Urteil des BGH vom 16.10.2008

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5 StR 73/09
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls mit Waffen u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2008 nach § 349
Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von ei-
nem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revisi-
on des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg, zum Schuldspruch ist sie
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendete der Ange-
klagte, der unter einer schweren Heroinabhängigkeit leidet und sich infolge
von Entzugserscheinungen im Zustand der erheblich verminderten Steue-
rungsfähigkeit befand, in einem Lebensmittelgeschäft fünf Packungen Kaf-
fee. Dabei führte er in einem Rucksack neben einem Pfefferspray ein sog.
Multifunktionsmesser und einen Nothammer mit sich. Hinter dem Kassenbe-
reich wurde er von dem Ladendetektiv angesprochen. Ausschließlich um un-
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erkannt entkommen zu können, sprühte er diesem Pfefferspray in die Augen
und schlug ihm bei einer anschließenden Rangelei mehrmals mit der Faust
gegen den Kopf.
2. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Das Landgericht
ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte die Tat unter den Voraus-
setzungen des § 21 StGB begangen hat. Bei der Strafzumessung ist es
gleichwohl vom Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB ausgegangen, ohne sich
mit der Möglichkeit einer Milderung nach § 49 Abs. 1 StGB auseinanderzu-
setzen. Dies stellt einen Rechtsfehler dar (vgl. BGHR StGB § 21 Strafrah-
menverschiebung 11; StGB § 49 Abs. 1 Strafrahmenverschiebung 3).
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Darüber hinaus hat das Landgericht nicht in überprüfbarer Weise dar-
gelegt, auf welche Weise es den Härteausgleich vorgenommen hat, den es
– insoweit rechtsfehlerfrei – aufgrund der vollständigen Vollstreckung einer
an sich gesamtstrafenfähigen früheren Verurteilung für notwendig erachtet
hat. Das Tatgericht kann zur Durchführung des Härteausgleichs von einer
unter Einbeziehung der bereits vollstreckten Strafe gebildeten „fiktiven Ge-
samtstrafe“ ausgehen und diese dann um die vollstreckte Strafe mindern
oder den Umstand, dass eine Gesamtstrafenbildung mit der früheren Strafe
nicht mehr möglich ist, unmittelbar bei der Feststellung der neuen Strafe be-
rücksichtigen. Erforderlich ist jedoch, dass ein angemessener Härteausgleich
vorgenommen wird und dies den Urteilsgründen hinreichend deutlich zu ent-
nehmen ist (vgl. BGHSt 31, 102, 103; BGH, Beschluss vom 3. Septem-
ber 1975 – 2 StR 400/75).
3. Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB
ist – ungeachtet der mangelnden Nachvollziehbarkeit der Verneinung der
Gefährlichkeit des Angeklagten – im Ergebnis noch tragfähig mit dem Fehlen
einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht begründet. Dies schließt eine
mögliche Anwendung des § 35 BtMG bei weitergehenden Erkenntnissen
nicht aus.
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4. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie
von den Rechtsfehlern nicht berührt sind. Ergänzende Feststellungen, die zu
den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, bleiben möglich.
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Basdorf Raum Brause
Schneider König