Urteil des BGH vom 26.05.2004
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 311/03
Verkündet am:
26. Mai 2004
P o t s c h ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
AVBEltV § 6
Die in § 6 AVBEltV geregelte Beschränkung der Haftung eines Energieversorgungs-
unternehmens für Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unregelmä-
ßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung erleidet, erfaßt auch den Fall, daß nach einer
Unterbrechung der Stromversorgung der 220-Volt-Anschluß des Kunden durch einen
Mitarbeiter des Versorgungsunternehmens bei der Wiederaufnahme der Stromliefe-
rung versehentlich mit dem 400-Volt-Netz des Versorgungsunternehmens verbunden
wird und dadurch Überspannungsschäden an elektrischen Geräten des Kunden ent-
stehen.
BGH, Urteil vom 26. Mai 2004 - VIII ZR 311/03 - OLG Dresden
LG Chemnitz
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 25. September 2003 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die ein Ingenieurbüro betreibt, bezieht als Tarifabnehmerin
von der beklagten Stadtwerke AG elektrischen Strom für ihren Geschäftsbe-
trieb. Am 1. Juli 2002 fiel die Stromversorgung bei der Klägerin aus. Den Ausfall
überbrückte die Klägerin mit der eigenen Notstromversorgungsanlage. Nach
Behebung der Störung wurde die Versorgung der Klägerin wieder aufgenom-
men. Dabei wurde der 220-Volt-Anschluß der Klägerin versehentlich nicht mit
dem 220-Volt-Netz, sondern mit dem 400-Volt-Netz der Beklagten verbunden.
Dies führte nach der Behauptung der Klägerin zu Überspannungsschäden an
der technischen Einrichtung ihres Büros in Höhe von 26.030,19 €, die sie mit
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der Klage ersetzt verlangt hat. Die Fehlschaltung beruht unstreitig auf grober
Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters der Beklagten. Der Haftpflichtversicherer der
Beklagten hat auf die Schadensersatzforderung der Klägerin einen Betrag von
2.556,46 € (= 5.000 DM) gezahlt; insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit
übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Eine weitergehende
Schadensregulierung lehnt die Beklagte (und ebenso ihr Haftpflichtversicherer)
unter Berufung auf § 6 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die
Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684,
AVBEltV) ab. Die Bestimmung lautet, soweit hier von Interesse, wie folgt:
"(1) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Elektri-
zitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Elek-
trizitätsbelieferung erleidet, haftet das ihn beliefernde Elektrizi-
tätsversorgungsunternehmen aus Vertrag oder unerlaubter
Handlung im Falle
1. ...
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der Schaden
weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Un-
ternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
verursacht worden ist,
3. eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder
durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers
des Unternehmens oder eines vertretungsberechtigten Organs
oder Gesellschafters verursacht worden ist.
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur
bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzu-
wenden.
(2) Bei grobfahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschä-
den ist die Haftung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens
gegenüber seinen Tarifkunden auf jeweils 2.500 Euro be-
grenzt. ..."
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Das Landgericht hat die (weitergehende) Klage abgewiesen. Die Beru-
fung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-
nen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt sie das
Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte komme in den Ge-
nuß der Haftungsprivilegierung nach § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AVBEltV, weil
der Schaden der Klägerin durch eine Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsbelie-
ferung im Sinne dieser Bestimmung verursacht worden sei. Zur Begründung hat
es ausgeführt:
Die Lieferung unter zu hoher Spannung stehenden Stroms sei eine Un-
regelmäßigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 AVBEltV. Hierunter seien Schwankun-
gen in der Spannung und Frequenz der Elektrizitätsversorgung zu verstehen,
soweit der in § 4 AVBEltV normierte Toleranzbereich überschritten werde. Die
Lieferung von 400-Volt-Wechselstrom anstelle des vertraglich geschuldeten
220-Volt-Wechselstroms sei eine solche Schwankung, die die Toleranzgrenzen
weit überschreite. Ob die Überspannung bei laufender Versorgung oder - wie
hier - bei Wiederaufnahme einer zuvor unterbrochenen Belieferung eintrete,
mache keinen Unterschied. Auf die Ursache der Unregelmäßigkeit komme es
nicht an. Entscheidend sei allein die Wirkung bei dem geschädigten Abnehmer.
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Die Haftungsbeschränkung nach § 6 AVBEltV greife deshalb immer dann ein,
wenn der gelieferte Strom innerhalb des für die Stromversorgung bestimmten
Netzes verbleibe, und komme nur dann nicht zum Zuge, wenn er - mit welcher
Spannung auch immer - das Versorgungsnetz an nicht vorgesehener Stelle ver-
lasse und dadurch einen Schaden verursache. Anders als in dem der soge-
nannten "Milchkuh-Entscheidung" des Bundesgerichtshofs (NJW 1959, 38)
zugrundeliegenden Fall sei der Schaden hier nicht durch eine Fehlleitung des
gelieferten Stroms, sondern dadurch entstanden, daß der - durchaus richtig ge-
leitete - Strom wegen der zu hohen Spannung von 400 Volt mit Mängeln behaf-
tet gewesen sei. Die davon ausgehende Unregelmäßigkeit der Stromversor-
gung zähle zu den typischen Betriebsrisiken, für die die Haftungsbegrenzung
ohne Rücksicht auf die Ursache der Betriebsstörung eingreife.
II.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der bei der
Klägerin eingetretene Überspannungsschaden durch eine Unregelmäßigkeit in
der Elektrizitätsbelieferung im Sinne des § 6 Abs. 1 AVBEltV verursacht worden
ist.
Sinn und Zweck der Haftungsprivilegierung nach § 6 AVBEltV ist es, wie
das Berufungsgericht richtig erkannt hat, die Haftung der Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen für die typischen Risiken der netzgebundenen Stromver-
sorgung im Interesse möglichst kostengünstiger Strompreise angemessen zu
begrenzen (Schmidt-Salzer in Herrmann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommen-
tar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Bd. I, Vorbem. vor § 6
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AVBEltV Rdnr. 166; Senat, Urteil vom 21. Oktober 1958 - VIII ZR 145/57, NJW
1959, 38, 39). In der amtlichen Begründung zu § 6 AVBEltV (abgedruckt bei
Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasser-
versorgung, Bd. 1, § 6 AVBEltV vor Rdnr. 1) heißt es dazu:
"Die Stromversorgung im Verbundsystem, die weitgehende Ver-
maschung des Leitungsnetzes, die einem hochtechnisierten Ver-
sorgungssystem immanente besondere Störanfälligkeit sowie die
vielfältigen Verwendungszwecke der Elektrizität können dazu füh-
ren, daß bereits geringstes menschliches Versagen kaum über-
sehbare Schadensfolgen auslösen kann. Angesichts dieses Risi-
kos würde eine uneingeschränkte Haftung der Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen kaum mehr versicherbar sein, zumindest aber
über entsprechend hohe Versicherungsprämien oder Rückstellun-
gen zu Kostenbelastungen führen, die dem Interesse an einer
möglichst kostengünstigen Energieversorgung zuwider liefen. Die
Gesamtheit der Kunden müßte zugunsten weniger in besonderem
Maße auf eine kontinuierliche störungsfreie Stromlieferung ange-
wiesener Kunden höhere Strompreise in Kauf nehmen. Unter Be-
rücksichtigung der Möglichkeit, daß besonders stromempfindliche
Kunden sich selbst gegen die Auswirkungen entsprechender Ver-
sorgungsstörungen versichern können, erscheint es deshalb
zweckmäßig, die vertragliche und deliktische Haftung der Elektrizi-
tätsversorgungsunternehmen auf Vorsatz und grobe Fahrlässig-
keit zu beschränken. … Für Schadensersatzansprüche … sind
Begrenzungen im Interesse der Kalkulierbarkeit des Schadensrisi-
kos und damit seiner Versicherbarkeit erforderlich. Die Höhe des
Einzellimits (5000 DM) sowie die Staffelung des Globallimits be-
rücksichtigen Gesichtspunkte eines angemessenen Verbraucher-
schutzes ebenso wie die Finanzkraft der Elektrizitätsversorgungs-
unternehmen, die Versicherbarkeit des Risikos und das allgemei-
ne Interesse an möglichst kostengünstiger Stromversorgung."
Angesichts dieses Normzwecks greift die Haftungsprivilegierung ohne
Rücksicht auf die Ursache der Störung immer dann ein, wenn Stromkunden
Sach- oder Vermögensschäden dadurch erleiden, daß sich eines der beiden in
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§ 6 Abs. 1 AVBEltV genannten typischen Risiken der Stromversorgung - die
Unterbrechung der Versorgung oder die Belieferung mit Strom einer nicht ver-
tragsgemäßen Spannung oder Frequenz - verwirklicht. Eine Beschränkung der
Haftungsprivilegierung für Schäden, die ein Kunde durch Unregelmäßigkeiten in
der Elektrizitätsbelieferung erleidet, auf Spannungs- oder Frequenzschwankun-
gen in der laufenden Stromversorgung, wie sie die Revision für angezeigt hält,
würde dem Normzweck nicht gerecht. Denn das unkalkulierbare und für das
Versorgungsunternehmen nicht versicherbare Risiko, daß eine zu hohe Span-
nung des gelieferten Stroms gleichzeitig bei einer Vielzahl von Abnehmern zu in
ihrer Gesamtheit unüberschaubaren Schäden führen kann, besteht nicht nur bei
Spannungsabweichungen in der laufenden Strombelieferung, sondern in glei-
cher Weise in dem hier gegebenen Fall, daß nach einer Unterbrechung der
Stromversorgung mit deren Wiederaufnahme von Anfang an Strom einer zu
hohen Spannung in das Netz eingespeist wird.
Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß als Ursache der Aufschaltung
eines 400-Volt-Netzes auf das 220-Volt-Versorgungsnetz - anders als für Span-
nungsschwankungen in der laufenden Strombelieferung - nur ein technisches
oder menschliches Versagen in Frage kommt. Denn zum einen stellt sich die
Frage einer Haftungsbegrenzung nur dann, wenn die Unterbrechung oder die
Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsbelieferung Folge eines haftungsbegrün-
denden technischen oder menschlichen Versagens ist. Und zum anderen ist es
nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 64, 355, 357 zur
Haftungsprivilegierung in Fällen einer Unterbrechung der Stromversorgung)
ohne Bedeutung, wie es zur Unterbrechung der Stromzufuhr gekommen ist, ob
durch unabwendbare Zufälle im Betriebsablauf des Versorgungsunternehmens
(für die es freilich schon am Haftungsgrund fehlt), durch vermeidbares techni-
sches Versagen oder durch menschliches Fehlverhalten. Für das der Unterbre-
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chung haftungsrechtlich gleichgestellte typische Betriebsrisiko der Unregelmä-
ßigkeit in der Elektrizitätsbelieferung kann nichts anderes gelten.
2. Aus der bereits erwähnten "Milchkuh-Entscheidung" des erkennenden
Senats (Urteil vom 21. Oktober 1958) läßt sich entgegen der Auffassung der
Revision kein der Klägerin günstigeres Ergebnis herleiten. Zwar ist dort für ei-
nen scheinbar vergleichbaren Fall - die versehentliche Verbindung eines strom-
führenden Kabels mit dem Null-Leiter bei der Wiederaufnahme einer zuvor un-
terbrochenen Stromversorgung - ein Eingreifen der damals geltenden, mit § 6
AVBEltV im wesentlichen übereinstimmenden Haftungsprivilegierung verneint
worden. Schadensursache war in jenem Fall indessen - anders als hier - nicht
eine Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsbelieferung in Gestalt einer zu hohen
Spannung des gelieferten Stroms, sondern der Umstand, daß der versehentlich
unter Strom gesetzte Null-Leiter mit der Wasserleitung des Stromkunden, eines
Landwirts, verbunden war, was zur Folge hatte, daß eine Milchkuh an der Vieh-
tränke einen Stromschlag erlitt und verendete. Dieser Schaden geht, wie das
Berufungsgericht richtig gesehen hat, darauf zurück, daß der mit der richtigen
Spannung gelieferte Strom einen irregulären Weg genommen und dadurch zu
einem Schaden des Stromkunden geführt hat. Dieser Fall wird von der Haf-
tungsbeschränkung nach § 6 AVBEltV nicht erfaßt. Hier geht es demgegenüber
um die Lieferung irregulären Stroms auf regulärem Weg, die unter den Haf-
tungsprivilegierungstatbestand der Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsbeliefe-
rung zu subsumieren ist.
3. Die Haftungsbeschränkung nach § 6 AVBEltV ist entgegen der Auffas-
sung der Revision auch nicht deswegen unanwendbar, weil sich die Haftung
der Beklagten für den der Klägerin entstandenen Schaden aus positiver Ver-
tragsverletzung (in Verbindung mit § 278 BGB) ergibt. Zwar hat der erkennende
Senat in der "Milchkuh-Entscheidung" (aaO) ausgesprochen, die damals maß-
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gebliche, im wesentlichen dem gegenwärtig geltenden § 6 AVBEltV entspre-
chende Freizeichnung des Versorgungsunternehmens beziehe sich nicht auf
Schäden, die infolge positiver Vertragsverletzung an Sachen des Abnehmers
unmittelbar entstehen (ebenso Senat, Urteil vom 2. Juli 1969 - VIII ZR 172/68,
NJW 1969, 1903, 1905). Der Senat hat indessen bereits in der Entscheidung
BGHZ 64, 355 klargestellt, daß damit nur solche Schadensersatzansprüche
gemeint sind, denen schadenstiftende Ereignisse anderer Art als der Ausfall der
Stromversorgung zugrunde liegen (aaO S. 357 f.). Den an eine Unterbrechung
der Stromzufuhr geknüpften Schadensersatzanspruch erfaßt die Haftungsfrei-
stellung dagegen "in jedem rechtlichen Gewande" (aaO S. 357). Eine Differen-
zierung nach konkurrierenden Anspruchsgrundlagen würde dem rechtlich aner-
kannten Sinn und Zweck der Ausschlußklausel, das Risiko bei der Erzeugung
und Abgabe elektrischer Energie vernünftig einzugrenzen, nicht zuletzt um die
Abgabe zu vertretbaren Preisen zu gewährleisten, entgegenwirken (aaO
S. 357). Zu den von der Haftungsfreistellung betroffenen vertraglichen Ersatz-
ansprüchen gehören demzufolge auch diejenigen aus positiver Vertragsverlet-
zung, sofern die Unterbrechung der Stromzufuhr - nur um diese ging es in dem
betreffenden Fall - den Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage erfüllt (aaO
S. 357; s. dazu auch Danner in Danner/Theobald, Energierecht, Bd. 1, Anm. 6 b
zu § 6 VersorgBdg). Entsprechendes hat für die hier zu beurteilende positive
Vertragsverletzung in Gestalt der Verbindung des 220-Volt-Stromanschlusses
der Klägerin mit dem 400-Volt-Netz zu gelten, die, wie bereits dargelegt, den
haftungsprivilegierten Tatbestand der Unregelmäßigkeit in der Elektrizitätsver-
sorgung erfüllt.
Zu Unrecht beruft sich die Revision ferner auf das Senatsurteil vom
15. Februar 1978 (VIII ZR 257/76, VersR 1978, 538). Dort ging es nicht um den
haftungsprivilegierten Tatbestand einer Unregelmäßigkeit in der Belieferung mit
Gas, sondern um einen dem Gasversorgungsunternehmen zuzurechnenden
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Montagefehler bei der Umrüstung des Leitungsnetzes auf Erdgas, der zur Folge
hatte, daß das ordnungsgemäß - mit vertragsgemäßem Druck und Heizwert -
gelieferte Erdgas ausströmte und zur Explosion eines Wohnhauses führte.
4. Nicht gefolgt werden kann der Revision schließlich, soweit sie die Auf-
fassung vertritt, die Haftungsprivilegierung könne im Streitfall deshalb nicht ein-
greifen, weil der Kunde sich durch den Einsatz von Überspannungsschutzgerä-
ten nur gegen Spannungsschwankungen, nicht aber gegen die Aufschaltung
eines 400-Volt-Stromnetzes schützen könne. Darauf kann in Anbetracht des
Normzwecks der Haftungsbeschränkung nach § 6 AVBEltV nicht abgestellt
werden. § 6 AVBEltV hat nicht die technischen Schutzmöglichkeiten der Ab-
nehmer, sondern das typische Betriebsrisiko der Stromversorger im Blick. Woll-
te man die Haftungsprivilegierung nur für solche Schäden gelten lassen, gegen
deren Eintritt der Abnehmer sich durch technische Vorkehrungen schützen
kann, so liefe sie weitgehend leer. Wie aus der eingangs der Entscheidungs-
gründe wiedergegebenen amtlichen Begründung zu § 6 AVBEltV hervorgeht,
hat nicht die Möglichkeit der Stromkunden, dem Eintritt von Überspannungs-
schäden durch technische Vorkehrungen vorzubeugen, sondern die Möglich-
keit, sich gegen Überspannungsschäden zu versichern, den Verordnungsgeber
dazu bewogen, dem allgemeinen Interesse an einer möglichst kostengünstigen
Energieversorgung durch eine Beschränkung der Haftung für typische Betriebs-
risiken der Versorgungsunternehmen Vorrang einzuräumen.
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III.
Die Revision ist daher gemäß § 561 ZPO mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert
Dr. Wolst