Urteil des BGH vom 18.02.2014
BGH: nötigung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 S t R 6 1 0 / 1 3
vom
18. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2014 gemäß
§ 206 a StPO beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und ein Viertel
der notwendigen Auslagen des Angeklagten. Im Übrigen wird
von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklag-
ten auf die Staatskasse abgesehen.
Gründe:
Das Verfahren war nach § 206 a StPO einzustellen, nachdem der Ange-
klagte nach Einlegung der Revision und noch vor Entscheidung über dieses
Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. August 2013
verstorben ist (BGHSt 45, 108).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO. Soweit nach § 467
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO von der Überbürdung der notwendigen Auslagen des
Angeklagten auf die Staatskasse abgesehen worden ist, berücksichtigt dieser,
dass das Rechtsmittel des Angeklagten lediglich im Strafausspruch Erfolg ge-
habt hätte.
Fischer Appl Krehl
Eschelbach Ott
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