Urteil des BGH vom 04.06.2013
BGH: künstlicher darmausgang, aussetzung, bewusstlosigkeit, wand, alkohol, treppenhaus, zusammenkunft, überprüfung, lebensgefahr, energie
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 54/13
vom
4. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstands-
unfähigen Person u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juni 2013 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Mainz vom 14. September 2012, soweit es ihn betrifft,
aufgehoben, die zugehörigen Feststellungen jedoch nur inso-
weit, als sie den Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der bei
den sexuellen Missbrauchshandlungen ausgeübten Gewalt
betreffen; im Übrigen bleiben die Feststellungen aufrecht-
erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen not-
wendigen Auslagen, an eine andere Jugendkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren sexu-
ellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit Ausset-
zung zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine dagegen gerichte-
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te Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat
mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen
ist sie unbegründet.
1. Nach den Feststellungen waren der Angeklagte und die beiden mit
ihm befreundeten Mitangeklagten Y. und Z. mit dem späteren Tat-
opfer, der Nebenklägerin Martina A. , bekannt, mit der sie gelegentlich
gemeinsame Freizeitaktivitäten unternahmen. Die zur Tatzeit 16-jährige Ne-
benklägerin hat
– wie der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten – einen
Migrationshintergrund, machte sich aber bezüglich ihres geschlechtsspezifi-
schen Rollenverständnisses westliche Wertvorstellungen zu eigen. Sie kleidete
und schminkte sich nach ihren eigenen Vorstellungen, ging bisweilen auch
abends alleine aus und hatte bereits zwei sexuelle Beziehungen. Hierdurch
disqualifizierte sich die Nebenklägerin nach dem Welt- und Frauenbild, das sich
der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten übereinstimmend zurecht gelegt
hatten, als zu verachtende "Schlampe, die es mit jedem und gerne auch mit
mehreren Männern gleichzeitig treibe".
Am Tattag, dem 15. Februar 2012, versuchte der Mitangeklagte Y.
vormittags zunächst vergeblich, sich mit der Nebenklägerin zu einem Treffen zu
verabreden, das nach seiner Vorstellung in die Ausübung von Geschlechtsver-
kehr münden sollte. Y. forderte nunmehr den Angeklagten auf, sich ge-
meinsam mit ihm und dem Mitangeklagten Z. zu treffen und die Neben-
klägerin zu einer Zusammenkunft zu überreden. Der Angeklagte erklärte sich
hierzu bereit. Der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten kamen überein,
dass ein gemeinsames Treffen im weiteren Verlauf zu sexuellen Handlungen
mit der Nebenklägerin ausgenutzt werden sollte, ohne dass zunächst konkrete
Vorstellungen über Art, Umfang und Hergang solcher Handlungen entwickelt
wurden. Der Angeklagte verabredete daraufhin mit der Nebenklägerin unter
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einem unzutreffenden Vorwand eine Zusammenkunft für den Abend. Nach ih-
rem Zusammentreffen begaben sich der Angeklagte und die beiden Mitange-
klagten mit der Nebenklägerin zunächst in eine Bar, wo der Angeklagte und der
Mitangeklagte Y. ihren Tatplan konkretisierten. Sie wollten sich mit der Ne-
benklägerin in eine von ihnen gemeinsam schon häufiger als Aufenthaltsort
genutzte Tiefgarage begeben und dort sexuelle Handlungen an der Nebenklä-
gerin vornehmen, die dabei von ihnen gleichzeitig vaginal und anal penetriert
werden sollte. Der in ihre Absichten eingeweihte Mitangeklagte Z. billig-
te zwar das Vorhaben, wollte selbst aber keine sexuellen Handlungen vorneh-
men.
Ihrem Tatentschluss entsprechend begaben sich der Angeklagte und die
beiden Mitangeklagten mit der Nebenklägerin in ein Treppenhaus der zu die-
sem Zeitpunkt menschenleeren Tiefgarage. Ihnen war bewusst, dass die Ne-
benklägerin entgegen der von ihnen zur Rechtfertigung ihres Tuns vorgenom-
menen Charakterisierung als "Schlampe" niemals in die Vornahme sexueller
Handlung einwilligen würde. Sie beabsichtigten daher, der Nebenklägerin in
großen Mengen Alkohol zu trinken zu geben und sie dadurch für sexuelle
Handlungen gefügig zu machen. Hierzu hatten sie sich mit zwei 0,7 l Wodka-
Flaschen und anderen Getränken versorgt. Während der Angeklagte und der
Mitangeklagte Y. unter einem Vorwand die Tiefgarage nochmals verließen,
um u.a. Kondome zu erwerben, begannen der Mitangeklagte Z. und die
Nebenklägerin bereits mit dem Alkoholkonsum. Nach ihrer Rückkehr animierten
der Angeklagte und der Mitangeklagte Y. unter Mithilfe des Mitangeklagten
Z. die Nebenklägerin, innerhalb kurzer Zeit so viel Alkohol zu sich zu
nehmen, dass sie alsbald kaum noch ansprechbar war und nur noch mit Laut-
äußerungen reagierte. Obgleich sie in ihrer Bewegungsfähigkeit schon stark
eingeschränkt war, wehrte sie einen Versuch des Mitangeklagten Y. , den
Gürtel ihrer Hose zu öffnen noch ab, bevor sie aufgrund des Alkoholrausches in
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vollständige Bewusstlosigkeit fiel. Nunmehr schleppten der Angeklagte und der
Mitangeklagte Y. die Nebenklägerin auf ein Podest innerhalb des Trep-
penhauses. Sie entkleideten die Bewusstlose und sich selbst und streiften sich
Kondome über. Der Mitangeklagte Y. hob die Nebenklägerin an und legte
sie auf dem mit seinem Oberkörper an eine Wand gelehnten Angeklagten ab,
der vaginal in sie eindrang und etwa vier Minuten lang den Geschlechtsverkehr
ausübte. Währenddessen trat der Mitangeklagte Y. hinter die bewusstlose
Nebenklägerin und befingerte zunächst deren Anus, in den er sodann gewalt-
sam eindrang. Dabei stieß er mindestens zweimal seine geballte Faust unter
massiver Kraftanstrengung in ihren Anus und/oder er drang mit den Fingern
beider Hände ein und riss beide Hände unter massiver Kraftanstrengung aus-
einander. Die von ihm dabei aufgewandte Kraft war so hoch, dass im Unterleib
der Nebenklägerin das gesamte Binde- und Muskelgewebe zwischen Vagina
und Rektum unter Einschluss des Schließmuskels bis in eine Tiefe von 10 cm
zerriss und eine heftig blutende konkret lebensgefährliche Wundhöhle ent-
stand. Der Angeklagte und der Mitangeklagte Y. ließen erst von der Ne-
benklägerin ab, als sich um sie herum eine Blutlache gebildet und der Mitange-
klagte Z. , der während der Tatausführung am Fuß der Treppe beim
Lichtschalter geblieben war, auf Aufforderung des Angeklagten das Treppen-
hauslicht wieder eingeschaltet hatte.
Nachdem sich der Angeklagte und der Mitangeklagte Y. zunächst
wechselseitig beschuldigt hatten, wer für den übereinstimmend als lebensge-
fährlich eingeschätzten Zustand der Nebenklägerin verantwortlich sei, fassten
sie gemeinsam mit dem Mitangeklagten Z. den Entschluss, die weiter-
hin heftig blutende und nackte Nebenklägerin im Treppenhaus der ungeheizten
Tiefgarage zurückzulassen. Ihnen war dabei bewusst, dass die Nebenklägerin
aufgrund ihrer Bewusstlosigkeit nicht in der Lage war, sich selbst zu helfen und
sich keine zur Hilfe bereiten Dritten in der Nähe befanden, so dass sie ohne
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Hilfe alsbald am Tatort verbluten oder erfrieren würde. Nach dem Verlassen der
Tiefgarage, in der die Temperatur zur Tatzeit und in den folgenden Stunden
6° C nicht überschritt, diskutierten der Angeklagte und die beiden Mitangeklag-
ten ein Untertauchen und sie entschlossen sich, zunächst zur Wohnung des
Angeklagten zu fahren. Auf dem Weg dorthin schaute der Angeklagte gegen
21.40 Uhr nochmals am Tatort nach der weiterhin regungslos in ihrer Blutlache
liegenden Nebenklägerin. Er schätzte die Wahrscheinlichkeit, dass sie noch
lebte, auf 50/50 ein und entnahm aus ihrer herumliegenden Kleidung ihr Handy,
weil er befürchtete, dass dort gespeicherte Nummern oder Anrufprotokolle die
Polizei auf seine Spur oder die der Mitangeklagten führen könnte. Nach weite-
rem längeren Beratschlagen der Tatfolgen und ihres geplanten Untertauchens
kamen der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten schließlich überein, doch
noch Rettungskräfte darüber zu informieren, wo die schwerverletzte Nebenklä-
gerin aufzufinden sei. Als nach dem um 23.34 Uhr erfolgten Notruf wenige Mi-
nuten später Rettungskräfte die Nebenklägerin fanden, befand sie sich wegen
lebensbedrohlichen Blutverlusts und lebensbedrohlicher Unterkühlung in akuter
Lebensgefahr und wäre innerhalb kürzester Zeit ohne ärztliche Notmaßnahmen
gestorben.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren sexuel-
len Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person gemäß § 179 Abs. 7 i.V.m.
§ 177 Abs. 4 Nr. 2 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Jugendkammer hat dem Angeklagten die Gewalthandlungen des
Mitangeklagten Y. über § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet und deshalb auch
bei ihm den (besonderen) Qualifikationstatbestand des § 179 Abs. 7 i.V.m.
§ 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a) und b) StGB als erfüllt angesehen. Sie hat inso-
weit festgestellt, dass dem sexuell erfahrenen Angeklagten die "weit über ge-
wöhnliche Penetrationen mit Fingern oder Glied hinausgehenden Gewalthand-
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lungen" des Mitangeklagten Y. trotz eines vorübergehenden Verlöschens
des Treppenhauslichts nicht verborgen geblieben seien, zumal aufgrund der
von Y. aufgewandten Energie der Angeklagte und die Nebenklägerin mit
ihren Köpfen gegen die Treppenhauswand geschleudert worden seien. Im
Rahmen des gemeinschaftlichen Vorsatzes, die widerstandsunfähige und als
verachtenswertes Sexualobjekt angesehene Nebenklägerin gleichzeitig vaginal
und anal zu penetrieren, seien dem Angeklagten die einzelnen Handlungswei-
sen des Mitangeklagten Y. allerdings vollständig gleichgültig gewesen. Der
Angeklagte habe die Gewalthandlungen mithin gebilligt (UA S. 22, 68).
Diese Feststellung eines hinsichtlich der Gewaltausübung bedingten
Vorsatzes des Angeklagten entbehrt einer sie tragenden Beweiswürdigung.
Das Landgericht lässt bei seiner Beweiswürdigung schon außer Acht, dass der
Angeklagte nach dem Tatplan und der Tatvorbereitung (gemeinsames Besor-
gen und Überstreifen der Kondome), die eine Penetration der Nebenklägerin
mit dem Glied erwarten ließ, mit solchen Gewalthandlungen des Mittäters
Y. nicht hätte rechnen müssen. Soweit sich den Urteilsgründen entnehmen
lässt, dass das Landgericht auf eine Billigung der Gewalthandlungen des Mittä-
ters Y. durch den Angeklagten daraus schließt, dass sie ihm nicht hätten
verborgen bleiben können, ist dies zur Begründung eines hierdurch sukzessiv
erweiterten gemeinsamen Vorsatzes nicht geeignet. Denn es ist nach den
Feststellungen nicht ersichtlich, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Wahr-
nehmung der
– mittelbar auch für ihn schmerzhaften – Gewalt seines Mittäters
(auch sein eigener Kopf schlug gegen die Wand) von der exzessiv erweiterten
Art der Tatausführung noch hätte Abstand nehmen können. Keine Erwähnung
findet in der Beweiswürdigung des Landgerichts auch der Umstand, dass der
Angeklagte dem Mitangeklagten Y. nach Beendigung der Missbrauchs-
handlungen vorwarf, für die lebensgefährliche Verletzung der Nebenklägerin
verantwortlich zu sein. Dies spricht indiziell gegen eine völlige Gleichgültigkeit
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des Angeklagten in Bezug auf die massive Gewaltanwendung durch Y.
und gegen deren Billigung.
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen besonders schweren sexu-
ellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person lässt auch die von dem
aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffene Verurteilung wegen tateinheitlich
begangener Aussetzung gemäß § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB entfallen.
Das neue Tatgericht wird dazu, ob die bei den sexuellen Missbrauchs-
handlungen ausgeübte Gewalt und insbesondere die massiven Gewaltakte des
Mitangeklagten Y. vom (bedingten) Vorsatz des Angeklagten getragen wa-
ren, neue Feststellungen zu treffen haben. Die Feststellungen des Landgerichts
zur objektiven und zur übrigen subjektiven Tatseite des schweren sexuellen
Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person sind ebenso rechtsfehlerfrei
wie die Feststellungen zur Aussetzung und können deshalb bestehen bleiben.
In der neuen Hauptverhandlung wird auch zu bedenken sein, ob der vom
Angeklagten gemeinsam mit dem Mitangeklagten Y. gefasste Tatent-
schluss, die bewusstlose Nebenklägerin gleichzeitig zu penetrieren, einen zu-
mindest bedingten Körperverletzungsvorsatz umfasste. Für diesen Fall wird das
neue Tatgericht zu prüfen haben, ob das Missbrauchsgeschehen im Hinblick
auf die schweren verbliebenen Verletzungsfolgen für die Nebenklägerin, der ein
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künstlicher Darmausgang gelegt werden musste,
– unter der Voraussetzung
des § 18 StGB
– nicht auch unter den Tatbestand der schweren Körperverlet-
zung nach § 226 Abs. 1 StGB in der (dritten) Alternative der dauerhaften Ent-
stellung in erheblicher Weise zu subsumieren ist.
Becker
Fischer
Schmitt
Berger
Eschelbach