Urteil des BGH vom 29.10.2008

BGH (antrag, stpo, durchführung, pflichtverteidiger, nachteil, bestellung, form, nachprüfung, einfuhr, menge)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 370/08
vom
29. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2008 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bonn vom 14. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Für den Antrag des Angeklagten, ihm zur Durchführung des Revi-
sionsverfahrens Rechtsanwalt G. als Pflichtverteidiger bei-
zuordnen, ist - anders als für die Wahrnehmung der Revisions-
hautpverhandlung (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 350
Rdn. 6 ff. m.w.N.) - der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil
angefochten worden ist, zuständig (vgl. BGH, Beschl. vom
26. August 2008 - 4 StR 373/08; Meyer-Goßner aaO § 141 Rdn. 6
m.w.N.). Eines Zuwartens mit der Entscheidung des Senats über
die Revision bedurfte es nicht. Die Bestellung des erstinstanzli-
chen Verteidigers wirkt im Revisionsverfahren fort. Zudem ist die
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Revision des Angeklagten form- und fristgerecht mit der Sachbe-
schwerde begründet worden; Rechtsanwalt G. hat außerdem
auf den Antrag des Generalbundesanwalts erwidert.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak