Urteil des BGH vom 21.01.2003
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 125/02
Verkündet am:
21. Januar 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
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BGB a.F. §§ 123, 276 (Fb); HWiG §§ 1 Abs. 1 a.F., 2 Abs. 1, 3, 5 Abs. 2;
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
a) Wann eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG der kreditgebenden
Bank zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den zu § 123 BGB ent-
wickelten Grundsätzen.
b) Stellt sich bei einem auf Zahlung gerichteten Rechtsstreit heraus, daß ein Wi-
derrufsrecht des Darlehensnehmers im Sinne des § 1 HWiG besteht, hat das
Gericht die sich aus § 3 HWiG ergebenden Rechtsfolgen des Widerrufs auch
ohne gesonderte Geltendmachung dieses Anspruchs zu prüfen. Eine Klage, mit
der ein Zahlungsanspruch durchgesetzt werden soll, ist begründet, wenn ein
Sachverhalt vorgetragen und festgestellt wird, der die begehrte Zahlung recht-
fertigt. Es ist nicht nötig, daß der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt be-
zeichnet, auf den er seinen Klageantrag stützt.
BGH, Urteil vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02 - OLG München
LG Landshut
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 21. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die
Richterin Mayen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
16. Januar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht der D. Bank AG
von den Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens. Dem liegt folgen-
der Sachverhalt zugrunde:
Zur Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung nah-
men die Beklagten mit Vertrag vom 24./25. September 1992 bei der
Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Darlehen über 215.000 DM auf, das
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durch eine Grundschuld in derselben Höhe abgesichert wurde. Eine Wi-
derrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz wurde ihnen nicht
erteilt. Nachdem sie ihre Darlehenszahlungen im Frühjahr 1998 einge-
stellt hatten, kündigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin den Darle-
hensvertrag. Die Klägerin verlangt jetzt von den Beklagten Rückzahlung
des noch offenen Restbetrages von 228.143,24 DM nebst Zinsen.
Die Beklagten verweigern die Zahlung unter anderem mit der Be-
gründung, sie hätten ihre auf den Abschluß des Darlehensvertrages ge-
richteten Willenserklärungen gemäß § 1 HWiG in der bis zum
30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) wirksam
widerrufen. Die Wohnung sei ihnen durch den Vertrieb M. & V. Wirt-
schaftberatung, der seinerseits für die P. GmbH tätig gewesen sei, ver-
mittelt worden. Hierzu habe sie der für M. & V. handelnde R. V. im Ju-
ni/Juli 1992 mindestens zweimal unaufgefordert zu Hause aufgesucht
und zum Wohnungskauf sowie zur Darlehensaufnahme überredet.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesge-
richt hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (W M 2002,
694). Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederher-
stellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
Das Berufungsgericht hat ein Widerrufsrecht der Beklagten bejaht.
Bei dem streitbefangenen Darlehen handele es sich um ein Haustürge-
schäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F.. Da die Beklagten dieses
wirksam widerrufen hätten, entfalle der geltend gemachte Darlehens-
rückzahlungsanspruch aus § 607 Abs. 1 BGB a.F.. Einen Rückgewähr-
anspruch aus § 3 HWiG a.F. habe die Klägerin nicht geltend gemacht.
II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in
allen Punkten stand.
1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsge-
richts, ein Widerrufsrecht gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. scheide nicht be-
reits wegen der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG aus.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil
vom 13. Dezember 2001 (W M 2001, 2434) entschieden, daß die mit dem
Haustürwiderrufsgesetz in nationales Recht umgesetzte Richtlinie
85/577/EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. De-
zember 1985 (im folgenden: Haustürgeschäfterichtlinie) dahin auszule-
gen ist, daß sie auf Realkreditverträge Anwendung findet. Dem Verbrau-
cher müsse daher bei solchen Verträgen das Widerrufsrecht nach Art. 5
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der Richtlinie eingeräumt werden und dieses dürfe für den Fall, daß der
Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht gemäß Art. 4 der Richtlinie
belehrt wurde, nicht auf ein Jahr nach Vertragsschluß befristet werden.
Die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorge-
nommene Auslegung der Haustürgeschäfterichtlinie ist für die nationalen
Gerichte bindend. Sie gebietet es, wie der Senat in seinem Urteil vom
9. April 2002 in der Sache XI ZR 91/99 (WM 2002, 1181, 1183 ff., zum
Abdruck in BGHZ vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründet
hat, § 5 Abs. 2 HWiG richtlinienkonform einschränkend auszulegen. Dies
hat in der Weise zu geschehen, daß Kreditverträge insoweit nicht als
Geschäfte im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG anzusehen sind, die "die Vor-
aussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" er-
füllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Wi-
derrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Durch die Subsi-
diaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HWiG werden die Widerrufsvorschriften
des Haustürwiderrufsgesetzes daher nur dann verdrängt, wenn auch das
Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt.
Das ist hinsichtlich des zu beurteilenden Realkreditvertrags nach dem für
die Revision maßgeblichen Sachverhalt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG nicht der Fall.
2. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten
ihre auf den Abschluß des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklä-
rungen wirksam nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. widerrufen, hält rechtlicher
Überprüfung hingegen in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
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a) Ohne Erfolg beanstandet die Revision allerdings die Feststel-
lung des Berufungsgerichts, es habe eine Haustürsituation im Sinne des
§ 1 Abs. 1 HWiG a.F. vorgelegen.
Das Berufungsgericht hat im unstreitigen Teil des Tatbestandes
festgestellt, der Vermittler V. habe die Beklagten im Juni/Juli 1992 min-
destens zweimal in ihrer Wohnung aufgesucht und sei am 13. Juli 1992
mit ihnen zur Abgabe eines notariellen Kaufangebots zum Notar gefah-
ren. Diese Feststellung ist nach § 561 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§§ 314, 523 ZPO a.F. für den Senat bindend. Der Versuch der Revision,
sie unter Hinweis auf den Inhalt der im Berufungsurteil in Bezug genom-
menen Schriftsätze, in denen die Klägerin diesen Sachvortrag der Be-
klagten bestritten hatte, in Frage zu stellen, kann keinen Erfolg haben.
Grundsätzlich ist bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt der in Be-
zug genommenen Schriftsätze und dem im Tatbestand wiedergegebenen
Parteivorbringen letzteres maßgeblich (BGHZ 140, 335, 339; BGHZ 144,
370, 377 f., jeweils m.w.Nachw.). Einschlägige Feststellungen im Beru-
fungsurteil begründen vollen Beweis für das mündliche Parteivorbringen
und gegebenenfalls auch dafür, daß etwas in der mündlichen Verhand-
lung anders als in einem früheren Schriftsatz vorgetragen wurde
(BGHZ 139, 36, 39 m.w.Nachw.).
b) Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des
Berufungsgerichts, mit denen es die Ursächlichkeit der Haustürsituation
für den späteren Vertragsschluß bejaht hat. Entgegen der Auffassung
der Revision schließt der Umstand, daß zwischen der mündlichen Ver-
handlung in der Privatwohnung der Beklagten und deren späterer Ver-
tragserklärung ein Zeitabstand von Wochen lag, die Annahme der Kau-
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salität nicht aus. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der
mündlichen Verhandlung gemäß § 1 Abs. 1 HWiG a.F. und der Vertrags-
erklärung wird vom Gesetz nicht gefordert. Bei zunehmendem zeitlichen
Abstand wird zwar die Indizwirkung für die Kausalität entfallen. Der
Nachweis gleichwohl bestehender Kausalität bleibt dem Kunden dennoch
unbenommen (BGHZ 131, 385, 392 m.w.Nachw.). Es genügt insoweit,
daß der Darlehensnehmer durch einen Verstoß gegen § 1 HWiG a.F. in
eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit
beeinträchtigt ist, den ihm später angebotenen Vertrag zu schließen oder
davon Abstand zu nehmen (BGHZ 123, 380, 393 m.w.Nachw.). Das ist
eine Frage der Würdigung des Einzelfalles und vom Berufungsgericht in
revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt worden.
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht damit al-
lerdings noch nicht fest, daß die Beklagten ihre auf den Abschluß des
Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen wirksam nach § 1
Abs. 1 HWiG a.F. widerrufen haben. Die Feststellung, daß es sich bei
dem Darlehensvertrag um ein Haustürgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1
HWiG a.F. handelt, hat - wie die Revision zu Recht beanstandet - nicht
ohne weiteres zur Folge, daß die Klägerin sich das Zustandekommen
des Vertrags in einer Haustürsituation auch zurechnen lassen muß.
Wie der Senat mit Urteil vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01,
WM 2003, 61, 63) entschieden und im einzelnen ausgeführt hat, ist bei
der Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine
Haustürsituation dem Erklärungsempfänger zuzurechnen ist, auf die zu
§ 123 BGB entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. Nichts spricht da-
für, denjenigen, der in einer Haustürsituation überrumpelt und zur Abga-
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be einer Willenserklärung veranlaßt worden ist, besser zu stellen als
denjenigen, der dazu durch eine arglistige Täuschung bestimmt wurde.
Nach § 123 Abs. 1 BGB ist das Verhalten des Verhandlungsführers
dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn er dessen Angestellter,
Mitarbeiter oder Beauftragter ist oder wenn er wegen seiner engen Be-
ziehungen zu diesem als dessen Vertrauensperson erscheint (Senatsur-
teil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 aaO; BGH, Urteil vom 8. De-
zember 1989 - V ZR 259/87, WM 1990, 479, 480; Urteil vom 9. April
1992 - IX ZR 145/91, W M 1992, 1016).
Ist der Verhandlungsführer Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB,
ist sein Handeln nur zuzurechnen, wenn der Erklärungsempfänger dieses
kannte oder kennen mußte. Dabei genügt es für eine fahrlässige Un-
kenntnis in diesem Sinne, daß die Umstände des einzelnen Falles den
Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich danach zu erkundigen,
auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht
(Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 aaO m.w.Nachw.).
Dies ist bei der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswoh-
nung durch eine Bank nicht allein deshalb anzunehmen, weil die Bank
Kenntnis davon hat, daß die Eigentumswohnung nicht von einer Privat-
person, sondern von einer gewerblich tätigen Bauträgergesellschaft und
über einen Vermittler verkauft wird. Allein dieser Umstand läßt nicht den
Schluß zu, daß die Darlehensvertragserklärung des Kunden auf einer
mündlichen Verhandlung ohne vorherige Bestellung an seinem Arbeits-
platz oder in seiner Privatwohnung beruht, und verpflichtet die kreditge-
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bende Bank auch nicht ohne weiteres zu einer Nachfrage über die Um-
stände der Vertragsanbahnung.
Da die Parteien zu den Kontakten zwischen der finanzierenden
Bank und der P. GmbH bzw. dem Zeugen V. streitig und unter Beweis-
antritt vorgetragen haben, bedarf es hier zunächst noch entsprechender
Feststellungen des Berufungsgerichts.
III.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO
a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
Dieses wird zunächst die erforderlichen Feststellungen zu der Fra-
ge zu treffen haben, ob der Klägerin das Zustandekommen der Verträge
in einer Haustürsituation zuzurechnen ist.
Sollte danach ein Widerrufsrecht zu bejahen sein, wird das Beru-
fungsgericht die sich aus § 3 HWiG a.F. ergebenden Rechtsfolgen des
Widerrufs zu prüfen haben. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts bedarf es dazu - wie die Revision zu Recht beanstandet - keiner
gesonderten Geltendmachung dieses Anspruchs, bei dem es sich um
einen besonders ausgestalteten Bereicherungsanspruch handelt (Se-
natsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, WM 2002, 2501, 2503,
zum Abdruck in BGHZ vorgesehen; BGHZ 131, 82, 87 f.). Eine Klage, mit
der ein Zahlungsanspruch durchgesetzt werden soll, ist vielmehr begrün-
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det, wenn ein Sachverhalt vorgetragen und festgestellt wird, der die be-
gehrte Zahlung rechtfertigt. Nicht nötig ist es hingegen, daß der Kläger
den rechtlichen Gesichtspunkt bezeichnet, auf den er seinen Klageantrag
stützt. Die Subsumtion des Sachverhalts unter die in Betracht kommen-
den gesetzlichen Tatbestände ist vielmehr Sache des Gerichts
(BGHZ 135, 140, 149).
Bei der Prüfung der sich aus § 3 HWiG a.F. ergebenden Rechts-
folgen des Widerrufs wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen ha-
ben, daß § 9 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden
Fassung) gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditverträge im
Sinne dieser Vorschrift nicht anwendbar ist sowie daß nach der ständi-
gen langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Realkre-
ditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht
als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen
sind (vgl. Senatsurteil vom 9. April 2002 aaO S. 1185 f. m.w.Nachw.).
Die Kritik, die in diesem Punkt von einigen Autoren (Derleder ZBB 2002,
202, 208 f.; Hoffmann ZIP 2002, 1066 ff.; Fischer DB 2002, 1266, 1267;
Fritz ZfIR 2002, 529 ff.; Rörig MDR 2002, 894, 895; Tonner BKR 2002,
856, 859 f.; grundsätzlich zustimmend dagegen Ulmer ZIP 2002, 1080,
1083; Lange EWiR 2002, 523, 524; Rohe BKR 2002, 575, 577; Knott,
WM 2003, 49, 51 f.) an dem Senatsurteil vom 9. April 2002 (aaO) geübt
worden ist, gibt dem Senat, wie er bereits in seinen Urteilen vom
10. September 2002 (XI ZR 151/99, W M 2002, 2409, 2410) und vom
12. November 2002 (XI ZR 3/01, W M 2003, 61, 64) zum Ausdruck ge-
bracht hat, keinen Grund, von der genannten Rechtsprechung abzuwei-
chen. Dazu besteht umso weniger Veranlassung, als der Gesetzgeber
mit dem durch Art. 25 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
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(BGBl. I S. 2850) eingefügten § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB auch für die Zu-
kunft klargestellt hat, daß Darlehensverträge und die durch sie finan-
zierten Grundstückserwerbsgeschäfte nur ausnahmsweise unter ganz
bestimmten engen Voraussetzungen als verbundene Verträge anzuse-
hen sind.
Der Widerruf des Realkreditvertrages berührt die Wirksamkeit des
Kaufvertrages über die Eigentumswohnung deshalb grundsätzlich nicht.
Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ändert
daran nichts. Sie hat nicht zur Folge, daß das Verbraucherkreditgesetz
für Geschäfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre.
Haustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr
ebenso nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkredit-
richtlinie (Senatsurteil vom 9. April 2002 aaO S. 1186 m.w.Nachw.). Die
Haustürgeschäfterichtlinie steht dem nicht entgegen (a.M. Fritz aaO
S. 530; Rörig aaO; Strube BKR 2002, 938, 942 ff.; Lindner ZIP 2003, 67,
69), weil ihr Artikel 7 die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von
Haustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überläßt.
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Das gilt, wie der Europäische Gerichtshof hervorgehoben hat, gerade
auch für die Folgen eines Widerrufs des Realkreditvertrages für den
Kaufvertrag über die Immobilie (EuGH WM 2001, 2434, 2437).
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen