Urteil des BGH vom 22.07.2003
BGH (lizenz, höhe, zpo, bemessungsgrundlage, verurteilung, auskunft, aussicht)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 92/01
vom
22. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,
Keukenschrijver und die Richterin Mühlens
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. März 2001 wird nicht ange-
nommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision
hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Verurteilung
zur Auskunft betrifft lediglich die Bemessungsgrundlage einer Li-
zenz. Mit ihr ist keine Aussage darüber getroffen, wie die Höhe der
Lizenz im Hinblick auf Art. 81 EG, Art. 85 EWGV zu berechnen ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens