Urteil des BGH vom 01.08.2007
BGH (stpo, raum, begründung, pauschal, strafsache, menge)
5 StR 276/07
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 1. August 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2007
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Zwickau vom 7. Februar 2007 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Der Senat verweist auf das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 25. Ju-
li 2007 an Rechtsanwalt M. .
Zur Beweisantragsrüge des Angeklagten L. wird bemerkt:
Nachdem der Angeklagte E. am 23. Verhandlungstag zum „Komplex
K. “ die Anklagevorwürfe pauschal eingestanden hatte und solches
– wenn auch der Beschlussfassung unmittelbar nachfolgend – dem am
24. Verhandlungstag verlesenen Schreiben des Angeklagten L. eben-
falls zu entnehmen war, ist die vom Landgericht gewählte Begründung der
Bedeutungslosigkeit noch nicht zu beanstanden (vgl. BGHR StPO § 244
Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 14).
Häger Gerhardt Raum
Brause Jäger