Urteil des BGH vom 24.11.2004
BGH (beschwerde, gvg, report, gerichtsbarkeit, antragsteller, wiederaufnahme, antrag, rechtsmittel)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 37/04
vom
24. November 2004
in der Erbscheinssache
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die
Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 24. November 2004
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
2. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer hat beim Oberlandesgericht beantragt, ihm
Prozeßkostenhilfe für eine Wiederaufnahme des Erbscheinsverfahrens
zu bewilligen. Dieser Antrag ist durch den angegriffenen Beschluß abge-
lehnt worden. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bundes-
gerichtshof eingelegt.
Das Rechtsmittel war als unstatthaft zu verwerfen.
Eine Anrufung des Bundesgerichtshofs kommt im Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch soweit nach § 14 FGG die Vorschriften
der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe entsprechende An-
wendung finden, nur im W ege einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG in
Betracht; § 133 GVG greift nicht ein (BGH, Beschluß vom 11. März 2004
- V ZB 63/03 - BGH-Report 2004, 838; vgl. ferner Beschlüsse vom
10. Dezember 2003 - XII ZB 251/03 - NJW-RR 2004, 726; vom 30. Sep-
tember 2004 - V ZB 16/04 - NJW 2004, 3412 unter II 1). An einer solchen
Vorlage fehlt es hier.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch