgt indessen die Gefahr, daß dem mit dem Her-
steller nicht verbundenen Händler der Vertrieb von Markenware generell, also
auch in den Fällen untersagt werden könnte, in denen die Ware mit Zustim-
mung des Berechtigten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Ver-
kehr gebracht worden ist. Ein Händler wird im allgemeinen ohne weiteres dar-
legen können, von wem er die Ware erworben hat. Er hat aber keine Handha-
be, seinen Lieferanten dazu zu bewegen, ihm den Vorlieferanten zu nennen
bzw. weitere Glieder in der Absatzkette zu ermitteln. Doch auch wenn es ihm
möglich ist, den Absatzweg bis zum Hersteller zurückzuverfolgen, und er auf
diese Weise darlegen kann, daß die Ware mit Zustimmung des Berechtigten im
Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist, könnte damit
seine Bezugsquelle für die Zukunft versiegen. Gerade wenn es sich um im Bin-
nenmarkt frei zirkulationsfähige Ware handelt, ist es daher einem Beklagten
entweder unmöglich oder doch kaum zumutbar, seiner Darlegungslast nachzu-
kommen.
Unter diesen Umständen besteht die Gefahr, daß der Markeninhaber die
Marke dazu verwendet, die nationalen Märkte voneinander abzuschotten und
generell auf den Vertrieb der markierten Ware auf unzulässige Weise Einfluß
zu nehmen (vgl. zum Patentrecht BGH GRUR 2000, 299, 302 - Karate). Im
Rahmen eines selektiven Vertriebssystems könnte er jeden Außenseiter wegen
Markenverletzung in Anspruch nehmen. Diesem könnte der Weitervertrieb der
markierten Ware untersagt werden, wenn er nicht den Absatzweg der Ware
darlegt. Trägt der Außenseiter in einem solchen Fall im einzelnen vor, daß die
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Ware mit Zustimmung des Markeninhabers innerhalb des Europäischen Wirt-
schaftsraumes in Verkehr gesetzt worden ist, wäre dem Hersteller die Möglich-
keit gegeben, die Lücke seines Systems unverzüglich zu schließen. Der Au-
ßenseiter wäre zwar in diesem Fall in der Lage, die einmal erworbene Ware
weiterzuveräußern, er könnte aber auf demselben Wege keine weitere Ware
beziehen. Noch bedenklicher sind die Möglichkeiten der Kontrolle der Ver-
triebswege, wenn kein selektives Vertriebssystem besteht. Hier würde der Her-
steller aufgrund seiner - durch die Regeln über die Darlegungslast gestärkten -
markenrechtlichen Befugnisse in die Lage versetzt, auch innerhalb des Bin-
nenmarktes die Absatzwege seiner Ware uneingeschränkt zu kontrollieren,
ohne sich der Mühe unterziehen zu müssen, ein Vertriebssystem aufzubauen,
das zudem Gegenstand der rechtlichen Überprüfung wäre und gleichmäßig
gehandhabt werden müßte. Ein Händler, der aufgrund seiner Preisgestaltung,
durch das Angebot parallelimportierter Ware oder auf andere Weise - rechtlich
zu mißbilligende - Vertriebsinteressen des Herstellers stört, könnte wegen
Markenverletzung in Anspruch genommen werden und müßte - wenn er seiner
Darlegungslast hinsichtlich der Bezugswege nicht nachkäme - zu Unterlassung
und gegebenenfalls Schadensersatz verurteilt werden. Legt der Händler dage-
gen seine Bezugsquellen offen und wendet eine Verurteilung wegen Marken-
verletzung ab, indem er die erfolgte Erschöpfung des Markenrechts belegt,
bliebe dem Hersteller die Möglichkeit, die Absatzwege, auf denen die Ware
den Händler erreicht hat, zu verstopfen und auf diese Weise ein ihn störendes
(Preis-)Verhalten des Händlers zu unterbinden.
Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob nicht Art. 28 EG gebietet, ei-
ne Ausnahme von der allgemeinen Regel zu machen, daß den Beklagten die
uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der tatsächlichen
Voraussetzung der Erschöpfung trifft. Der Gerichtshof der Europäischen Ge-
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meinschaften hat bereits in der Vergangenheit mehrfach deutlich gemacht, daß
die Grenzen der Erschöpfung des Markenrechts nach Art. 7 der Markenrechts-
richtlinie durch den Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit mitbestimmt werden
(EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - C-71/94, C-72/94, C-73/94, GRUR Int. 1996, 1150 =
WRP 1996, 867 - Eurim-Pharm/Beiersdorf, Boehringer und Farmitalia; Urt. v.
11.7.1996 - C-427/93, C-429/93, C-436/93, Slg. 1996, I-3457 = GRUR Int.
1996, 1144 = WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb; Urt. v. 4.11.1997
- C-337/95, Slg. 1997, I-6013 = GRUR Int. 1998, 140 = WRP 1998, 150 - Par-
fums Christian Dior SA u. Parfums Christian Dior BV/Evora BV; Urt. v.
12.10.1999 - C-379/97, GRUR Int. 2000, 159 = WRP 1999, 1264 - Pharmacia
& Upjohn SA/Paranova A/S). Eine Lösung könnte etwa darin liegen, daß eine
Belastung des Beklagten mit der Darlegungs- und Beweislast davon abhängig
gemacht wird, daß zunächst der Hersteller die ihm zumutbaren Möglichkeiten
genutzt hat, um die Ware, die von ihm oder mit seiner Zustimmung innerhalb
des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden ist, von der
Ware zu unterscheiden, die außerhalb dieses Bereichs in Verkehr gebracht
worden ist. Hierzu wäre lediglich eine einfache Kennzeichnung des Teils der
Ware erforderlich, die für oder die nicht für die Märkte innerhalb des Europäi-
schen Wirtschaftsraums bestimmt sind. Solange davon auszugehen ist, daß
der Hersteller die Notwendigkeit einer solchen Kennzeichnung konsequent be-
achtet, ist nichts dagegen einzuwenden, daß ein Händler die Voraussetzungen
der Erschöpfung darlegen und beweisen muß, wenn er Ware anbietet, die dem
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ersten Anschein nach nicht Gegenstand der Erschöpfung sein kann, weil sie
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden ist.
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher