Urteil des BGH vom 12.06.2008

BGH (zpo, gesetz, eingabe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 149/08
vom
4. März 2009
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 4. März 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2008 wird auf Kos-
ten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Eingabe vom 18. Juni 2008 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln
und als solche nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist weder nach dem Ge-
setz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden
(§ 574 Abs. 1 ZPO). Hat das Beschwerdegericht eine Prozesskostenhilfebe-
schwerde zurückgewiesen, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesge-
richtshof nur statt, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen wor-
den ist (Zöller/Philippi, ZPO 27. Aufl. § 127 Rn. 41; Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl.
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§ 127 Rn. 10; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 29. Aufl. § 127 Rn. 2). Deshalb
muss die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1
Satz 2 ZPO).
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.03.2008 - 9 O 300/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.06.2008 - 11 W 2/08 -