Urteil des BGH vom 10.06.2003
BGH (zpo, sicherheitsleistung, antrag, zwangsvollstreckung, einstellung, anordnung, ansehen, aussicht, herabsetzung, nachteil)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 147/03
vom
24. September 2003
in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
beschlossen:
1. Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Kläge-
rin aus dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Koblenz vom 10. Juni 2003 einstweilen einzustellen, hilfsweise
die aufgrund dieses Urteils zugunsten der Klägerin eingetrage-
nen Zwangshypotheken auf die zu erbringende Sicherheitslei-
stung anzurechnen, wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkosten-
hilfe wird abgelehnt.
Gründe:
1. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 (hier: i.V.
mit § 544 Abs. 5 Satz 2) ZPO kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs, auch des Senats, regelmäßig nicht in Betracht, wenn der
Schuldner es in der Berufungsinstanz versäumt hat, von der Möglichkeit eines
Schutzantrags nach § 712 ZPO Gebrauch zu machen (vgl. Senatsbeschluß
vom 7. September 1999 - XII ZR 237/99 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Einstel-
lungsgründe 3). An einem solchen Schutzantrag fehlt es im vorliegenden Fall.
Der in der Berufungsbegründung (vom 5. September 2002) formulierte und in
der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 13. Mai 2003 in
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Bezug genommene Antrag zu 2 enthält - entgegen der Auffassung des Be-
klagten - ein solches Schutzbegehren nicht. Das ergibt sich bereits aus der
Formulierung dieses Antrags, der ausdrücklich § 711 ZPO benennt, die Beson-
derheit des § 712 ZPO (Abwendungsbefugnis "ohne Rücksicht auf eine Sicher-
heitsleistung des Gläubigers") nicht erwähnt und auch die Rechtsfolge, die
§ 712 Abs. 1 Satz 2 ZPO für die hier geltend gemachte Unfähigkeit des Schuld-
ners zur Erbringung der Sicherheitsleistung vorsieht, nicht für sich in Anspruch
nimmt. Außerdem rechtfertigt sich dieses Verständnis des in der Berufungsbe-
gründungsschrift formulierten Antrags aus dem Umstand, daß sich die Beru-
fungsbegründung zu den besonderen Voraussetzungen des § 712 ZPO nicht
verhält. Sie läßt insbesondere nicht erkennen, worin für den Fall der Vollstrek-
kung ein nicht zu ersetzender Nachteil für den Beklagten liegen könnte; auch
deutet sie nicht an, daß der Beklagte - wie nunmehr geltend gemacht - zur
Erbringung der Sicherheitsleistung nicht in der Lage sei. Gründe, derentwegen
es dem Beklagten im Berufungsverfahren nicht möglich oder nicht zumutbar
war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen, sind weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich.
2. Auch dem Hilfsantrag war der Erfolg zu versagen. Dabei kann offen
bleiben, ob die mit ihm begehrte Anordnung überhaupt von § 719 Abs. 2 ZPO
gedeckt wäre. Selbst wenn man das mit dem Hilfsantrag verfolgte Anrech-
nungsbegehren - etwa im Hinblick auf die für die Klägerin bereits eingetragenen
Zwangshypotheken - als ein Weniger gegenüber der im Revisionsverfahren
allein vorgesehenen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2
ZPO ansehen und ausnahmsweise für statthaft erachten wollte (zur grundsätz-
lichen Unzulässigkeit einer Herabsetzung der Sicherheitsleistung durch das
Revisionsgericht: Senatsbeschluß vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96 - BGHR
ZPO § 719 Abs. 2 Abwendungsbefugnis 1), wäre ein solcher Antrag nur zuläs-
sig, wenn der Beklagte zuvor - vor dem Berufungsgericht - die ihm von § 712
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ZPO eröffnete Möglichkeit, Vollstreckungsschutz zu erlangen, genutzt hätte.
Das hat der Beklagte, wie dargelegt, aber nicht getan.
3. Die begehrte Prozeßkostenhilfe war dem Beklagten zu versagen, da
die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-
tet (§ 114 ZPO); die Voraussetzungen des § 544 i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO lie-
gen nicht vor.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt